2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 205
Königsurkunden und bei Privaturkunden. Die Privaturkunde erforderte die Zuziehung
oon Zeugen; denn sie lieferte, wurde sie bestritten, an sich keinen Beweis, sondern es
mußten die Urkundszeugen für sie eintreten, indem sie die Wahrheit des Urkundeninhalts
bezeugten. Die fränkischen Volksrechte kennen eine schlichte und eine rechtsförmliche An—
fechtung der Urkunde. Letztere charakterisiert sich dadurch, daß derjenige, der die Urkunde
schilt, sie vor Gericht durchstößt (allgemeine Rechtsform, um eine Ürkunde zu entkräften),
worauf hin die Zeugen (sfalisches Recht) oder Zeugen und Schreiber (ribuarisches Recht)
die Wahrheit der Urkunde, eventuell durch gerichtlichen Zweikampf, erhaͤrten mußten. Die
Königsurkunde ist dagegen unanfechtbar. Da sie somit an sich vollen Beweis liefert,
bedarf sie keiner Zeugen. Die fränkischen Könige (und die letzten Hausmeier) urkunden
daher in der Regel zeugenlos.
Besondere prozessualische Grundsätze konnten im Königsgerichte und in den als
Emanationen des Königsgerichtes erscheinenden Gerichten des Pfalzgrafen und der königlichen
missi in Anwendung kommen. Das Königsgericht konnte grundsätzlich in allen
Rechtsstreitigkeiten kompetent werden und konkurrierte insofern mit den Volksgerichten;
insbesondere entschied es, wenn das ordentliche Gericht die Rechtshilfe verzögerte, versagte
oder zu gewähren außerstande war. Um die Kompetenz des Königsgerichtes im einzelnen
Falle formell zu begründen, waren schriftliche Mandate der königlichen Kanzlei, sogen.
indiculi regales, in Übung, die zu Händen des Klägers ausgestellt wurden. Der Koͤnig
war außerdem befugt, im einzelnen Falle die Formen des strengen Rechts außer Kraft
zu setzen und nach Billigkeit entscheiden zu lassen, sowie überhaupt Prozeßprivilegien zu
erteilen. So gab er in den Mundbriefen jenen, die er in höheren Schutz aufnahm, das
Reklamationsrecht, das ist das Recht, einen Prozeß aus dem Gaugerichie an das Königsgericht
zu ziehen, damit er dort secundum aequitatem entschieden werde. Während das
volksgerichtliche Verfahren die Stellvertretung vor Gericht grundsätzlich versagte, durfte
sie das Königsgericht in Fällen echter Not einer Prozeßpartei gestatten und bonnte man
durch besonderes königliches Privilegium das Vorrecht erlangen, sich in jedem Gerichte
vertreten zu lassen. Vorbehaltene Beweisinstitute des königsgerichtlichen Verfahrens waren
das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis. Während sonst gerichtliche Akte, falls
sie hinterher bestritten wurden, durch die formalen Beweismittiel des volksrechtlichen Ver—
fahrens bewiesen werden mußten, konnten sie im Königsgerichte durch Gerichtszeugnis
konstatiert werden, das irgend einer Anfechtung nicht unterlag. Der Inquisitionsbeweis
bestand in der Anwendung des Frageverfahrens als Beweismittel in Zivilsachen und zwar
namentlich in Streitigkeiten um Grundbesitz, Freiheit und Eigenleute. Die Inquisitionszeugen
wurden von Amts wegen ausgewählt und bei Königsbann vorgeladen, eingeschworen
und inquiriert. Ihr Wahrspruch war einer Anfechtung durch die Partei nicht ausgesetzt.
Die Inquisitionsgewalt, d. h. die Befugnis, den Inquisitionsbeweis anzuordnen, besaß
nur der König, der zu diesem Zwecke besondere Mandate erließ (brevia, indiculi inquisitionis).
Allgemeine Inquisitionsvollmacht hatten die königlichen missi, und in dieser
Beziehung waren Witwen, Waisen und Hilfsbedürftige ihrer besonderen Obsorge empfohlen.
Einzelne Parteien hatten Inquisitionsrecht, d. h. die Befugnis, die Anwendung der
inquisitio in ihren Prozessen vor jedem Richter zu verlangen, so der Fiskus für das
durch mannigfaltige Prozeßvorrechte privilegierte Königsgut, so zahlreiche Kirchen, denen
der König dieses Recht besonders verliehen hatte.
OD. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des fünfzehnten
Jahrhunderts.
Alsgemeine Rechtsgeschichte.
Z 23. Das Deutsche Reich. Das Deutsche Reich wurde nach seiner Entstehung
zunächst als ein Teil oder als die Fortsetzung der fränkifchen Monarchie angesehen. Etwä