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Hannover der besondere Flufszoll in Wegfall 1 ). Die Weser wurde
analog diesen Verhältnissen auch zuerst von den konventionellen
Flüssen von dem Flufszoll befreit, da hier der Zollverein nach der
Einigung mit dem Steuerverein das ganze Flufsgebiet umfafste, so
dafs am 1. Januar 1857 nach Vertrag zwischen Preufsen, Hannover,
Kurhessen und der freien Hansestadt Bremen vom 26. Januar 1856,
dem Braunschweig, Oldenburg und Lippe beigetreten waren, die
Zollgrenze bis dicht oberhalb Bremen herangeschoben werden konnte,
nur der Unterlauf bis Bremen Zollausland blieb 2 ).
Das ist das Schema.
Die Modernisierung des Flufzzollwesens, die zugleich eine
Regelung des Schiffahrtsbetriebes, die ehemals von Stapel- und
Schifferrechten abhängig war, bedeutet, und deren Grundlagen als
völkerrechtliche Vereinbarungen oder als polizeiliche Mafsnahmen in
modifizierter Form noch heute wirksam sind, setzte ein mit den
Verträgen, die wegen des Rheins mit Frankreich geschlossen wurden.
Nach den Verhandlungen zu Rastatt 1798 wurde am 15. August
1804 zwischen Frankreich und dem Kurerzkanzler als Vertreter des
Reichs ein grundlegender Vertrag wegen des Rheins zwischen Strafs
burg und Emmerich geschlossen, der den Rheinoctroi einführte. Da
mit dem Aufhören des Reichs durch die Rheinbundsakte vom
12. Juli 1806 und die Erklärung des Kaisers vom 6. August 1806
’) Ygl. Meidinger, Die deutschen Ströme, IV. Äht., S. 35 und das
hannoversche Reformgesetz vom 9. September 1825, Hann. Gesetzsammlung,
I, Abteilung, Jahrgang 1825, no. 26, S. 131.
2 ) Abdruck des Vertrages nach der Publikation des Bremer Senats vom
27. August 1856 nebst dem nicht publizierten Teil und der Akzise-Verordnung,
die Manifeste der Schiffer und die Transit-Abgabe nach Suspension des Weserzolls
betreffend, vom 11. Dezember 1856 bei Victor Böhmert, Bremer Handels-
Archiv, I. Bd,, 1864, No. 2 und 3, S. 7—9.
Vgl. auch Jahresbericht der Vereinten Weser-Dampfsohiffahrt in Hameln,
1856, S. 19. Die Dauer des Vertrages war zunächst auf die des Vertrages
zwischen Bremen und dem Zollverein vom 26. Januar 1856 (Böhmert,
Bremer Handels-Archiv, I, No. 16) abgestellt.
Die westfälische Regierung schickte im Oktober 1809 die Ober-Inspektoren
Heiliger und Fein mit dem Vorschlag nach Bremen, ob nicht die sämtlichen
westfälischen Zölle an der Weser unter Anstellung eines Kontrollors in Bremen
in einem einzigen Zolle zu Dreye konzentriert werden könnten, und es nicht
mit den Landzöllen in derselben Weise zu halten sei, worauf Bremen früher
schon selbst angetragen hatte. C. A. Heineken, Gesch. d. fr. Hansestadt
Bremen (Orig.-Manuskript Stadtb.) 1812, S. 437; J. H. Duntze, Gesch. d. fr.
St. Bremen, IV. Bd., Bremen 1851, S. 740; vgl. a. Fr. Thimme, Die inn.
Zustände d. Kurfürstentums Hannover unter der franz.-westfäl. Herrschaft
1806—1813, II. Bd., Hannover und Leipzig 1895, S. 34, 464 ff.