10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 89
8 35. Verbreiteter ist die Stellvertretung im Prozeß. Diese hat längere Kämpfe
gekostet, als die Stellvertretung im Zivilrecht: naturgemäß, denn namentlich im alten
Rechte ist die prozessuale Wirksamkeit eine sehr persönliche, und wo Gottesurteile und
Eide eine hervorragende Rolle spielen, da geht es nicht an, daß ein anderer die Prozeß-—
tätigkeit vollzieht und den Prozeß auf sich nimmt. Wird aber der Prozeß rationeller,
so wird sich die Idee der Stellvertretung immer mehr Geltung verschaffen, und von
dem älteren System wird nur der Grundsatz übrig bleiben, daß das Gericht, wenn es
——
unter dem einen oder anderen Rechtsnachteil.
Die Stellvertretung unterscheidet sich, wie bereits bemerkt, von der Prozeßstand—
schaft, da der Stellvertreter die Prozeßhandlungen im Namen des Vertretenen ausübt,
uund es bewirkt, daß die prozessualen und zivilistischen Folgen unmittelbar auf den Kopf
des Vertretenen, nicht auf den des Vertreters fallen. Sie unterscheidet sich aber auch
von der Stellung des procurator des römischen Rechtes; dieser handelte ja im eigenen
Namen, und er handelte auch nicht als Prozeßstandschafter, denn auch der Anspruch
wurde durch litis contestatio sein Anspruch oder ein Anspruch gegen ihn; er konnte
ja nur davurch in den Prozeß eintreten, daß das bürgerliche Recht in Bezug auf die
Person des Berechtigten oder Verpflichteten eine Ubertragung erfuhr. Diese Absonderlich—
leit des römischen Rechts muß deswegen hervorgehoben werden, weil im Mittelalter, und nach
manchen Rechten sogar heutzutage, auf Grund dessen von einem dominium litis gesprochen
wurde, kraft dessen der Stellvertreter zum Herrn des Prozesses werde. Davon kann
heutzutage nicht mehr die Rede sein. Aber auch für das heutige Recht ist aus jener
Gepflogenheit mehreres geblieben, und der Satz, daß durch Tod der Partei die Stell-
vertretung nicht erlischt (8 86 8. P. O. val. 88 168, 672 B. G. B.), hat hierdurch wichtige
Förderung erfahren.
s 9 her Stellvertretung beruht auf Vollmacht, für die die Grundsätze des
bürgerlichen Rechts gelten. Der Nachweis der Vollmacht durch (auf Verlangen) be—
glaubigte Vollmachtsurkunde kann vom Gericht verlangt werden, entweder von Amts
egen“(88 80, 618, 640, 641) oder nur auf Antrag (9 88 8. P.O.). Unter Umständen
muß sie eine jpezielle, besondere sein (98 618, 640, 641 8. P. O.).
Die ee Wenretung der Varteien ist heutzutage die Vertretung durch Rechts—
anwälte.
Die Rechtsanwälte sind Personen, welche in einer vom Gesetze allgemein zu—
gelassenen Weise! die Vertretung von Parteien vor den Gerichten übernehmen. Der An—
waltsstand in unserem Sinne hat sich im Mittelalter entwickelt, er hat sich entwickelt
aus dem Stande der Fürsprechen, unter Einwirkung des römischen und romanischen
Iustituts der gelehrten Rechtsbeistände, der advoenti. Die Fürsprechen der altdeutschen
Rechte hatten ailerdings nut eine formale Tätigkeit: ihre Betätigung bestand darin, daß
sie die Prozeßsormeln“ aussprachen und der Partei die Gefahr des Prozesses abnahmen;
denn der Prozeß war gefährlich, und wenn eine Form nicht richtig ausgesprochen war,
so war die Erklärung wirkungslos und konnte nicht wiederholt werden. Späterhin, als
die Gefahr des Prozesses aufhörte und man den Prozeß mehr rationell behandelte, war
es Sache der Fürsprechen, in sachkundiger Weise die Erklärung der Parteien vorzubringen,
Und so entwidelte sich das Institut der Sprechanwälte. Diese Sprechanwälte traten (wie
die advocati) in Gegensatz zu den proeuratores, den Vertretern der abwesenden Parteien,
und so bildete sich ein Stand der procuratores und ein Stand der advocati. Wir
finden die Trennung im kanonischen Rechte ausgeprägt; in Durantis steht ein Kapitel
uüber die Prokuratoren und eines über die advocati 11 83 und 118 4)5, und ebenso
bei Beaumanoir o. 4 und 5, und noch in den deutschen Kammergerichtsordnungen
werden beide genannt (z. B. v. 1555 118 und 19);: doch der Unterschied verblaßte hier
und verschwand in Deutschland. ,
In romanischen Ländern hat sich jener doppelte Ursprung dadurch erhalten, daß
Im Gegensatz zu den nur bedingt zugelassenen Prozeßagenten — 3.P. O.).