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II. Zivilrecht.
2. Bei den Burgundern hat König Gundobald (4745516) zwei Gesetzbücher
erlassen, die in der nächsten Beziehung zueinander stehen. Einmal die sogenannte lex
Gundobada, wahrscheinlich um 495, eine Sammlung von Verordnungen des Königs selbst
und seiner Vorfähren, für die Burgunder, aber auch für die Rechtshändel zwischen Bur—
— römischen Rechtes für die Römer wird
dadurch nicht berührt; eine Gesetzsammlung für sie wird gleichzeitig versprochen. Das ist
die sogenannte lex Romana Burgundionum, eine Anweisung an den Richter in 47 Titeln
über Straf-, Privat- und Prozeßrecht. Die Titel gehen der Gundobada parallel und
zeigen den gleichen Mangel an Ordnung: sie wollen die Fragen nach römischem Rechte
behandeln, die dort für die Burgunder entschieden sind. Ihre Quellen sind die drei codices,
Ppauli sententiae, eine Schrift des Gajus, doch wohl die Institutionen, und Interpretationen
der Schulen: wo sie versagen, fehlt die Entscheidung. Hiernach ist kein Zweifel, daß
König Gundobald auch dies Gesetz erlassen hat, wahrscheinlich vor dem Breviare: denn
es sind Stellen des Paulus benutzt, die sich dort nicht finden. Die lex soll nur eine
Erleichterung für den Richter sein; das übrige römische Recht gilt natürlich weiter. Nach
der fränkischen Eroberung benutzte man zur Ergänzung das Breviar, und damit wird die
lex in den Handschriften oft verbunden. Daraus ist schon im neunten Jahrhunderte der
sonderbare Irrtum entstanden, als ob sie nur die Fortsetzung der kurzen Stelle aus
Papinians Responsen wäre, die den Schluß des Breviars bildet. Man nannte sie später
Papian, als Abkürzung von Papinian, ein Name, der sich trotz seiner Sinnlosigkeit bis
in die Gegenwart erhalten hat!.
3. Im fränkischen Reiche im nördlichen Frankreich wurde zwar kein eigenes Ge—
setzbuch für die Römer erlassen, indessen blieb das römische Recht für die römische Be—
bölkerung auch hier in Geltung. Es trug dazu namentlich das westgotische Breviar bei,
das vom sechsten bis zehnten Jahrhunderte die allgemeine Quelle war. Doch erlangte das
Werk hier nie eine eigentlich gesetzliche Geltung, auch scheint die römische Bevölkerung
hier geringer als im Süden geblieben zu sein. Darauf beruht es, daß die germanischen
Gewohnheitsrechte hier das Übergewicht bekamen und man den Norden und Süden später
unterschied als pays du droit coutumier und du droit éerit.
4. In JItalien konnte natürlich die kurze Herrschaft Odovakars (476 -498) das
römische Recht nicht verdrüngen. Allein auch Théeoderich dachte bei der Gründung seines
ostgotischen Reiches (493) nicht daran. Er wollte — abweichend von den anderen
germanischen Fürsten — vor allem die Einheit des römischen Reiches aufrechterhalten.
Darum tritt er als Reichsverweser für den Westen auf: sein Hof ist vollständig wie der
römische eingerichtet, und die Ziviloerwaltung wird durchgängig von Römern geleitet.
Dagegen wird das Heer ausschließlich aus den Goten gebildet und lediglich von Goten
befehügt. Theoderich selbst, der als römischer magistor militum Italien eroberte, hat an⸗
scheinend die Heermeisterwürde auch später für sich behalten. Die Goten sind angesiedelte
Soldaten, im römischen Sinne Peregrinen. Darum leben sie unter sich nach ihrem eigenen
Rechte, sowie die Römer nach ihrem. Zivilstreitigkeiten zwischen Römern und Goten werden
vom Militärgerichte, also vom gotischen comes, unter Zuziehung eines römischen Assessors
entschieden; dabei wird wohl auch römisches Recht zur Anwendung gekommen sein?. Aus
diesein staatsrechtlichen Zustande erklärt sich das edictum Theodériei. Es ist keine lex;
denn der König nahm sormell das Gesetzgebungsrecht nicht in Anspruch. Wahrscheinlich
ist es erlassen zwischen 5311 und 3188. Es behandelt in 155 Kapiteln private und straf⸗
rechtliche Punkte ohne ersichtliche Ordnung auf Grund des römischen Rechts (der drei
eodices, des Paulus, der interpretatio); es sinden sich aber auch neue Sätze. Es ist
1 Die neueste Ausgabe mit kritischer Einleitung ist von Salis in den Monum. Germ. hist.
Leg. sect. J tom. 2 (1892).
Mommsen, Ostgotische Studien. J. II. Meues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche
Geschichtskunde XIV.)
Gaudenzi, Gi editti di Teéeoderico. 1884; Zeitschr. f. Ré. XX, germ. Abt. III.
Zweifelnd Arth. B. Schmidt, ebendas. XIX 2as ff. )