Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
liegt, das an die Stellung der alten Landesgemeinde erinnert. Die Mitregierung, die 
diese einst ausgeübt hatte, begannen unter veränderten Verhältnissen seit Ludwig J. die 
Hof-⸗ und Reichstage zu erwerben. 
8 18. Die Vermwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen. Das Reich zerfiel in eine 
zroße Änzahl von Grafschaften (comitatus) oder Gauen. Unter den Merowingern stand 
in einzelnen Teilen des Reiches über den Grafschaften ein größerer Verwaltungsbezirk, 
das Herzogtum, ducatus. Die Grafschaft gliederte sich in eine Anzahl von Hundertschaften 
(centenae) welche die Bedeutung raͤumlicher Bezirke gewonnen haͤtten. In Gallien hieß 
der Unterbezirk der Grafschaft viearia. 
An der Spitze der Grafschaft stand ein vom König ernannter Beamter, ecomses, 
grafio. Er hatte militärische Gewalt, die vermutlich den Ausgangspunkt des Amtes 
dildete; insbesondere lag ihm ob, den Heerbann der Grafschaft auszuheben und anzu— 
führen. In den neufränkischen Gebieten succedierte er in die Jurisdiktion des römischen 
Provinzialstatthalters; in den altsalischen Landen war er zur Zeit der Abfassung der Lex 
Zaliea noch auf die Erekution beschränkt; hier hat er die Stellung des Richters im Gau 
erst im Laufe des sechsten Jahrhunderts erlangt, nachdem er einen nicht königlichen Beamten 
der Salfranken, den Thungin, thunginus, derdrangt hatte, der bis dahin als Vorsitzender 
n den echten Dingen der Hundertschaften waltete· Der Graf besaß ferner die Polizei— 
gewalt im Gau und war kvniglicher Finanzbeamter. Festes Gehalt hatte er nicht. Doch 
bezog er ein Drittel der Gerichtsfälle And der Bannbußen und die Nutzungen der Grund— 
stuͤcke, die als Amtsgut mit der Grafschaft verbunden waren (pertinentia comitatus, 
gccus comitialis). Auf seinen Dienstreisen konnte er von den Gauleuten unentgeltliche 
Beherbergung, Beförderung und Spanndienste verlangen. Die königliche Gerichtsgewalt 
war ihm nicht in vollem Umfang übertragen; im eigenen Wirkungskreise besaß er nur 
inen Bann von 15 Solidi. Doch wurde ihm schon in fränkischer Zeit für gewisse Fälle 
(den sächsischen Grafen allgemein für eausas maidres) der Königsbann von 60 Schillingen 
uͤbertragen, wie denn überhaupt die gräfliche Gewalt in sichtlicher Zunahme begriffen ist. 
Arsprünglich konnte der König den Glafen beliebig einsetzen und absetzen. Unter Ludwig J. 
und seinen Nachfolgern geschah die Verleihung des Amtes nach lehnrechtlichen Grund⸗ 
sätzen. Gegen Ende der fränkischen Zeit wurde die Vererbung der Grafschaft vom Vater 
uf den Soͤhn zunächst in Westfranzien die herrschende Regel. 
Schon die merowingische Zeit kannte als Vertreter des Grafen für den Einzelfall 
bestellte missi comitis. Unter den Karolingern findet sich in Westfranzien und Italien 
ein besonderer Beamter als ständiger Vertreter des Grafen in der Grafschaftsverwaltung, 
der den Titel vicecomes führt. 
uͤber mehrere Grafen war in merowingischer Zeit ein Herzog (dux) gesetzt, der die 
militärischen Kräfte eines größeren Bezirkes unter sich vereinigte und eine dem Grafen 
uͤbergeordnete Gerichtsgewalt ausübte. Doch existierte nicht überall ein Herzogtum, sondern 
es gab zahlreiche Grafen, die nicht unter einem Herzog standen. Zur Zeit der Schwäche 
des merowingischen Königtums gelang es in einzelnen Teilen des Reiches den Herzogen, 
ne erbliche Und ziemlich unabhaͤngige Stellung zu gewinnen, in der sie zwar die Ober— 
soheit des Königs anerkannten, aber sich nicht mehr als Beamte betrachteten. Im Gegen⸗ 
atz zum alten Amtsherzogtum kann man diefes Herzogtum mit staatsrechtlich sanktionierter 
Selbständigkeit als Stammesherzogtum bezeichnen. Den Karolingern gelang es, das 
Slammesherzogtum allenthalben wieder zu beseitigen. Der karolingischen Verfassung ist 
ein besonderes Herzogtum unbekannt. Doch findet sich der Titel dux. Ihn führen nicht 
felten die Markgrafen (marehiones, marchisi), welchen an den Reichsgrenzen ein Gebiet 
on dem Umfange mehrerer Grafschaften in die Hande gelegt ist, um einen kräftigen 
Grenzschutz zu ermöglichen. 
In 'den Hundertschaften ist der vom Volke gewählte Hundertschaftsvorsteher (cente- 
narius hunmo) vielfach, aber nicht überall zu einem Unterbeamten des Grafen geworden, 
den der Graf unter Beteiligung des Volkes ernannte. Jener war mit der richterlichen 
Erekulion und mit der Eintreibung der fiskalischen Gefälle betraut und erscheint daher
	        
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