Object: Die Handelskammern

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schäften, durch die Fragen ihrer Begründung, der Zugehörigkeit 
und Beitragspflicht einzelner Betriebe ein weiter Kreis von 
Arbeiten zugewiesen. Jedenfalls verleiht die Zwangsorganisation 
des gesamten Kleinhandels und Kleingewerbes der Tätigkeit der 
Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs ein besonderes 
Gepräge. 
Eine noch größere Mitarbeit der Kammern verlangt die Durch 
führung des Prinzips des Befähigungsnachweises. Durch eine Reihe 
von Verordnungen, zuletzt durch eine solche vom 24. Sept. 1905, 
ist ein Verzeichnis von 54 „handwerksmäßigen Gewerben“ auf- 
gestellt, deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung ge 
bunden ist. Dispensationen vom Zwang des Befähigungsnach 
weises erfordern Befürwortung durch die Handels- und Gewerbe-, 
kammern. Die Fragen, welche gewerbliche Verrichtungen die 
Angehörigen eines Gewerbes nach Herkunft und Gebrauch aus 
üben dürfen, ohne die „Berechtigung“ eines anderen Gewerbes 
zu verletzen usw., stellen an die begutachtende Tätigkeit der 
Kammern hohe Ansprüche. 
Das dritte Charakteristikum der österreichischen Handels- verwaitungs- 
und Gewerbekammern ist der verhältnismäßig weite Umfang von 
eigentlichen Verwaltungsaufgaben, die in anderen Ländern von 
lokalen Staatsbehörden wahrgenommen zu werden pflegen. Die 
Handels- und Gewerbekammern führen ein öffentliches Register 
der Aktiengesellschaften, bei dem alle auf die Errichtung usw. 
der Gesellschaften bezüglichen Urkunden ausliegen, sowie Re 
gister aller übrigen Firmen, die gleichfalls der Oeffentlichkeit 
zugänglich sind. Sie verwalten ein Marken- und Musterregistrie 
rungsamt. Sie stellen schließlich Ursprungszertifikate für den 
W arenexport aus und fertigen für Handlungsreisende zur er 
mäßigten Beförderung von Musterkoffern Legitimationskarten 
aus. Diese ihnen gesetzlich übertragenen Verwaltungspflichten 
zusammen mit den ihnen als Interessenvertretungen zustehenden 
Aufgaben zwingen die Kammern zur Unterhaltung eines um 
fangreichen Personals, das auch kleine Kammern nicht entbehren 
können. 
Neben ihren politischen Rechten, ihren Aufgaben bei der Ä . u f < S,täf™d 
Förderung des Kleingewerbes und ihrer Tätigkeit bei der Ver- Befugnisse, 
waltung von Handel und Gewerbe haben die Kammern alle in 
anderen Ländern üblichen Befugnisse und Aufgaben wirtschaft 
licher Interessenvertretungen. Sie haben das Recht, aus eigener 
Initiative den Ministerien oder Landesbehörden Vorschläge zu 
unterbreiten. Sie haben das gesetzlich gewährleistete Recht, 
alle Handel und Gewerbe berührenden Gesetzentwürfe vor 
ihrer Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften zu 
prüfen. Vor der Errichtung öffentlicher Anstalten, wie 
der Börsen, Lagerhäuser und Wägeanstalten, muß ihr Gut 
achten eingeholt werden; bei der Veranstaltung von Aus-
	        
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