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schäften, durch die Fragen ihrer Begründung, der Zugehörigkeit
und Beitragspflicht einzelner Betriebe ein weiter Kreis von
Arbeiten zugewiesen. Jedenfalls verleiht die Zwangsorganisation
des gesamten Kleinhandels und Kleingewerbes der Tätigkeit der
Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs ein besonderes
Gepräge.
Eine noch größere Mitarbeit der Kammern verlangt die Durch
führung des Prinzips des Befähigungsnachweises. Durch eine Reihe
von Verordnungen, zuletzt durch eine solche vom 24. Sept. 1905,
ist ein Verzeichnis von 54 „handwerksmäßigen Gewerben“ auf-
gestellt, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung ge
bunden ist. Dispensationen vom Zwang des Befähigungsnach
weises erfordern Befürwortung durch die Handels- und Gewerbe-,
kammern. Die Fragen, welche gewerbliche Verrichtungen die
Angehörigen eines Gewerbes nach Herkunft und Gebrauch aus
üben dürfen, ohne die „Berechtigung“ eines anderen Gewerbes
zu verletzen usw., stellen an die begutachtende Tätigkeit der
Kammern hohe Ansprüche.
Das dritte Charakteristikum der österreichischen Handels- verwaitungs-
und Gewerbekammern ist der verhältnismäßig weite Umfang von
eigentlichen Verwaltungsaufgaben, die in anderen Ländern von
lokalen Staatsbehörden wahrgenommen zu werden pflegen. Die
Handels- und Gewerbekammern führen ein öffentliches Register
der Aktiengesellschaften, bei dem alle auf die Errichtung usw.
der Gesellschaften bezüglichen Urkunden ausliegen, sowie Re
gister aller übrigen Firmen, die gleichfalls der Oeffentlichkeit
zugänglich sind. Sie verwalten ein Marken- und Musterregistrie
rungsamt. Sie stellen schließlich Ursprungszertifikate für den
W arenexport aus und fertigen für Handlungsreisende zur er
mäßigten Beförderung von Musterkoffern Legitimationskarten
aus. Diese ihnen gesetzlich übertragenen Verwaltungspflichten
zusammen mit den ihnen als Interessenvertretungen zustehenden
Aufgaben zwingen die Kammern zur Unterhaltung eines um
fangreichen Personals, das auch kleine Kammern nicht entbehren
können.
Neben ihren politischen Rechten, ihren Aufgaben bei der Ä . u f < S,täf™d
Förderung des Kleingewerbes und ihrer Tätigkeit bei der Ver- Befugnisse,
waltung von Handel und Gewerbe haben die Kammern alle in
anderen Ländern üblichen Befugnisse und Aufgaben wirtschaft
licher Interessenvertretungen. Sie haben das Recht, aus eigener
Initiative den Ministerien oder Landesbehörden Vorschläge zu
unterbreiten. Sie haben das gesetzlich gewährleistete Recht,
alle Handel und Gewerbe berührenden Gesetzentwürfe vor
ihrer Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften zu
prüfen. Vor der Errichtung öffentlicher Anstalten, wie
der Börsen, Lagerhäuser und Wägeanstalten, muß ihr Gut
achten eingeholt werden; bei der Veranstaltung von Aus-