§ 2. Das heute geltende Recht
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wonach den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern nach Beendigung
der höchft zuläffigen Arbeitszeit Arbeit überhaupt nicht mit nach Hau fegegeben
werden darf. 1 )
Die Beftimmungen der §§ 135—139b finden auf Werkftätten der
Tabakinduftrie und auf Werkftätten mit Motorbetrieb auch dann
Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden. So fetzt es der § 154 in der Novelle von 1908 feft.
Auf andere kleine Werkftätten mit weniger als 10 Arbeitern können durch
Befchlu|z des Bundesrats die genannten Beftimmungen ausgedehnt werden.
Das ift gefchehen durch Kaiferliche Verordnung vom 21. Mai 1897 bzw.
17. Februar 1904 für die Werkftätten der Kleider- und
Wä fchekonfektion.
Für die eben genannten Betriebe — Kleider- und Wäfchekonfektion —
ift auch in einer Verordnung des Bundesrats vom 9. Dezember 1902 die Füh
rung von Lohnbüchern vorgefchrieben. Der Bundesrat erliefe diefe Verord
nung auf Grund des § 114 a GO, der ihn ermächtigt, für beftimmte Gewerbe
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzufchreiben. In diefe find vom Arbeitgeber
oder den dazu Bevollmächtigten einzutragen: Art und Umfang der übertragenen
Arbeit (bei Akkordarbeit die Stückzahl), die Lohnfätze und die Bedingungen
für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.
Außerdem find auch die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung
einzutragen, fofern Koft oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden follen.
Nun find durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1911
die bisherigen Lohnbücher in Abrechnungsbücher verwandelt
(§ 114 a, f. Anlage V). Ihr Inhalt ift bedeutend vermehrt. Sie enthalten
jetzt: den Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit,
die Lohnfätze, die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und
Stoffen zu den Arbeiten, den Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang
der abgelieferten Arbeit, den Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen
Abzüge, den Tag der Lohnzahlung. Die Lohnbücher in der neuen Form können
nun auch für die Hausinduftrie vorgefchrieben werden, und zwar nicht bloft,
wie bisher, durch den Bundesrat, fondern auch durch die Landeszentralbehörde
und die zuftändige Polizeibehörde. Durch Bundesratsbefchlu|z vom 14. Februar
1913 find nun die Lohnbücher in ihrer neuen Form für die
Kleider- und Wäfchekonfektion, und zwar ausdrücklich auch
für die Hausarbeiter, vorgefchrieben (f. Anlage VI). — Dagegen hat das
») Vgl. „Soziale Praxis“ XX 1436, 1626; XXI 840.