Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 197 
auch unter den Namen Schultheiß (sculthaisus). Bei Gericht saß er dem Grafen als 
Gehilfe zur Seite. Im gebotenen Ding konnte er ihn als Richter vertreten. Der neu— 
strische Graf hatte in den romanischen Gebieten einen Unterbeamten, vicarius, für den 
Bezirk der Vikarie. Nachdem in karolingischer Zeit der Zentenar zum Unterbeamten des 
Grafen geworden, wurden die Ausdrücke vicaria und centena, Vikar und Zentenar, als 
gleichbedeutend gebraucht. 
Das ribuarische Recht kannte das Amt eines ständigen Gerichtsschreibers, cancellarius, 
der im Mallus anwesend war und daselbst die öffentliche Vollziehung von Urkunden be— 
sorgte. Die ribuarische Einrichtung drang auch in das salische und in das alamannische 
Rechtsgebiet ein, doch geriet sie seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts allent— 
halben in Verfall. Dagegen erhielt sich in Italien die in karolingischer Zeit durchgeführte 
Einsetzung amtlicher und ständiger Schreiber der Grafschaftsgerichte, womit die Entstehung 
eines öffentlichen Notariats in Zusammenhang steht. 
Ein wirksames Mittel zur Zentralisierung der Reichsverwaltung schuf Karl der 
Große in dem Institute der missi dominici. Schon früher hatten die Könige von Fall 
zu Fall Bevollmächtigte mit Spezialaufträgen in einzelne Reichsteile geschickt (missi ad 
hoc). Karl machte hieraus eine organische Einrichtung der Verwaltung, indem er das 
Reich in große missatische Sprengel teilte, von denen jeder durch mehrere missi, gewöhnlich 
zwei, einen geistlichen und einen weltlichen Großen, regelmäßig bereist wurde. Sie 
hatten die Tätigkeit der ordentlichen Beamten zu kontrollieren und zu ergänzen und 
hielten Landtage und, mit der außerordentlichen Gewalt des Königs versehen, Gerichts- 
tage ab. Die Stellung dieser ordentlichen wandernden Missi war keine ständige. Meist 
wurden für jeden Reisebezirk jährlich neue Missi ernannt. Als eine zwischen Königtum 
und Grafschaft stehende Gewalt bot das missatische Institut einen Ersatz für das von den 
Karolingern nicht mehr geduldete Herzogtum. Als unmittelbare Stellvertreter des Königs 
brachten die Missi unter Karl dem Großen die Reformgedanken des Königshofes in allen 
Teilen des Reiches zur Geltung. Unter Ludwig J. begann die Einrichtung zu entarten. 
Indem das missatische Amt auf territoriale Gewalten des missatischen Sprengels über— 
tragen wurde, entwickelte sich die Institution ständiger Missi. Wandernde Missi wurden 
nur noch ausnahmsweise abgeschickt. Im ostfränkischen Reiche fanden sich seit Ludwig 
dem Deutschen nur noch ständige Missi und missi ad hoe. 
8 189. Die Reichsverwaltung und die Leistungen der Untertanen. Eine geordnete 
Finanzverwaltung sucht man auch im fränkischen Reiche vergebens. Staatsgut und Privat— 
gut des Königs wurden nicht unterschieden, wie überhaupt nicht die öffentlichrechtliche und 
die privatrechtliche Stellung des Königtums, ein Charakterzug, der sich in der Folge auch 
dem Beamtentum mitteilte. Eine allgemeine Steuerpflicht der Untertanen kannte man 
nicht. Die römische Steuerverfassung ließ man, verfallen und entarten. Einzelne ab— 
hängige Völkerschaften zahlten Tribuüte. Für Überlassung und Benutzung von Königs- 
land, insbesondere von Rottland, wurden Abgaben privatrechtlicher Natur entrichtet 
(Etuofa, medem). Sonstiges Einkommen des koͤniglichen Fiskus, über den der König 
einseitig verfügte, bildeten die Gerichtsgefälle und die Bannbußen, das Achtergut, Schutz- 
zinse, Zölle und Verkehrsabgaben, Jahresgeschenke (dona annualia), die für die Kirchen 
seit Karl dem Großen den Charakter pflichtmäßiger Leistungen annahmen, insbesondere 
aber das Erträgnis der königlichen Domänen, deren Verwaltung Karl der Große zum 
Schwerpunkte des ganzen Finanzwesens machte und noch kurz vor seinem Tode in der 
Fürsorge für die Zukunft seines Hauses durch eine umfassende und eingehende Verord- 
nung, das Capitulare de villis von 812, bis in die kleinsten Einzelheiten regelte. 
Im übrigen war das Gemeinwesen auf die persönlichen Leistungen der Untertanen 
angewiesen, die zum Heerdienst, zum Gerichtsdienst, zu öffentlichem Polizeidienst (Gerichts- 
folge und Landfolge) und zu gewissen öffentlichen, zum Teil aus dem römischen Vost- 
wesen hervorgegangenen Froͤnden verpflichtet waͤren. 
Eine folgenschwere Umwandlung vollzog sich im Heerwesen. Zwar ist eine ver⸗ 
fassungsmäßige Anderung der Heerpflicht umer den Karolingern nicht durchgeführt worden,
	        
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