Object: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz. 
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Gärversuch (vergl. S. 593 und unter „Stärkezucker“ usw. weiter unten), hei welchem 
diese zum Teil als stark rechtsdrehende Substanzen Zurückbleiben. 
Nach Casa-Major löst ein mit Stärkezucker gesättigter Methylalkohol aus 
einem fraglichen Gemisch nur den Rohrzucker, nicht aber den Stärkezucker. 
Zur Unterscheidung von Rübenzucker und Zuckerrohrzucker wird 
angeführt, daß indigschwefelsaures Kalium (Indigkarmin) beim Erwärmen mit kon 
zentrierten Lösungen von Rübenzucker bei einer Temperatur, bei welcher dieser 
noch nicht die zum Erstarren nötige Konsistenz hat, infolge geringer vorhandenen 
Spuren von salpetersauren Salzen entfärbt wird, dagegen bei Zuckerrohrzucker nicht. 
X. Ausführungs-Bestimmungen (vom 18. Juni 1903) zum Zuckersteuergesetz 
(vom 6. Januar 1903).*) 
Zu § 2 des Gesetzes. 
§ 1. Die bei der Zuokererzeugung ursprünglich gewonnenen Abläufe (Sirup, Melasse) 
und ihre weiteren Bearbeitungen unterliegen, sofern ihr Quotient, d. h. der auf Hundert 
teile berechnete Zuckergehalt in der Trockenmasse 70 oder mehr beträgt, der Zuckersteuer 
zum Satze von 10 M. für 100 kg Reingewicht. 
§ 2. Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerahläufe, welche weniger als 2 vom 
Hundert Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem 
chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte beantragt ist, die von der obersten Landes- 
fluanzbehörde bezeichneten Amtsstellen berechtigt. Diese sind dem Reichskanzler behufs 
Veröffentlichung im Centralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
Die Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktiv- 
eehörde auch von den Zuckersteuerstellen (§ 34) ausgeführt werden. 
Das Verfahren für diese Untersuchung, sowie für die Eeststellung des Quotienten der 
Weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A 
beigefügten Anleitung vorgeschrieben. 
Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebnisse, daß die 
weitere Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dein Anmelder 
Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte des 
daufs beantragt, so ist die Untersuchung einem von der Direktivbehörde auf die Wahr 
nehmung der Ansprüche der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker zu übertragen. 
In beiden Fällen erfolgt die Übersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker 
l *nd die Untersuchung auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist 
'us Anleitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalte von 2 
T ? m Hundert Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf Rafflnosegehalt in der Regel 
uioht zuzulassen. Ausnahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des 
Quotienten un ter Anwendung der Raffinoseformel (Anlage B unter 2 a) dann statthaft, wenn 
' le Fabrik auf Vermischung ihrer Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesirup verzichtet 
und durch die von der obersten Laudesfinanzbehörde anzuordnenden besonderen Auf- 
, c lts niaßnahmen die Möglichkeit einer Beimischung von Stärkezuoker oder Stärkesirup zu 
en Abläufen vor deren Abfertigung aus der Fabrik mit genügender Sicherheit ausgeschlossen 
racheint. Ob dies zutrifft und aus welchem Grunde (Abs. 4) die Untersuchung durch den 
ismiker zu erfolgen hat, ist dem letzteren von der Amtsstelle mitzuteilen, 
di tt Sowo « *H e Amtsstellen als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe 
e Vorschriften in der Anlage C zu beachten. 
Wo -f ^ ^ Anstalten, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren unter- 
^ r ® n wer den, finden die in den §§ 8—41 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie 
c azu erlassenen Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. 
zus b-^ ? 6r zwe ^ e Teil „Zuschlag zur Zuokersteuer“ und der dritte Teil „Ausfuhr- 
0 US8e “ des Gesetzes von 1896 sind durch das Gesetz von 1903 aufgehoben.
	        
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