Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

318 Siebentes Buch. Erstes Kapitel. 
königlicher Simonie aber schließt er — und das war in dieser 
klaren Formulierung neu — auf das Verbot auch der In⸗ 
vestitur der Bischöfe durch die Könige. Denn, wie die Dinge 
einmal lagen, war der Verkauf der Bischofsämter vor allem ein 
Verkauf der mit diesen Amtern verbundenen Lehen. Ein solcher 
Verkauf war nun an sich nach Lehnsrecht ganz berechtigt, für 
die Kirche aber unerträglich und nur dadurch zu beseitigen, daß 
man den Königen jeden Anteil an der Bestallung der Bischöfe 
überhaupt nahm. Nach Humbert ist die Investitur überhaupt 
ein rein geistlicher Akt und schon als solcher den Laien un— 
zugänglich: sie dürfen ebensowenig investieren, als sie ein kirch⸗ 
liches Gewand berühren dürfen. Zum kanonischen Grund⸗ 
satze der alleinigen Wahl durch Klerus und Volk müsse man 
zurückkehren. 
Man sieht: alledem liegt der Gedanke zu Grunde, daß das 
Kirchengut, obwohl nach den germanischen Anschauungen der 
nordischen Staatsrechte Eigentum der Könige, dennoch zur un—⸗ 
bedingten, vom König in keiner Weise abhängigen Verfügung 
der Kirche stehen müsse. Das war ein Satz, der in seinen Kon⸗ 
sequenzen für die innere Politik und Verwaltung des Reiches 
in Deutschland eine vollkommene Revolution der Verfassung 
bedeutete. Fand man in ihm das Wesen der Kirchenreform, 
so wurden dem deutschen König zu deren Durchführung Opfer 
angesonnen, die er niemals auf sich nehmen konnte ohne das 
Zugeständnis der Selbstvernichtung. 
Zugleich schlug die Schrift Humberts eine zweite, nicht 
minder gefährliche Saite an. Während nämlich der sonst für 
die Kirchenreform glühende, aber unpolitisch gerichtete Pier 
Damiani noch im Jahre 1052 in seinem Liber Gratissumus 
den character indelebilis der Priester betont, d. h. die Weihen 
und damit die Amtshandlungen der von Simonisten gratis 
Ordinierten aufrecht erhalten hatte, und während Päpste 
und Synoden für dieselbe Auffassung eingetreten waren: er— 
klärte Humbert eine auf simonistischem Wege erlangte Bischofs⸗ 
weihe und den darauf begründeten Bischofscharakter unter allen 
Umständen als null und nichtig. Wie waren aber derart
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.