im Rahmen eines von uns jetzt. als möglich vorausgesetzten
Völkerrechts nur als Gegenstand völkerrechtlicher Rechte und
Pflichten gedacht werden.!) Wenn der Einzelne in Bezug auf in-
ternationale „Verhältnisse“ in Wahrheit berechtigt und verpflichtet
wird, vermag dies nur aus einer landesrechtlichen Satzung
hervorzugehen, die ihrerseits freilich mit einer völkerrechtlichen
in innigem Zusammenhange stehen kann. Wir werden davon noch
zenug zu sprechen haben.
Der Rechtsdogmatik erwächst aus diesen Thatsachen eine
schwierige, wenn auch dankbare Aufgabe, der sie sich bisher nur
zu sehr kleinem Theile unterzogen hat. Sie betrifft vor allem
die Formulirung der Sätze des Völkerrechts.?) Theils zufolge
falscher Anschauungen, tiheils aber auch dank einer in unserer
Diseiplin traditionell gewordenen bequemen Scheu vor juristischer
Präecision ist hier noch so gut wie nichts geschehen. Allerdings
bietet das positive Material gerade in dieser Hinsicht beträcht-
liche Schwierigkeiten. Denn selten weisen die zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen, die ich hier vornehmlich im Auge habe,
sine äussere Fassung auf, die der wahren Natur der Verhältnisse
antspricht. Ein Blick in jeden der für unser Jahrhundert 80
eharakteristischen Niederlassungs-, Handels-, Schiffahrtsverträge
und viele andere zeigt, dass die einzelnen auf die „Verhältnisse“
der Staatsangehörigen zugeschnittenen Bestimmungen durchweg
ihrer Form nach diesen Individuen?) Fähigkeiten, Rechte, Ver-
bindlichkeiten beilegen. Ja, diese Fassung ist häufig — und viel-
leicht nicht ohne Absicht — von vornherein so gewählt, dass sie
der Form einer gebietenden, verbietenden, gewährenden Satzung
des Landesrechts wie ein Haar dem andern gleicht. Es gilt aus
diesen für die künftige „völkerrechtsgemässe “ Landesgesetzgebung
wohlpräparirten Dispositionen den völkerrechtlichen Kern heraus-
zuschälen. Und nicht minder notwendig ist das für die gewaltige
Masse der ohne ausdrückliche Satzung bestehenden, auf Indivi-
Auen bezüglichen Völkerrechtsnormen (man denke an Ausweisung,
Behandlung der Kriegsgefangenen, der friedlichen Einwohner
U) S. jetzt namentlich Heilborn a. a. O0. S. 64 ££.
») Dessen Existenz ich hier‘ immer als erwiesen voraussetze.
3) Aber auch ihren Verbänden. Vgl. z. B. die Normen des Suezkanal-
vertrags vom 29, October 1888 (M. N. R. G. * XV p. 557) art. 3 hinsichflich
des der Suezkompagnie gehörigen Materials u. 8. W.