318 Siebentes Buch. Erstes Kapitel.
königlicher Simonie aber schließt er — und das war in dieser
klaren Formulierung neu — auf das Verbot auch der In⸗
vestitur der Bischöfe durch die Könige. Denn, wie die Dinge
einmal lagen, war der Verkauf der Bischofsämter vor allem ein
Verkauf der mit diesen Amtern verbundenen Lehen. Ein solcher
Verkauf war nun an sich nach Lehnsrecht ganz berechtigt, für
die Kirche aber unerträglich und nur dadurch zu beseitigen, daß
man den Königen jeden Anteil an der Bestallung der Bischöfe
überhaupt nahm. Nach Humbert ist die Investitur überhaupt
ein rein geistlicher Akt und schon als solcher den Laien un—
zugänglich: sie dürfen ebensowenig investieren, als sie ein kirch⸗
liches Gewand berühren dürfen. Zum kanonischen Grund⸗
satze der alleinigen Wahl durch Klerus und Volk müsse man
zurückkehren.
Man sieht: alledem liegt der Gedanke zu Grunde, daß das
Kirchengut, obwohl nach den germanischen Anschauungen der
nordischen Staatsrechte Eigentum der Könige, dennoch zur un—⸗
bedingten, vom König in keiner Weise abhängigen Verfügung
der Kirche stehen müsse. Das war ein Satz, der in seinen Kon⸗
sequenzen für die innere Politik und Verwaltung des Reiches
in Deutschland eine vollkommene Revolution der Verfassung
bedeutete. Fand man in ihm das Wesen der Kirchenreform,
so wurden dem deutschen König zu deren Durchführung Opfer
angesonnen, die er niemals auf sich nehmen konnte ohne das
Zugeständnis der Selbstvernichtung.
Zugleich schlug die Schrift Humberts eine zweite, nicht
minder gefährliche Saite an. Während nämlich der sonst für
die Kirchenreform glühende, aber unpolitisch gerichtete Pier
Damiani noch im Jahre 1052 in seinem Liber Gratissumus
den character indelebilis der Priester betont, d. h. die Weihen
und damit die Amtshandlungen der von Simonisten gratis
Ordinierten aufrecht erhalten hatte, und während Päpste
und Synoden für dieselbe Auffassung eingetreten waren: er—
klärte Humbert eine auf simonistischem Wege erlangte Bischofs⸗
weihe und den darauf begründeten Bischofscharakter unter allen
Umständen als null und nichtig. Wie waren aber derart