77
A. Dampfer
bis zu 1000
Tons Groß-Reg.
38
sh per Schlepper
1001—1500
tt tt
44
ft
ff
tt
1501—2000
tt tt
50
ft
ft
tt
2001—3000
tt tt
56
ff
ft
tt
3001—4000
tt tt
63
tf
tt
tt
mehr als 4000
tt ff
75
ft
ft
tt
Kohlendampfer, die in St. Pauli löschen
{2000 Tons nicht überschreitend)
3i
ft
tt
tt
B. Segler
bis zu 1000
Tons Groß-Reg.
30
ft
ft
tt
1000—1500
ft tf
40
ft
tt
tt
1501—2000
ft ff
50
ft
tt
tt
mehr als 2000
tf ff
60
tf
tf
tt
Zu obigen Raten werden bei Eisgang 50% zugeschlagen.
Bei dem Lotsengeld, dem Tonnengeld, der Hafenmeister
gebühr wird nicht nach Dampfern und Seglern unterschieden und
auch nicht danach, ob am Kai oder im Strom gelöscht wird. Die
Schiffe sind also den genannten Gebühren gegenüber gleichgestellt.
Der Schlepptarif zeigt die ersten Verschiedenheiten in der Behand
lung von Dampfern und Seglern.
Bei den nun folgenden Punkten gehen aber die Gebühren
einerseits für Stromschiffe und Kaischiffe auseinander und des
weiteren die Stauerkosten für Dampfer und Segler am Kai und
im Strom. Schließlich variieren bei Dampfern und Seglern die
Unkosten für Gagen und sonstige kleinere Ausgaben.
Die im Strom löschenden oder ladenden Schiffe haben staat-
licherseits keine weitere Gebühr zu entrichten. Sie haben mit
der Zahlung der allgemeinen Hafengebühren die Berechtigung
erworben, längere Zeit im Hafen zu Lösch- und Ladezwecken zu
liegen 1 ). Praktisch ist allerdings diese Löschfrist, die bis heute
ohnehin sehr reichlich bemessen ist, unbegrenzt. Für das Strom
schiff kommen also lediglich noch die eigentlichen Lösch- resp. Lade
kosten in Frage. Am Kai dagegen treffen das Schiff dje Raum
gebühr 8 ) und ein Teil der Ladungsgebühr * * 3 ), nämlich sieben
Zehntel des Betrages der letzteren. Im Freiladeverkehr ist die
statt der Raum- und Ladungsgebühr zur Erhebung kommende
*) Cf. S. 47.
s ) cf. S. 35 ff.
3 ) cf. S. 36.