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II. Zivilrecht.
Zeit das Frageverfahren, inquisitio, eingeführt. Der königliche Beamte wählte eine
Anzahl glaubwürdiger Gemeindegenossen aus, die auf ein eidliches Wahrheitsversprechen
hin inquiriert wurden. Diese inquisitio benutzte man in Verwaltungsangelegenheiten
And im Prozesse. Sie wurde u. a. als Rügeverfahren angewendet, um Verbrechen auf
die Spur zu kommen, hinsichtlich deren keine oder doch keine formell gültige Privatklage
»orlag. Der Gerügte reinigte sich durch Eid mit Helfern, eventuell durch ein Ordal.
Wurde er beweisfällig, so trat Bestrafung von Amts wegen ein, ebenso im Fall der
handhaften Tat, wenn ein Privatkläger fehlte. Auf einer Rezeption des geschilderten
Rügeverfahrens beruht das Verfahren, das die fränkische Kirche in den kirchlichen Send⸗
Jeruͤhten zur Ausbildung brachte. Das Verfahren bei handhafter Tat ist in dieser
Periode regelmäßig bereits ein Rechtsverfahren, das die Vollstreckung der Friedlosigkeit
dem Richter vorbehält. Der mit Gerüfte verfolgte oder festgenommene Missetäter darf
nicht mehr ohne weiteres getötet, sondern nur noch gebunden und vor den Richter gebracht
welden, er müßte sich denn der Festnahme widersetzen. Ohne daß es einer Vorladung
und einer rechtsförmlichen Klage bedurfte, wird der gebundene Verbrecher, dem das Recht
der Antwort und des Unschuldsbeweises versagt ist, von Amts wegen gerichtet, nachdem
der Urheber der Festnahme, der bei allgemein friedlos machenden Taten nicht gerade der
Verletzte zu sein brauchte, die handhafte Tat mit Eidhelfern beschworen und damit die
Rechtmaßigkeit der Festnahme und Bindung bewiesen hat. Nur noch bei gewissen Ver—⸗
brechen, so z. B. bei nächtlichem Diebstahl, darf der handhafte Verbrecher wie einst ohne
jedes Rechtsverfahren getötet werden.
3. Die Ausbildung eines richterlichen Vollstreckungsverfahrens. Die außergericht-
liche Pfandnahme, wie fie das Volksrecht dem Gläubiger auf Grund eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Versprechens gestattete, wurde bei den meisten Stämmen an die
Voraussetzung richterlicher Erlaubnis geknüpft. Das salische Recht stellte ihm statt der
Selbstpfäuͤdung die Auspfändung des Schuldners durch den Grafen oder dessen Unter—
beamten zur Verfügung, eine königsrechtliche Neuerung, die bei den Franken die Selbst⸗
pfändung verdrängte. War ein Bußschuldner insolvent, so wurde er, wenn die Ver⸗
wandten oder Dritte ihn nicht auslösten, in die Gewalt und Willkür des Klägers gegeben;
doch gestattete das karolingische Königsrecht dem Schuldner, diese äußerste Konsequenz
durch freiwillige Begebung in rechtlich geregelte Schuldknechtschaft abzuwenden. Im Un—
gehorsamsverfahren, für das früher nur die Friedloslegung zu Gebote stand, wurde jetzt
zunachft die richterliche Pfandnahme, in Strafsachen auch die Verhaftung zulässig. Soweit
man die Friedlosigkeit noch verhängte, erschien sie als Entziehung des Königsschutzes,
welcher das Recht der karolingischen Zeit als Vorstufe einen provisorischen Vorbann des
Grafen (koxbannitio) vorausgehen ließ. Während die richterliche Auspfändung sich nur
auf Mobilien erstredte, entwickelte sich unter den Karolingern eine richterliche Exekution
in das gesamte, auch in das unbewegliche Vermögen des Beklagten, die Fronung oder
missio in bannum reégis. Auch sie war eine Abspaltung der Friedlosigkeit, indem diese
nur gegen das Vermößen, nicht auch gegen die Person des Säumigen Platz griff. Das
Gut des Beklagten wurde vom Grafen mit Beschlag belegt und fiel, wenn es jener nicht
binnen Jahresfrist aus dem Banne zog, dem Fiskus anheim, soweit es nicht zur Befriedigung
des Klägers in Anspruch genommen wurde.
4. Die Reform ves Beweisverfahrens. Der Eidhelferbeweis wurde erschwert, in—
dem man die Eidhelfer einzeln schwören ließ. Soweit der Schwörende das Recht hatte,
die Eidhelfer auszuwählen, war er in der Regel nicht mehr auf den Kreis seiner Magen
beschränkt. In bestimmten Fällen erlaubte man dem Gegner des Beweisführers, die
Zahl der Eidhelfer zu überbieten und diesen hierdurch zum Aufgeben der Beweisrolle
oder zum Schwur mit der gleichen Anzahl von Eidhelfern zu zwingen. Um die Glaub⸗
würdigkeit des Zeugnisses zu erhöhen, wurde die Zeugenfähigkeit von einem bestimmten
Vermoͤgensmaß abhaͤngig gemacht, wurde ferner ein Verhör der Zeugen vorgenommen,
ehe man sie zum Eide zuließ, und wurde die Aufstellung von Gegenzeugen gestattet.
Wenn die Aussagen der Zeugen und Gegenzeugen nicht übereinstimmten, entschied der
Zweikampf der Zeugen. Das Verfahren mit Urkunden gestaltete sich verschieden bei