fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Entrichtung der Stempelsteuer für Eingaben betreffend die Tarifierung 
von Waren. 
Aus Anlass der Anfrage eines Zollamts, in welchem Betrage die Stempel 
steuer für solche Eingaben zu entrichten ist, welche gleichzeitig mehrere Be 
schwerden über die Tarifierung von Waren enthalten, die auf Grund verschiedener 
Deklarationen besichtigt worden sind, hat der Gehilfe des Finanzministers folgendes 
erklärt: Da die Vereinigung mehrerer Anträge in einer Eingabe im Grande ge 
nommen eine Umgehung des Stempelsteuergesetzes vorstellt und da ferner die 
Unterbringung von Anträgen, betreffend Tarifierung von Waren auf Grand einer 
grossen Zahl von Besichtigungsurkunden in einer und derselben Eingabe auch 
bedeutende Schwierigkeiten in der Geschäftsführung der Zollämter hervorrufen 
kann, so ist der Punkt 6 des § 25 der Dienstanweisung über die Stempelsteuer 
vom 9. Januar 1901 so aufzufassen, dass die Unterbringung mehrerer Anträge 
in einer Eingabe, die bei Verwaltungsbehörden eingereicht wird, nur in den Fällen 
statthaft ist, wenn die Anträge gleichartig sind oder aber in unmittelbarem Zu 
sammenhänge miteinander stehen, jedenfalls aber nicht in zwei oder mehrere 
verschiedene Geschäftsverfahren zergliedert sind. Infolgedessen muss in den 
Fällen, wenn eine Eingabe Beschwerden über die Tarifierung mehrerer Waren 
enthält, die zwar gleichartig, aber an der Hand von verschiedenen Deklarationen 
besichtigt worden sind, verlangt werden, dass die Stempelsteuer nach der Zahl 
der Besichtigungsdokumente entrichtet "wird, gegen die Beschwerde eingelegt 
worden ist, denn die Prüfung solcher Beschwerden erfordert die Ausführung von 
besonderen, öfters recht komplizierten chemischen oder technischen Unter 
suchungen der Warenproben durch Sachverständige. Sind dabei in der Eingabe 
noch Anträge enthalten, die die Rückerstattung von Ueberhebungen an Zoll, die 
Erlassung von Strafen oder die Genehmigung zur Wiederausfuhr der Ware be 
treffen, so ist für diese Anträge keine besondere Stempelgebühr zu entrichten, 
da sie mit dem Hauptantrag, betreffend die Tarifierung der Ware nach einem 
niedrigeren Zollsätze, als dem von dem Zollamt gewählten, im unmittelbaren 
Zusammenhänge stehen (C. 09, Kr. 13 355). 
Stempelsteuer für Fakturen und Spezifikationen. 
Nach den Artikeln 370 und 372 des Zollreglerrents und den §§ 3 und 4 
der Regeln vom 9. September 1904 sind die Fakturen und Spezifikationen zum 
Zwecke der Besichtigung ausländischer Waren den Zollämtern in zwei Aus 
fertigungen mit schriftlichen Anträgen einzureichen, wobei die Zollämter in 
bestimmten Fällen von den Wareneigentümern eine Uebersetzung der von ihnen 
eingereichten Fakturen und Spezifikationen zu verlangen befugt sind. 
Mit Bezug auf die Stempelpflichtigkeit dieser Fakturen und Spezifikationen 
sowie der Abschriften und Uebersetzungen davon ist den Zollämtern folgendes 
erläutert worden: 
1. die schriftlichen Anträge, mit denen die Fakturen und Spezifikationen 
eingereicht weiden, sind mit 75 Kop. für jeden Bogen zu verstempeln; 
2. die diesen Anträgen beigefügten Original-Fakturen und -Spezifikationen 
sind als Anlagen, welche die Anträge ergänzen uni ausführep, eben 
falls mit 75 Kop. für den Bogen zu verstempeln; 
3. die den Zollämtern eingereichten Abschriften (zweiten Ausfertigungen) 
von den Fakturen und Spezifikationen sowie von den Zollämtern 
eingeforderte Uebersetzungen sind dagegen als durch staatliche Be 
hörden von Privatpersonen für behördliche Zwecke eingeforderte 
Auskünfte stempelfrei (C. 11, Nr. 9701).
	        
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