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Entrichtung der Stempelsteuer für Eingaben betreffend die Tarifierung
von Waren.
Aus Anlass der Anfrage eines Zollamts, in welchem Betrage die Stempel
steuer für solche Eingaben zu entrichten ist, welche gleichzeitig mehrere Be
schwerden über die Tarifierung von Waren enthalten, die auf Grund verschiedener
Deklarationen besichtigt worden sind, hat der Gehilfe des Finanzministers folgendes
erklärt: Da die Vereinigung mehrerer Anträge in einer Eingabe im Grande ge
nommen eine Umgehung des Stempelsteuergesetzes vorstellt und da ferner die
Unterbringung von Anträgen, betreffend Tarifierung von Waren auf Grand einer
grossen Zahl von Besichtigungsurkunden in einer und derselben Eingabe auch
bedeutende Schwierigkeiten in der Geschäftsführung der Zollämter hervorrufen
kann, so ist der Punkt 6 des § 25 der Dienstanweisung über die Stempelsteuer
vom 9. Januar 1901 so aufzufassen, dass die Unterbringung mehrerer Anträge
in einer Eingabe, die bei Verwaltungsbehörden eingereicht wird, nur in den Fällen
statthaft ist, wenn die Anträge gleichartig sind oder aber in unmittelbarem Zu
sammenhänge miteinander stehen, jedenfalls aber nicht in zwei oder mehrere
verschiedene Geschäftsverfahren zergliedert sind. Infolgedessen muss in den
Fällen, wenn eine Eingabe Beschwerden über die Tarifierung mehrerer Waren
enthält, die zwar gleichartig, aber an der Hand von verschiedenen Deklarationen
besichtigt worden sind, verlangt werden, dass die Stempelsteuer nach der Zahl
der Besichtigungsdokumente entrichtet "wird, gegen die Beschwerde eingelegt
worden ist, denn die Prüfung solcher Beschwerden erfordert die Ausführung von
besonderen, öfters recht komplizierten chemischen oder technischen Unter
suchungen der Warenproben durch Sachverständige. Sind dabei in der Eingabe
noch Anträge enthalten, die die Rückerstattung von Ueberhebungen an Zoll, die
Erlassung von Strafen oder die Genehmigung zur Wiederausfuhr der Ware be
treffen, so ist für diese Anträge keine besondere Stempelgebühr zu entrichten,
da sie mit dem Hauptantrag, betreffend die Tarifierung der Ware nach einem
niedrigeren Zollsätze, als dem von dem Zollamt gewählten, im unmittelbaren
Zusammenhänge stehen (C. 09, Kr. 13 355).
Stempelsteuer für Fakturen und Spezifikationen.
Nach den Artikeln 370 und 372 des Zollreglerrents und den §§ 3 und 4
der Regeln vom 9. September 1904 sind die Fakturen und Spezifikationen zum
Zwecke der Besichtigung ausländischer Waren den Zollämtern in zwei Aus
fertigungen mit schriftlichen Anträgen einzureichen, wobei die Zollämter in
bestimmten Fällen von den Wareneigentümern eine Uebersetzung der von ihnen
eingereichten Fakturen und Spezifikationen zu verlangen befugt sind.
Mit Bezug auf die Stempelpflichtigkeit dieser Fakturen und Spezifikationen
sowie der Abschriften und Uebersetzungen davon ist den Zollämtern folgendes
erläutert worden:
1. die schriftlichen Anträge, mit denen die Fakturen und Spezifikationen
eingereicht weiden, sind mit 75 Kop. für jeden Bogen zu verstempeln;
2. die diesen Anträgen beigefügten Original-Fakturen und -Spezifikationen
sind als Anlagen, welche die Anträge ergänzen uni ausführep, eben
falls mit 75 Kop. für den Bogen zu verstempeln;
3. die den Zollämtern eingereichten Abschriften (zweiten Ausfertigungen)
von den Fakturen und Spezifikationen sowie von den Zollämtern
eingeforderte Uebersetzungen sind dagegen als durch staatliche Be
hörden von Privatpersonen für behördliche Zwecke eingeforderte
Auskünfte stempelfrei (C. 11, Nr. 9701).