Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1104 II. Zivilrecht. 
fällige Depositen stets denselben Zins vergütet. Andernfalls wäre ein variabler Zins 
auszurechnen. Eine Bank sagt „zur Zahlung fällige Pfandbriefe, welche nicht eingereicht 
werden, treten nach Verfluß eines Vierteljahrs außer Verzinsung (7), werden als Depofiten 
der Gesellschaft behandelt und, wenn angeblich zu Verlust gegangen, erst nach erfolgter 
Ungültigkeitserklärung seitens der Gerichte an denjenigen, der das betreffende Urteil für 
sich erwirkt hat, ausgezahlt“. 
Die meisten Hypothekenbanken mögen wohl einen Depositalzins vergüten, wenn dies 
auch nicht ausdrücklich im Text der Pfandbriefe gesagt ist. 
Auch die Terte der Zinsscheine sind vielfach voneinander verschieden. Das hängt 
zunächst damit zusammen, daß wesentliche auf die Zinsscheine (und Erneuerungsscheine) 
bezügliche Bestimmungen in den Pfandbrieftexten sich finden und eine Wiederholung in 
den Zinsscheinen selbst vermieden werden sollte. Einige Banken mögen von der Er— 
wägung ausgegangen sein, daß wesentliche Bestimmungen, die in den Satzungen sich 
finden, im Tert der Zinsscheine wegfallen könnten. Dabei wird in den Satzungen 
wiederum auf die Bestimmungen verwiesen, die für Dividendenscheine und Talons gegeben 
sind, und deren analoge Anwendung herangezogen. Einige Banken sind offenbar der 
Ansicht, daß die Verlängerung vonVerfährunggfristen (und von Vorlagefristen) ihrem 
Belieben anheimgestellt sei. 
Die für Zinsscheine wesentlichen Bestimmungen sollten zum mindesten entweder im 
Pfandbrieftert oder auf den Zinsscheinen sich finden. Korrekter ist, daß sie aus den 
Zinsscheinen selbst ersichtlich sind Eine gleichzeitige Mitteilung im Pfandbrieftert bleibt 
unbenommen. Der Hinweis auf die Bestimmungen des B.G. B. ist zwar eher zulässig, 
als der Hinweis auf die Satzungen. Indessen ist eine tunlichst prägnante und etwas 
vollständigere Fassung des Tertes der HZinsscheine jedenfalls sehr erwägenswert. Das. 
Format vieler Zinsscheine bedürfte lediglich einer ünwesentlichen Vergrößerung. 
Sehr zweckmäßig wäre, wenn im Pfandbrieftert ein Hinweis auf B.G.B. 8 798 
und E.G. Art. 174 gegeben, bezw. deren Inhalt ganz kurz rekapituliert wird. Es. 
handelt sich hier um den Fall, daß Schuldverschreibungen auf den Inhaber infolge einer 
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet sind. Die ge⸗ 
gebene Vorschrift bezieht sich auch auf die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Schuld- 
verschreibungen. 
Sehr zweckmäßig ist es, die für die Verjährung maßgebenden Bestimmungen in 
den Texten der Pfandbriefe bezw. der Zinsscheine kurz zu rekapitulieren. B.G. B. 8 801, 
802, E.G. Art. 174 Absatz 3, EG. Airt. 175. 
Endlich bedürfen in irgend einer Weise die Bestimmungen einer Rekapitulierung, 
die sich auf abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere beziehen die Bestimmungen 
sind prägnant teils in dem Pfandbrieftert, teils auf den Zinsscheinen zu rekapitulieren 
und zwar gerade deshalb, weil sie ziemlich kompliziert sind. S. Frankfurter Hypotheken— 
bank, Satzungen, Anhang M. 
Wahrend in den Texten der Pfandbriefe und Zinsscheine (und Erneuerungsscheine) 
vielfach wesentliche für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗ 
gläubigern maßgebende Bestimmuͤngen fehlen, sind andere für dieses Rechtsverhältnis 
nicht wesentliche Angaben in den Texten der Pfandbriefe aufgenommen. Da Aufnahme 
solcher Mitteilungen steht prinzipiell nichts entgegen. 
4. Die hier dargelegten Gesichtspunkte sind bei der Prüfung des Textes der 
Kommunal⸗Obligationen und Kleinbahn⸗Obligationen durchaus konform verwertbar. 
5. Bei der Beratung der Ausführungsgesetze zum B.G. B. mußte zu der Frage 
Stellung genommen werden, ob den Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen) der in 
den einzelnen Staaten domitzilierten Hypothekenbanken pupillarische Qualuat gegeben 
Wüber die rechtliche Natur der Zinsscheine .Jaeobi, Wertpapiere, S. 280. Über die 
wichtige Frage: Beduͤrfen Zinsscheine auf Inhaber auf Grund des F des B.G. B. der Staats⸗ 
genehmigungꝰ S. neuerdings Korrespondenz der Altesten der Berünen Kaufmannschaft Nr. 8, S. 473 
Nr. 7, S. 198 (190) Holdheims Monaisschr. für Handelsr. 1902, S. 808 ff. Simon, die namen 
losen Zinsscheine der Orderpapieren Slaub im Bankarchiv Jahrg. 2, Nr. 2, S. 17f.
	        
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