Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 119 
ze 5ss st ⸗ i änzen. Seit Hadrian er— 
aus dem Westen, die östlichen aus dem Osten des Reiches ergänzen. 
halten die — —* Ersatz aus den kaiserlichen Provinzen, in denen ee ahen 
Damit ist hier die abministrative Scheidung und der nationale egense ere ide 
Reichshälften festgestellt. Sie finden ihren Abschluß in Diokletians — iee n 
Gegensatz durch die Trennung der Verwaltungbei festgehaltener Reichseinheit zu über— 
winden versuchte. 
II. Reichsverfassung. 
8 86. Kaiser und Senat. [Der Übergang der republikanischen Verfassung in 
eine monarchische war durch wiederholte Erschütterungen der bestehenden Ordnung und 
durch mißlungene Restaurationsverfuche seit langer Zeit vorbereitet. Casar unternahm, 
auf Grund der lebenslänglichen Diktatur, die Königsherrschaft tatsächlich zu erneuern; er 
brach mit den aristokratischen Überlieferungen vollständig und stützte sich auf Volk und 
Heer. Augustus ist ihm darin nicht gefolgt. Er legte seine außerordeniliche Gewalt im 
Jahre 727/27 nieder und stellte, wie die amtliche Wendung laulet, die Republik wieder 
her. Rechtlich ist die Augusteische Verfassung eine Teilung der oberften Regierungsgewalt 
wischen dem Princeps, als dem ersten lebenslänglichen Beamten des Volles, und dem 
Senate unter der Leitung der Konsuln (Dyarchie). Aber die kaiserliche Gewalt ist rechtlich 
und erklärlicherweise tatsächlich die hervorrageudere?. 
Die beiden Grundlagen des kaiserlichen Imperiums sind die prokonsularische und 
die tribunizische Gewalt (potestas); daneben wurden die Befugnisse des Princeps noch 
durch besondere Gesetze erweitert. Seit Vefpafian erfolgt die Ubertragung dieser Macht: 
befugnis durch die sogenannte lex (regia) de imperio, einen vom Volke genehmigten 
Senatsschluß. Damit ist in der Theorie das Prinzip der Volkssouveränität gewahrt. 
Noch unier Hadrian sprechen die Juristen das Dogma von der Volkssouveränität aus, 
daß die Gesetze nur gelten, weil sie durch den Willen des Volkes angenommen seien; noch 
unter Severus gründet Ulpian die Kraft der kaiserlichen Konstitutionen darauf, daß 
das Volk sein Imperium auf den Kaiser übertragen habe?. [Der Kaiser hat den aus— 
schließlichen Befehl über das Heer, die Ernennung der Offiziere und die Leitung der aus— 
wartigen Angelegenheiten mit dem Rechte der Kriegserklärung, des Friedens und Bündnis- 
shlusses. Dagegen wird die Verwaltung der Provinzen eteilt: es gibt kaiserliche und 
enatorische; demgemäß zerfällt auch die Staatskasse, die wesentlich durch Abgaben der 
Provinzen genährt wird, in das serarium, das unter senatorischer Verwaltung steht, und 
den fiscus, d. h. die kaiserliche Privatkasse, in welche aber auch die Einkünfte aus den 
Provinzen des Kaisers fließen; Senat und Kaiser sind gleichmäßig Berufungsinstanz in 
Strafsachen, und beide haben nebeneinander das Muͤnzpraͤgerecht geubt: der Senat freilich 
war sehr bald auf die Kupferprägung beschränkt. 
Dem materiellen Übergewichte des Kaisers vermochte der im Senate vertretene alte 
Amtsadel nicht genügenden Widerstand entgegenzusetzen. Nach den dyarchischen Versuchen 
der Kaiser des ersten Hauses sind zunächst tatsächlich, dann rechtlich der Senat und das 
Volk zugunsten der kaiserlichen Alleinherrschaft immer mehr in den Hintergrund geschoben, 
und die republikanischen Formen sogar werden mehr und mehr beseitigt, schon von 
Hadrian, dann vor allein von Septimius Severus.] Vollendet wird die Um— 
gestaltung erst durch Diotletiun und'ßrstanitin 
8 36. Die Bürgerschaft. Neben dem Kaiser und dem Senate tritt die Volls⸗ 
versammlung von vornherein zuͤruck, wenn auch die Volkssouveränität rechtlich anerkannt 
wird. Die Blutgerichtsbarkeit ist dem Volke schon zur Zeit der Republük fast. vollständig 
entzogen; jetzt gelten die quaestiones perpétuae als ordentliches Gericht in Strafsachen, 
Rommsen, Röm. Staatsrecht II 7093—1171. . 
2 Die Stelle . 1, 4. 1pr.) dhn wörtlich ĩInst. 1, 2. 6 wieder. Da hat sie Gaius 1, 
verdrangt der sich aͤhnlich, aber richtiger mperium aceipiat statt omno suum imperium e 
potestatem concesit) auͤX e ette rerpoliert.)
	        
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