Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1586 
II. Zivilrecht. 
Die Ordnung des Stoffes ist im ganzen die des prätorischen Edikts, jedoch mit 
manchen Abweichungen, und in den letzten vier Büchern ist ein Zusatz von Strafrecht 
und Staatsrecht, d. h. Appellation an den Kaiser, Fiskal-, Militär-⸗, Munizipal— 
und Steuerrecht gemacht. Die Bücher sind in Titel mit Überschriften (rubricae) geteilt (nur 
in Buch 80 —82 de iegatis ist umgekehrt ein Titel in drei Bücher aufgelösts. In den 
Titeln sind die einzelnen Erzerpte in der Regel nicht weiter systematisch geordnet, sondern 
einfach nach den vier durch, die Erzerpierung entstandenen Massen hintereinandergestellt, 
meistens die Masse voran, die gerade das meiste enthielt, natürlich mit mancherlei einzelnen 
Abweichungen. Bei mehreren Erzerpten über denselben Gegenstand legte man eines zu 
Grunde und schaltete aus den anderen nur einzelne Sätze oder selbst nur Worte ein. 
Bei jedem, auch dem kleinsten, Erzerpte wurde nach der Bestimmung Justinians der Name 
des Verfassers mit Titel und Buchzahl seiner Schrift darüber gesetzt (sogen. inseriptio). 
Die Bruchstücke der Juristen sind grundsätzlich im Wortlaute wiedergegeben, aber 
die Kompilatoren haben von ihrer Befugnis, Änderungen vorzunehmen, einen ziemlich 
weitgehenden Gebrauch gemacht (sogenannte interpolationes, emblemata Triboniani, 
Tribonianismen). Häufig haben sie nur der Kürze halber mehrere Sätze in eins gezogen, 
längere Ausführungen weggeschnitten, namentlich Berichte über Streitfragen unter den 
alteren Juristen, und in Verbindung damit sind öfters zweifelnd ausgesprochene Meinungen 
— 
Veraltete Rechtsinstitute, namentlich solche, die Justinian selbst aufgehoben hat, sind 
natürlich systematisch beseitigt: mancipatio (traditio), fidueia (pignus), in iure cessio 
cessio), Sponsor und fidépromissor (fideinssor), dotis dictio, cognitor (procurator), 
eretio, actio auctoritatis. Für die Feststellung des Ursprünglichen ist von großer 
Wichtigkeit die inscriptio der Stelle, weil sich aus ihr ergibt, in welchem Zusammen⸗ 
hange der Jurist die Frage behandelte. Aber auch Zusätze sind gemacht. Zum Teile sind 
hass nur Verdeutlichungen im Sinne der Kompilatoren (id est); in anderen Fällen sind 
es weise Einschränkungen zu allgemein klingender Sätze (D. 1, 8. 240), vor allem soll 
dadurch die Erwägung der Besonderheiten des Falles oder die Rücksicht auf den Sinn 
der Paͤrteisatzungen angeregt werden (s5i modo). Endlich sind aber damit auch wirkliche 
Rechtsänderungen zum Ausdrucke gebracht. Die Kompilatoren haben sich nicht gescheut, 
längere Sütze und sogar ganze Bruchstücke zu erfinden, bei denen höchstens einzelne Worte 
und Wendungen des Juristen benutzt wurden: so zur Einleitung neuer Abschnitte, zur 
Uberleitung (D. 8, 2. 9), aber auch um eigene Gedanken zur Geltung zu bringen 
D. Iis 2 as pr. [Gaius 8, 140. 1487; 24, 2. 6; 22, 8. 26; 4, 2. 14, 9) wie das 
Reurecht (D. 12, 4. 8). Man erkennt die Zusätze ain Stile (Gräzismen: D. 39, 5. 22), 
an gewissen spätlateinischen, bei Justinian beliebten Wörtern und Wendungen (coadunare, 
iuramentum), vor allem aber daran, daß sie den Zusammenhang unterbrechen (D. 19, 2. 
30: idem iucis ésse rell.) und den erkennbaren Gedankengang des Juristen stören und 
verwirren. Einzelne Schriftsteller sind mehr interpoliert als andere; so Ulpian, weil 
er. die Grundlage des ganzen Werkes bildete; so Scävola, weil seine responsa directa 
aspera simplicia den Kompilatoren bedenklich erschienena. 
Der Wert der Kompilation muß, wenn man einen billigen Maßstab nach den 
damaligen Verhältnissen anlegt, ziemlich hoch gestellt werden. Die Aufgabe war außer— 
ordentuͤch schwierig, äußerlich wegen der Masse und Unbequemlichkeit der Bücher, innerlich 
Stoffs aber seien ältere, Zuichartige Sammlungen herangezogen worden. Diesen Ansichten kann 
nicht beigetreten werden. Val. di Marzo, Sulia compilazione dei digesti di Giust. scircolo giurid. 
XXXII) 1901; Mommsen, Zischr. f. Rechtsgesch. —— S. Uff.; P. Krüger, ebendaselbst S. 12 ff.) 
Die Forschung nach Interpolationen war wegen starker Übertreibungen (namentlich A. Faber, 
Rationalia ad Pᷣandéctas u. a.) zum Schaden der Rechtsgeschichte zurückgedrängt. Neuerdings ist 
fie mit sicherer Methode und schönem Erfolge wieder aufgenommen worden; Gradenwitz, Inter⸗ 
holationen in den Pandekten. 1887. Eisele, Zeitschrift f. RG. XX, XXIII, XXIV, XXVI., 
XXXI. (Uberaus wichtiges Hilfsmittel bei dieser Forschung ist die philologische Untersuchung der 
Srage y pbeinen Juristenschriften, vgl. insbesondere Kalb, Das Juristenlatein 18883 Roms 
uristen
	        
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