1102 II. Zivilrecht.
Verkehr gezogen werden. Durchweg ist außerordentliche Tilgung vorbehalten. Die meisten
Pfandbriefe geben der Bank die Berechtigung, auf dem Wege des freihündigen Rückkaufs
die Stücke aus dem Verkehr zu ziehen.
Abgesehen hiervon werden die Pfandbriefe aus dem Verkehr gezogen durch Kündi—
gung oder Verlosung“. Die Verlosung ist eine Form der Kündigung. Die Kündigung
ist nicht notwendig eine Form der Verlosung. Die hierauf bezügliche Ausdrucksweise der
Pfandbriefterte ist nicht immer präzis. Auch darüber herrscht keine Übereinstimmung,
von welchem Organ die hierauf bezüglichen Dispositionen auszuͤgehen haben, ob von dem
Vorstand oder vom Aufsichtsrat. Aue dispositiven Verfügungen sind im Sinn des Ge⸗
setzes vom Vorstand vorzunehmen, demnach auch die Kündigungen von Pfandbriefen, in
welcher Form sie immer sich vollziehen mögen. Dem Vorstand kann durch die Satzung,
Reglement oder Instruktion die Verpflichtung auferlegt sein, daß er einen Beschluß des
Aufsichtsrats über die Höhe der Amortisationsquote und über die damit zusammen⸗
hängenden Fragen veranlaßt, bevor er eine diesbezügliche Entscheidung trifft, aber den
Pfandbriefgläubiger berührt diese interne Beschränkung der Dispositionsbefugnis des
Vorstands nicht.
Mehrfach findet sich im Text der Pfandbriefe die Erklärung: „Die Kündigung kann
erfolgen auf Grund einer Verlosung oder eines Beschlusses des Aufsichtsrats“. Der
Aufsichtsrat ist berechtigt, die Verlosung, Zinsfußänderung und Kündigung, sowie den
freihändigen Rückkauf zu beschließen, auszuführen und alle hierzu erforderlichen weiteren
Anordnungen zu treffen, ohne Berufung der Generalversammlung.“ Das ist für die
Kompetenzen der Verwaltungsorgane wichtig, berührt aber nicht das Rechtsverhältnis der
Bank zu den Pfandbriefgläubigern. Für sie ist die Veröffentlichung der Kündigung
bezw. des Resultats der Verlosung maßgebend. Die darauf bezügliche Veröffentlichung,
unterzeichnet von dem Vorstand der Gesellschaft, verpflichtet die Bank. Zweifelhaft ist,
ob die Pfandbriefgläubiger, in solchen Fällen, in denen auf eine Beschlußfassung des
Aufsichtsrats im Text der Pfandbriefe verwiesen wurde, während in der Veroͤffent⸗
lichung sich darüber keine Angabe befindet, zu ihren Gunsten sich auf den Text berufen
könnten, was selbstverständlich nur geschehen wird, wenn den Pfandbriefgläubigern die
Kündigung unbequem ist. Zweckmäßig ist, daß in den genannten Fällen die Veröffent
lichungen von der Direktion und dem Aufsichtsrat gemeinschaftlich ausgehen.
Vielfach enthalten die Pfandbriefterte Beschränkungen der Kündigung oder Verlosung,
und zwar entweder in der Weise, daß angegeben wird, an welchen Tagen solche Kundie
gungen stattfinden können, oder auf welche Tage sie stattfinden können. 3. B. „die
Kündigung (oder Verlosung) findet statt jährlich am 1. April, und wenn dieser ein Sonn—
oder Feiertag ist, am nächstfolgenden Tage“, oͤder in der Regel im Februar und August
jeden Jahres“, oder „in der ersten Woche des Juli“, oder“ die Kündigung kann nur
stattfinden auf einen Zinsschein⸗Verfalltag“, oder nuͤr zum 2. Januar und 1. Juli
eines Jahres“ oder nur „auf Kalenderquartalstage“, oder ganz allgemein: „ährlich“
(was selbstverständlich dem Pfandbriefgläubiger keinerlei Anhaltspunkt gibt, auch füͤr die
Tilgungszeit nicht ausreichend ist, wenn die Minimal⸗Tilgungsquote nicht genannt wird).
Einige Pfandbriefterte geben den Mindestbetrag der jährlichen Tilgung an, z. B.
„Bo/d des ausgegebenen Betrags jährlich“, mindestens i/20/0 jährlich“, jährlich sind
mindestens 20/0 des Emissionsbetrags zu tilgen“ oder sie geben denselben indirekt an,
z. B. „die Gesellschaft ist verpflichtet, jährlich vor dem Schluß des Geschäftsjahrs im
Wege der Verlosung eine Summe von Pfandbriefen zu amortisieren, so daß jede Serie
derselben spätestens innerhalb 60 Jahren nach der Emission getilgt ist“. (Ganz singulär
ist die Bestimmung eines Pfandbrieftertes „die Tilgung erfolgt unter Zugrundelegung
des Annuitätenprinzips“. Außerordentliche Kündigungen sind aber auch in diesem Text
vorbehalten.)
Alle Pfandbriefterte enthalten eine Bestimmung darüber, welche Mindestzeit zwischen
Kündigung und Rückzahlung liegen muß, aber über diese Mindestzeit besteht keine Über—
einstimmung; die Frist schwankt zwischen zwei und sechs Monaten (nach ver ersten Be—
kanntmachung).