1104 II. Zivilrecht.
fällige Depositen stets denselben Zins vergütet. Andernfalls wäre ein variabler Zins
auszurechnen. Eine Bank sagt „zur Zahlung fällige Pfandbriefe, welche nicht eingereicht
werden, treten nach Verfluß eines Vierteljahrs außer Verzinsung (7), werden als Depofiten
der Gesellschaft behandelt und, wenn angeblich zu Verlust gegangen, erst nach erfolgter
Ungültigkeitserklärung seitens der Gerichte an denjenigen, der das betreffende Urteil für
sich erwirkt hat, ausgezahlt“.
Die meisten Hypothekenbanken mögen wohl einen Depositalzins vergüten, wenn dies
auch nicht ausdrücklich im Text der Pfandbriefe gesagt ist.
Auch die Terte der Zinsscheine sind vielfach voneinander verschieden. Das hängt
zunächst damit zusammen, daß wesentliche auf die Zinsscheine (und Erneuerungsscheine)
bezügliche Bestimmungen in den Pfandbrieftexten sich finden und eine Wiederholung in
den Zinsscheinen selbst vermieden werden sollte. Einige Banken mögen von der Er—
wägung ausgegangen sein, daß wesentliche Bestimmungen, die in den Satzungen sich
finden, im Tert der Zinsscheine wegfallen könnten. Dabei wird in den Satzungen
wiederum auf die Bestimmungen verwiesen, die für Dividendenscheine und Talons gegeben
sind, und deren analoge Anwendung herangezogen. Einige Banken sind offenbar der
Ansicht, daß die Verlängerung vonVerfährunggfristen (und von Vorlagefristen) ihrem
Belieben anheimgestellt sei.
Die für Zinsscheine wesentlichen Bestimmungen sollten zum mindesten entweder im
Pfandbrieftert oder auf den Zinsscheinen sich finden. Korrekter ist, daß sie aus den
Zinsscheinen selbst ersichtlich sind Eine gleichzeitige Mitteilung im Pfandbrieftert bleibt
unbenommen. Der Hinweis auf die Bestimmungen des B.G. B. ist zwar eher zulässig,
als der Hinweis auf die Satzungen. Indessen ist eine tunlichst prägnante und etwas
vollständigere Fassung des Tertes der HZinsscheine jedenfalls sehr erwägenswert. Das.
Format vieler Zinsscheine bedürfte lediglich einer ünwesentlichen Vergrößerung.
Sehr zweckmäßig wäre, wenn im Pfandbrieftert ein Hinweis auf B.G.B. 8 798
und E.G. Art. 174 gegeben, bezw. deren Inhalt ganz kurz rekapituliert wird. Es.
handelt sich hier um den Fall, daß Schuldverschreibungen auf den Inhaber infolge einer
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet sind. Die ge⸗
gebene Vorschrift bezieht sich auch auf die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Schuld-
verschreibungen.
Sehr zweckmäßig ist es, die für die Verjährung maßgebenden Bestimmungen in
den Texten der Pfandbriefe bezw. der Zinsscheine kurz zu rekapitulieren. B.G. B. 8 801,
802, E.G. Art. 174 Absatz 3, EG. Airt. 175.
Endlich bedürfen in irgend einer Weise die Bestimmungen einer Rekapitulierung,
die sich auf abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere beziehen die Bestimmungen
sind prägnant teils in dem Pfandbrieftert, teils auf den Zinsscheinen zu rekapitulieren
und zwar gerade deshalb, weil sie ziemlich kompliziert sind. S. Frankfurter Hypotheken—
bank, Satzungen, Anhang M.
Wahrend in den Texten der Pfandbriefe und Zinsscheine (und Erneuerungsscheine)
vielfach wesentliche für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗
gläubigern maßgebende Bestimmuͤngen fehlen, sind andere für dieses Rechtsverhältnis
nicht wesentliche Angaben in den Texten der Pfandbriefe aufgenommen. Da Aufnahme
solcher Mitteilungen steht prinzipiell nichts entgegen.
4. Die hier dargelegten Gesichtspunkte sind bei der Prüfung des Textes der
Kommunal⸗Obligationen und Kleinbahn⸗Obligationen durchaus konform verwertbar.
5. Bei der Beratung der Ausführungsgesetze zum B.G. B. mußte zu der Frage
Stellung genommen werden, ob den Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen) der in
den einzelnen Staaten domitzilierten Hypothekenbanken pupillarische Qualuat gegeben
Wüber die rechtliche Natur der Zinsscheine .Jaeobi, Wertpapiere, S. 280. Über die
wichtige Frage: Beduͤrfen Zinsscheine auf Inhaber auf Grund des F des B.G. B. der Staats⸗
genehmigungꝰ S. neuerdings Korrespondenz der Altesten der Berünen Kaufmannschaft Nr. 8, S. 473
Nr. 7, S. 198 (190) Holdheims Monaisschr. für Handelsr. 1902, S. 808 ff. Simon, die namen
losen Zinsscheine der Orderpapieren Slaub im Bankarchiv Jahrg. 2, Nr. 2, S. 17f.