Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 181 
von Familie und Ehe überhaupt zu Gunsten geistlich⸗römischen 
Rechts zu unterdrücken suchte. 
Gleichwohl stand als Ergebnis aller feindlichen Einflüsse 
im 10. Jahrhundert fest, daß die alte Geschlechtsverfassung bis 
auf unzusammenhängende Überreste beseitigt war; im Sachsen⸗ 
spiegel des 13. Jahrhunderts zeigen sich nur noch geringe und 
archaische Spuren eines Verständnisses für den einst so wichtigen 
Unterschied zwischen Familie und Geschlecht, wenn auch anders⸗ 
wo solche Spuren — namentlich in bäuerlichen Kreisen — 
gelegentlich noch bis ins 17. ja 18. und 19. Jahrhundert 
herabreichen. Im ganzen hatte sich doch schon seit karlingischer 
Zeit aus der Umhüllung des Geschlechtes die Familie als 
eigentliche Zelle des neueren Volkslebens herausgeschält, und 
ihre Verfassung beherrscht von nun ab die persönlichen Schick— 
sale unserer Ahnen. 
Doch war die Familie des Stammesstaates noch unendlich 
verschieden von der unserer Zeiten. Schon die Vorgänge bei 
ihrer Begründung wichen von der heutigen noch völlig ab. 
Bei Thüringern, Sachsen und Friesen finden sich noch Rest⸗ 
erscheinungen des Brautkaufes, und überall tritt die Braut 
noch nicht selbständig, als Vertragsschließerin, in die Ehe, wenn 
es ihr auch gestattet wird, die Zustimmung formlos zu äußern: 
der eigentlich vertragschließende Teil bleiben Vater oder Vor— 
mund. In der Ehe selbst aber ist der Mann noch Herr in 
alter Weise; seine Gewalt erstreckt sich gleichmäßig über Frau, 
Kinder und Gesinde, und sie ist streng bis zum Recht der 
Tötung und Verknechtung der Kinder, des Heiratszwangs gegen 
die Töchter. Dabei hört sie keineswegs etwa für die Söhne 
bei erreichter Volljährigkeit auf: erst der Sohn, der eigenes 
Vermögen besitzt, kann aus dem Schutz- und Herrschaftsbereich 
des Vaters wieder entlassen werden. 
Es hängt das wieder mit der Konstruktion der wirtschaft— 
lichen Grundlagen des Familienlebens zusammen. Eine breite 
okonomische Basis, welche die Individualisierung des Familien— 
vermögens, seine Zerteilung in Einzelvermögen der Frau und 
der Kinder gestattet, wird immer erst hohen Kulturen ange⸗
	        
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