Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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die  alte  Reichsgarantie,  die,  trotz  aller  Umgehungen  und  Veränderungen, ­
  doch  immer  noch  eine  allzu  einseitige  Störung  eines
modus  vivendi  hintenangehalten  hatte,  aufhörte,  die  deutschen
Einzelstaaten  volle  Souveränität  erlangten,  so  sind  auch  die  nach
der  französischen  Zeit  zustande  gekommenen  Regelungen  auf  einer
ähnlichen  völkerrechtlichen  Grundlage  errichtet  worden.
Nach  Vorangang  des  ersten  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai  1814
(Art.  5)  wurden  in  der  Wiener  Kongrefsakte  vom  9.  Juni  1815  in  den
Artikeln  108—117  und  in  der  deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815  Art.  19  vorbereitende  Bestimmungen  getroffen,  die  die  Basis
für  die  späteren  Vereinbarungen  zwischen  den  Uferstaaten  bildeten.
Die  Verhältnisse  der  grofsen  konventionellen  Ströme  Rhein,
Weser  und  Elbe  sind  danach  in  den  folgenden  Jahren  durch  die
verschiedenen  Schiffahrtsakten  geregelt  worden.
Eine  Konvention  wegen  des  Rheins  vom  24.  Mai  1815  war
der  Wiener  Kongrefsakte  mit  der  Bestimmung  (Art.  117)  angehängt
worden,  dafs  sie  einen  integrierenden  Teil  der  Akte  ausmachen
solle.  Die  Sitzungen  der  Zentralkommission  für  die  Rheinschiffahrtsangelegenheiten ­
  begannen  bereits  im  August  1816  zu  Mainz,  kamen
aber  erst  am  81.  März  1831  mit  der  zwischen  Baden,  Bayern,
Frankreich,  Hessen  und  bei  Rhein,  Nassau,  den  Niederlanden  und
Preufsen  vereinbarten  Rheinschiffahrtsakte  zum  Abschlufs.
Die  Beratungen  der  Elbschiffahrtskommission  begannen  am
8.  Juni  1819;  die  Elbschiffahrtsakte  wurde  am  23.  Juni  1821
abgeschlossen  und  am  20.  November  1821  von  den  beteiligten
Regierungen  ratifiziert.  Sie  trat  am  1.  Januar  1822  für  den  ganzen
Lauf  der  Elbe  in  Wirksamkeit,  und  war  z.  T.  vorbildlich  für  die
Weserakte.
Die  Weserschiffahrts-Kommission,  auf  deren  Konstituierung  der
Oberpräsident  von  Westfalen  v.  Vincke  im  März  1816  erneuert
angetragen  hatte,  beriet  seit  dem  5.  Februar  1821  in  Minden,  vereinbarte ­
  die  Weserschiffahrtsakte  bis  zum  10.  September  1823  und
tauschte  bis  zum  14.  Januar  1824  die  Ratifikationen  aus;  die  Akte
trat  am  1.  Mai  1824  *)  in  Kraft.
Die  Rheinschiffahrtsregelung  wurde  durch  den  bekannten  Streit
mit  dem  Passus  jusqu’ä  la  mer,  den  die  holländische  Regierung
dahin  auslegte,  dafs  sie  berechtigt  sei,  einen  Seezoll  zu  erheben,  da
die  Regelung  nur  die  Rheinschiffahrt  bis  an  das  Meer,  nicht  jusque
dans  la  mer,  bis  in  das  Meer,  laut  Pariser  Friedensvertrag  erfasse,
r )  Statt  am  1.  März  1824,  wie  in  der  Akte  vorgesehen.  S.  Smlg.  der
Verordn,  des  Senats  d.  fr.  Hsatdt.  Bremen  1824,  4.  März,  S.  1,  no.  1.
            
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