thumbs: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde 
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Ge- 
samtfläche nicht mehr als den sechsten Teil der 
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitzung 
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn 
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung 
stattgefunden hat; 
Antrag 22 [zurückgezogen]|: 
im § 3 die Nr 1 zu fassen: 
1. zur Veräußerung von Trennsstücken, deren 
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über- 
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang 
einer selbständigen Ackernahrung behält; 
Antrag 23 [abgelehnt]: 
1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen: 
und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes 
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen. 
2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort „ländlichen“ zu 
streichen. 
Antrag 24 [zurückgezogen] : 
dem § 2 hinzuzufügen: 
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben 
geschieht. 
Antrag 25 [abgelehnt] : 
im § 3 die Nr 1 zu fassen: 
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren 
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über- 
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang 
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die 
Voraussetungen der Selbständigkeit bestimmt der 
Minister für Landwirtschast, Domänen und 
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates 
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter 
Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages oder 
der Fläche oder beider zusammen. 
Antrag 26 [abgelehnt] : 
den § 4 zu fasssen : 
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf 
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung 
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grund- 
besitverteilung in großen, mittleren und kleinen 
Grundbesitz nicht entspricht. 
Òtutcag 27 [angenommen, Abs. 4 der Vorlage jedoch 
abgelehnt]: 
!! § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter „Ermittlungen“. einzu- 
[:: ! bis tunlichst zu beschleunigen sind, 
Antrag 28 [zu 1 angenommen]: 
zu § 4 
1. a) it Feile 1 das Wort ,soll“ zu erseßen durch 
b) in Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ zu 
erseßen durch „oder“ 
2. Antrag 13 zu 2 wird zurückgezogen.
	        
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