602 VI. Wbidnitt: Einzelne ESHuldverhältnifie.
{tand weder für fichH perfönlidh oder durch einen Anderen noch als Vertreter eines
Anderen kaufen.
$. I, 468; II, 3953 11, 150.
1. Allgemeines zu 88 456, 457:
In den $$ 456, 457 febt das BOY. jür beitimmte Perjonen das Verbot feft,
io an beitimmten Käufen als Käufer zu beteiligen. Der $ 458 WR die 310 il-
redhtlidhen Zolgen einer Nebertretung Dieles Verbots. Zur Erläuterung des
brinzipiellen Standpunits bemerken die Mot. II, 331 zu dem nahezu gleichlautenden S 468
€. I, dos bier in Frage ftehende Verbot beruhe nicht auf der Tendenz einer gefeb-
lien per fönlidhen Beichränkung in Anjehung der Frage, ob und inwieweit mit Hin 00
zu fontrahieren jtatthaft jet. „ES dient vielmehr pofitiv zum Sch ube der bei dem Der“
faufe Beteiligten, deren Interefjen hier möglicherweije verfchieden find, Topote
ur ®arantie für die Unparteilidhkeit und Lanterkeit in der Gejlchäfts
Fi Grung der Verionen, an weldhe das Verbot gerichtet ijt.“ Das BOB. {oließt iO
damit einer Reihe in verfchiedenen Bundesitaaten früberhin {chom erlaffener ühnliher
Verbote an (f. M. II, 330; vgl. z. B. bayr. AUG. 3. ZPO. Art. 23, bayr. Subhajtationg-
ordnung vom 23. Februar 1879 Urt. 73. So allgemein aber, wie e8 3. B. nach PCR,
T£. 1 Sit, 11 820 oder cod. civ, art, 1596 der Sall gewejen war, it die VBorichrift
OT worden, fie wurde vielmehr abfichtlih eingelhränkt. Val. hierüber
. 11, 330 .
Daß daneben das im $ 181 enthaltene Bexrbhot des fogenannten Selbit“
fontrahierens Ki bleibt, inSbefondere für die vor den SS 456, 457 herührien
Berfonen feine befondere Abihwächung erfährt, {it nicht zu bezweifeln. (Val. BP. IL 23;
f. auch die nicht ganz entfchieden Stellung nehmende Bemerkung Lei Wand Bem. 4
jowie ROSE. Bd. 56 S. 104.)
H. DEE Me der Spezialborfhrift des 8 456 im einzelnen.
In erfter Reihe behandelt S$ 456 zunäcdhft Verkäufe im Wege der Zwang5‘
vollitredung (der nächite Paragraph dann noch andere Fälle; vol. ARD, 88 814—817
821, 857). In diefer Richtung ergibt die GefebeSftelle folgendes im einzelnen:
1. Anwendbar ift die Vorfchrift fowohl bei einer zum Zwecke der Zwangsvollftredung
itattfindenden Verfteiger ung (alfo nicht {Ohlechthin bei jeder Sffentlichen Berfteigeung)
538. 11, 76), wie auch bei einem gleichem Zwede ftattfindenden Verkauf aus freie!
Hand. Val. ZPO. S 821; Me. 11, 382.)
3, In Betracht kommt hiebei der Zwangsverkauf fowobl beweglicher al8 un“
bemeglidher Sachen, wie aud in anderen VermögenSwerten heftehende!
Erekfutionsobjekte, namentlihH Zorderungen. (Dertmann zu 8 456.)
Daraus, So eine analoge Beftimmung in das Zw&G. nicht aufgenommen wurde,
{äßt fich ein Zweifel in obiger Richtung gewiß nicht ableiten. Der 8 456 BOB. machte
ar eben überflüffig. Val. übrigens Zw&S. S 71 Abi. 2. (And. Unf. Planck, der im
Anjhluß an Filher-Schäfer, Die Geiebgebung betr. die Zwangsvollitredung in_ daS
unbewegliche Vermögen S. 70 Anm. 1 und S, 309 Anm. 2, € die Anwendung auf die
BwangsSverfteigerung von SGrundftücen ausfchließt.)
3. Das Verbot richtet fi in perfönlider Hinficdht vor allem:
a) gegen denjenigen, der mit Vornahme und Leitung des Verkaufs im Wege
der Zwangsvollitredung betraut it; alfo namentlich gegen den Ber“
fteigerungsSbeamten, Richter, Notar, Gerichtsvollzieher uw. VBal-
bhieher auch BD. $ 825 und die Kommentare hiezu. Wenn die Gefebes-
{tele vom Beauftragten a 10 Itebt dies auch bier im all:
gemeinen Sinne des S 753 ZPO. €3 i{t damit fein privatrechtlicher
uftrag im Sinne des BOB, gemeint. Auch läßt fih daraus nichts für
die Beurteilung der Stellung der hier genannten Berfonen folgern (f. VB. IL 76
und Pland Bem. 3 zu $ 456).
Weiter wird vom Verbot betroffen
b) der beim Verkaufsakte funktionierende Brotokollführer, fowie auch
6) jeder zugezogene (d. h. zu dem Konkreten Mechtsakte: M II, 331) Gehilfe
3. 3. Yuktionator, Ausrurfer u. dal. Dagegen erfireckt fich das Verbot des
8 456 nicht auf den bei der Bang spa Nlliredung betreibenden Teil,
jondern lediglich auf die ausführenden Organe (DVertmann a. a. D.). Bol.
hbiezu au $ 1239 beim Bfandverkauf,
4. Verboten ift den vorbezeidhneten Perfonen bei gedachter Gelegenheit:
a) Mir fich 2u Fanfen, desaleichen