Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 109 
(J. Poetelia). VI. In anderer Beziehung zeigt sich eine gewisse wohlwollende, zum Teil 
altväterische Fürsorge für die einzelnen Bürger: die hierhergehörigen Gesetze 
sind sämtlich aus der Zeit nach dem zweiten punischen Kriege. 1. Die Aufwandgesetze (lex 
Oppia 539/215, lex Orchia 1378181, lex Fannis 593/161) gegen Schmuck- und Tafel— 
luxus sind unwirksam geblieben; sie sind nur insofern von Bedeutung, als sie zeigen, 
wie die Römer versuchten, den uͤblen Folgen des zunehmenden Reichtums und der Ver— 
feinerung entgegenzutreten. Nachhaltiger sind die Verbote des Glücksspiels gewesen: der 
Spielverlust kann noch im klaͤssischen Rechte zurückgefordert werden (lex Titia, Publilia, 
Dornelia, nach 5354/260 erlassen, wie Plaut. mil. 164 8q. (2, 2. 9 ergibt; D. 11, 6. 8). 
2., Der kaufmännische Geist weiser Sparsamkeit zeigt sich in den Gesetzen über 
Schenkungen und Vermächtnisse und die Bürgschaftspflicht. Denn in Rom schenkt keiner 
keinem was, sagt Polybios (82, 12. 9). Die lex Cincia (549/205), Furia (c. 380,174) 
und Voeonia (088/169) schränken Schenkungen und, Vermächtnisse ein; die Cineia hat 
daneben noch den politischen Zweck, die Klienten nicht von ihrem Patrone abhängig werden 
zu lassen (Paeit. ann. 41, 5; 18, 42; 14, 20); die lex Voconia verkürzt zugleich den 
herrschsüchtigen Frauen die Geldmittel, indem sie ihnen das testamentarische Erbrecht ent— 
zieht. Die lex Faleidia (714/40) hat einen ganz anderen Charakter. Die leges Appuleia, 
Publilia, Furia, Pompoia, Cicereia (Gaius 8, 121 ff.) erleichtern in verschiedener Weise 
die Verpflichtung aus der Bürgschaft, während dabei die schärfste Rückgriffsklage (a. 
depensi) des zahlenden Bürgen gegen den Hauptschuldner beibehalten wird (Gaius 4, 
22). Die Gesetze gehören in diese Zeit, denn das älteste setzt Provinzen voraus (Gaius 
1, 25). 8. In das eigentliche Familienrecht hat die Gesetzgebung bis auf Augusts Ehe— 
und Kindergesetz (lex Tulia ét Papia Poppaea) nicht eingegriffen; denn eine lex Maenia 
de dote hat es nie gegeben. Aber das Vormundschaftswesen wird stark von der Familie 
abgelöst: der Prätor erhält das Recht, dem Unmündigen einen tutor zu bestellen und ihn 
zu überwachen (J. Atilis, J. Iulia ét Titia: unbestimmbar). Die Fürsorge ist durch die 
. Plaetoria (e. 554/206) auch auf die Minderjährigen ausgedehnt. 4. Andere Privat⸗ 
rechtsgesetze haben, soweit man erkennen kann, keinen solchen Hintergrund: die J. Aquilia 
(467/2879) wegen Sachbeschädigung, die 1. Seribonia, die die Servitutenersitzung aufhebt, 
die J. Atinia, die J. Iulia et Piantia, die die Ersitzung der res furtivao und vi 
possessas untersagen. Bei damnum iniuris datum hätte der Prätor so gut helfen können 
wie bei iniuria und Raub; die Gesetze fallen wohl vor seine Reformtätigkeit durch das 
Edilt. Faßt man alle diese loges zufammen, so darf man nicht sagen, daß die Gesetz— 
zebung für das Privatrecht untatig gewesen sei, besonders wenn man die gewaltige Trieb⸗— 
kraft der XII Tafeln hinzunimmt. Allerdings aber bleibt die sozusagen juristische Aus⸗ 
zestaltung des Landrechtes der Gewohnheit und dem Prätor vorbehalten: namentlich die 
Abschleifung des Formaälismus und die Lockerung des Hausverbandes (bonorum possessio 
cognatorum und contra tabulas) 1. 
26. überbleibsel. Auf uns gekommen sind von den Gesetzen der Republik 
meistens nur der Name und längere oder kürzere Angaben des Inhalts bei den Schrift⸗ 
stellern, juristischen und nichtjuristischen. Den Wortlaut haben wir ganz vollständig nur 
hon einem einzigen Gesehe häufiger find zitate einzelner Sätze, oder Worte. Aber nur 
von wenigen Gesetzen des siebenten und achten Jahrhunderts sind einzelne alte Tafeln 
Bruchstücke von Tafeln der allgemeinen Zerstörung entgangen und wieder aufgefunden. 
ie wichtigsten sind T. elf Stucke von einer Tafel, auf deren einer Seite eine lex repetun- 
arum wahrscheinlich die Aeilia 631/123), auf der anderen eine lex agraria stand (beide 
aus gracchischer Zeit); 2. die 8. Tafel der lex Cornelia de viginti quaestoxibus (etwa 
378/81);8. die .“ Safel ver lex Raben de Gan dipina (zwischen 708/49 und 
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