Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Nur eines muss hier näher betrachtet werden, ja dies eine
ist das Ziel, auf das die ganze bisherige Untersuchung zusteuerte.
z Der Vertrag ist unfähig, Rechtssätze zu erzeugen, weil
er seiner Natur nach nicht im Stande ist, einen Gemeinwillen
hervorzubringen. Was aber der Vertrag nimmer vermag, das
vermag die Vereinbarung. Die Staaten können objektives
Recht schaffen, wenn sie eine Regel vereinbaren,
nach der sich ihr künftiges Verhalten dauernd bestimmen
 soll. Auch hier verleugnet die Vereinbarung nicht ihre
Natur. Sie besteht aus Erklärungen mehrerer inhaltlich gleicher
Willen. Jeder will dasselbe: die Entstehung einer alle gleichmässig
 für die Zukunft bestimmenden objektiven Norm. Nicht
entgegengesetzie Interessen wollen sie ausgleichen, sondern
 ihr gemeinsames Interesse an der Fixirung einer Regel
befriedigen, nach der sich ihr künftiger Verkehr, gerade auch
für den Fall, dass später ein eintrender Interessen streit Ausgleich
erheischen wird, ohne Weiteres richten soll. So sind denn in
der That die so oft erwähnten Musterbeispiele „vertragsmässiger‘“
 Völkerrechtssetzung, die Regeln des Wiener Kongresses
über‘ die Freiheit der Flussschifffahrt und den Rang der diplomatischen
 Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856,
die Genfer Konvention von 1864, die Petersburger Konvention
von 1868, durch die der Gebrauch gewisser Geschosse im
Kriegsfalle untersagt wird, die Bestimmungen der Kongoakte von
1885 über die Oceupation herrenloser Länder in Afrika, die. Anordnungen
 der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, daneben
aber zahllose Verträge über Beuterecht zur See, Blokade, Kontrebande,
 ferner aber „Verträge“ zu dauernder Regelung des Rechtshilfe-,
 insbesondere Auslieferungswesens, des Konsularverkehrs,
Verträge, durch die für alle künftigen Streitigkeiten der Kontrahenten
 schiedsgerichtliche Entscheidung ausgemacht wird '!) u. 8. w.
kungen nichtsouveräner oder protegirter Staaten. — Wenn Nippold a. a. 0.
S, 42, Note 22 sagt, die Unterscheidung zwischen Vereinbarung und Vertrag
habe nur ein „geringes theoretisches Interesse“, so beweist dies, dass
ihm der Gegensatz nicht klar geworden ist.
1) Nicht aber der für einen einzelnen Fall geschlossene Schiedsvertrag;
der ist echter Vertrag. Wie steht es mit den an manche Verträge angefügten
Schiedsgerichtsklauseln, nach denen für zukünftige Differenzen aus dem und
über den Vertrag schiedsrichterlicher Austrag vorgesehen wird? Man wird
zu sehen haben. ob die Klausel zu einem Vertraze oder zu einer recht-
            
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