Nationales Geistesleben im 9. und 10. Jahrhundert. 181
von Familie und Ehe überhaupt zu Gunsten geistlich⸗römischen
Rechts zu unterdrücken suchte.
Gleichwohl stand als Ergebnis aller feindlichen Einflüsse
im 10. Jahrhundert fest, daß die alte Geschlechtsverfassung bis
auf unzusammenhängende Überreste beseitigt war; im Sachsen⸗
spiegel des 13. Jahrhunderts zeigen sich nur noch geringe und
archaische Spuren eines Verständnisses für den einst so wichtigen
Unterschied zwischen Familie und Geschlecht, wenn auch anders⸗
wo solche Spuren — namentlich in bäuerlichen Kreisen —
gelegentlich noch bis ins 17. ja 18. und 19. Jahrhundert
herabreichen. Im ganzen hatte sich doch schon seit karlingischer
Zeit aus der Umhüllung des Geschlechtes die Familie als
eigentliche Zelle des neueren Volkslebens herausgeschält, und
ihre Verfassung beherrscht von nun ab die persönlichen Schick—
sale unserer Ahnen.
Doch war die Familie des Stammesstaates noch unendlich
verschieden von der unserer Zeiten. Schon die Vorgänge bei
ihrer Begründung wichen von der heutigen noch völlig ab.
Bei Thüringern, Sachsen und Friesen finden sich noch Rest⸗
erscheinungen des Brautkaufes, und überall tritt die Braut
noch nicht selbständig, als Vertragsschließerin, in die Ehe, wenn
es ihr auch gestattet wird, die Zustimmung formlos zu äußern:
der eigentlich vertragschließende Teil bleiben Vater oder Vor—
mund. In der Ehe selbst aber ist der Mann noch Herr in
alter Weise; seine Gewalt erstreckt sich gleichmäßig über Frau,
Kinder und Gesinde, und sie ist streng bis zum Recht der
Tötung und Verknechtung der Kinder, des Heiratszwangs gegen
die Töchter. Dabei hört sie keineswegs etwa für die Söhne
bei erreichter Volljährigkeit auf: erst der Sohn, der eigenes
Vermögen besitzt, kann aus dem Schutz- und Herrschaftsbereich
des Vaters wieder entlassen werden.
Es hängt das wieder mit der Konstruktion der wirtschaft—
lichen Grundlagen des Familienlebens zusammen. Eine breite
okonomische Basis, welche die Individualisierung des Familien—
vermögens, seine Zerteilung in Einzelvermögen der Frau und
der Kinder gestattet, wird immer erst hohen Kulturen ange⸗