fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Entscheidungsfreiheit ein. Er kann für die neuen Gewerbszweige neue 
Berufsgenossenschaften errichten, oder auch einzelne von ihnen be- 
stelıenden Genossenschaften zuteilen, sowie einzelne Gewerbszweige aus 
den bisherigen Genossenschaften abzweigen und sie anderweitig an- 
gliedern, um dadurch eine grössere Ausgleichung der Leistungsfähig- 
keit der einzelnen Genossenschaften herbeizuführen. Dasselbe Gesetz 
gestattet den Genossenschaften ihre Thätigkeit zu erweitern, doch soll 
dabei niemals das ganze Risiko, sondern nur zwei Drittel desselben ge- 
deckt werden. Sie dürfen ferner Rentenzuschnss- und Pensionskassen 
für Betriebsbeamte errichten, die Beteiligung daran muss freiwillig bleibenf 
Man wollte ihnen auch die Organisation des Arbeitsnachweises 
aufgeben, wie der Regierungsentwurf es vorschlug, doch wurde dieses 
von dem Reichstag abgelehnt. Dagegen gehört zum Wirkungskreise 
der Berufsgenossenschaft der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften: 
es können den Unternehmern bestimmte Einrichtungen und der Erlass 
von Anordnungen in ihren Betrieben vorgeschrieben werden, ebenso 
kann ein bestimmtes Verhalten der Versicherten bei ihrer Arbeit ver- 
langt werden. Zuwiderhandlung der Unternehmer kann nach dem 
neuesten Gesetz mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mk. geahndet werden. 
Für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter fungieren statt 
der Berufsgenossenschaften lokal begrenzte Genossenschaften mit An- 
schluss an die Verwaltungsbezirke und als deren Organe die Behörden 
der Selbstverwaltung. 
Die Bedenken gegen die Einrichtung richten sich besonders gegen 
die grosse Kostspieligkeit der Verwaltung, die da hervortritt, wo die 
Mitglieder einer Berufsgenössenschaft sehr zerstreut in einem grossen 
Bezirk leben, wie z. B. in dem Müllergewerbe. Die Feststellung des 
Thatbestandes, sowie die fortgesetzte Kontrolle, ob die Arbeitsunfähig- 
keit noch anhält an Orten, die entfernt von der Zentralstelle liegen, verur- 
sacht übermässigen Aufwand. Eine grössere Lokalisierung und Ver- 
schmelzung der Verwaltung mit den Organen anderer Versicherungs- 
branchen ist deshalb wiederholt vorgeschlagen. Auf die Schwierigkeiten, 
welche die Simulationen mit sich bringen, wurde bereits aufmerksam 
gemacht. 
Im ‚Jahre 1898 unterlagen dem Versicherungszwange gegen Unfall: 
Staatl., prov. 
u. kommunale 
Ausführungs- 
beh. (Eisen- 
bahn, Post, 
Schiffsbau etc. \ 
Gewerbl, Be- 
triebe (in 65 Landwirt- 
Genossenschaft, schaftliche 
u. Vers.-Anst, Betriebe 
4. Baugewerkel 
456 366 
6316834 
205 569 
44.881 
538 
4613 
9 7920 
Betriebe 
Personen 
Verletzte, Bestand vom vor. Jahre 
1898 zugek. Verl. überh. 
1898 „ völlig Erwerbsunfähige 
1595 „ Getötete 
‘QQ9R . Hinterbliebene d. Getöteten 
4654 17° 
1189071 
155 165 
+7 683 
332 
2598 
4641 
740 108 
27 888 
5 459 
269 
773 
1 6423 
Dedenken. 
Statistik. 
Die Gesamtausgaben für die Unfallversicherung erhoben sich 1898 
auf 84,2 Mill. Mk., gegen 46,6 Mill. Mk. im Jahre 1891. Die Ent- 
schädigungsbeiträge beliefen sich auf 71,1 Mill. Mk., der Bestand des 
Reservefonds betrug 137,3 Mill. Mk. Auf 1000 Versicherte kamen 
29.9 Verletzte. und 5,3, für welche Entschädigungen festgestellt wurden.
	        
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