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In das bunte Bild mittelalterlicher und neuzeitlicher durcheinandergeschobener
Verhältnisse mufste das neunzehnte Jahrhundert
Ordnung bringen.
Am altertümlichsten lagen die Verhältnisse auf den Strömen.
Stapelrechte übten hier die schärfste Wirkung und konnten in
scharfer altertümlicher Form am ersten erhalten bleiben. Zu Lande
wirken sie eigentlich nur noch umgebildet als Grundlagen der
modernen Organisation mit; nur die Flufsstapel, Schifferrechte etc.
waren noch wirklich zu beseitigen.
Der Flufszoll ist noch im neunzehnten Jahrhundert in der alten
Form des Passierzolls, Strafsenzolls erhalten geblieben, blieb so die
ganze erste Hälfte und noch ein Stück der zweiten bestehen, aber
gehört nicht in die moderne Zollentwicklung.
Die Schwierigkeiten wurden betreffs der Flüsse, die mehrere
Staaten durchlaufen, also der grofsen Ströme vor allem, dadurch
gelöst, dafs man sie als Zollausland behandelte 1 ) und ein besonderes
Flufszollwesen auf Grund der Verträge zwischen den beteiligten
Staaten schuf, womit der Transit erfafst wurde, während Güter, die
in irgend einem Umschlagsplätze den Flufs verliefsen, um in den
betreffenden Staat einzugehen, nunmehr den Zöllen des Staates
unterworfen wurden. 2 ) Die einem Staate allein gehörigen Flüsse
unterlagen dessen Verfügung, hier kam z. B. bei der Aller und Leine
1825 mit der Einrichtung eines modernen Grenzzollwesens in
') Ist nicht überall juristisch ganz zutreffend, bezw. bestritten.
2 ) Vergl. die einzelnen Schiffahrtsakten und den grundlegenden Art. 115
der Wiener Kongrefs-Akte vom 9. Juni 1815.
„Les douanes des etats riverains n’auront rien de comman avec les
droits de navigation.
On empeohera par des dispositions reglementaires, que l'exercice des
fonctions des douaniers ne mette pas d’entravers ä la navigation,
mais on surveillera par une polioe exacte sur la rive tonte tentative
des habitans de faire la contrebande ä l’aide des bateliers.“