2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 221
zwei Jahrhunderte hindurch an das karolingische Vorbild. Eine wesentliche Veränderung
beginnt unter Heinrich IV. und setzt sich als Regel seit Lothar III. durch, unter dem ein
pollständiger Wechsel des Kanzleipersonals erfolgt war. Die Königsurkunde hört auf im
Gegensatz zur Privaturkunde eine zeugenlose Urkunde zu sein. Den Übergang vermittelt
die unter Heinrich IV. auftauchende Sitte, die Namen der Personen, deren Fuͤrbitte oder
Beirat früher der Kontert der Urkunde erwähnte, als Zeugen der ööniglichen Verfügung
zu nennen. Schließlich wurden die Zeugen als Mittel zur Beglaubigung der formellen
Echtheit der Königsurkunde aufgefaßt gleich der Unterschrift und dem Siegel. Das Siegel
hat man bis in das zwölfte Jahrhundert der Urkunde aufgedrückt. Seit Konrad III.
dringen Hängesiegel ein, um für die Privilegien zur Regel zu werden. Seit dem An—
fang des dreizehnten Jahrhunderts beginnt man Königsurkunden zum Zeichen des Konsenses
von Fürsten mitbesiegeln zu lassen. In wichtigeren Fällen wird es Sitte, den Konsens
nicht durch Mitbesiegelung sondern in einer Nebenurkunde, Willebrief, zu erklären. Seit
dem vierzehnten Jahrhundert unterscheidet der Kanzleigebrauch bei Briefen zwischen litterae
Patentes (Patente), denen das Siegel aufgedrückt oder angehängt wird, und litterae
elausae, die mit dem Siegel verschlossen werden.
Hinsichtlich der Privaturkunden tritt nach Auflösung der fränkischen Monarchie ein
Rückschlag ein. Die Carta verschwindet, wo sie in Gebrauch gekommen, und wird durch
die Notitia oder durch völlig unbeglaubigte Aufzeichnungen ersetzt. Die Gründe dieses
Verfalls des Privaturkundenwesens liegen in der Ignorierung des selbständigen Beweis—
wertes der Urkunde. Die Wiederbelebung des Privaturkundenwesens ging aus der Be—
siegelung der Urkunden hervor. Ursprünglich nur Verschlußmittel oder Erkennungszeichen
wurde das Siegel zuerst bei den Königsurkunden, dann bei den Urkunden der geiftlichen
und weltlichen Großen ein Beglaubigungsmittel und endlich das ausschließliche Be—
glaubigungsmmittel der Urkunde. Die gerichtliche Beweiskraft von Brief und Siegel ist
im Laufe des dreizehnten Jahrhunderts fast allenthalben durchgedrungen. Der Aussteller
konnte die Urkunde mit dem eigenen Siegel versehen, wenn er ein solches besaß. Gewisse
Personen, König, Fürsten, Herren, geistliche Würdenträger, Stadtbehörden und Gerichte,
besaßen das Recht, auch fremde Urkunden durch ihre Siegel zu beglaubigen. In Italien,
wo ein gewerbemäßiges Notariat existierte, erlangte die Notariatsurkunde die Bedeutung
einer öffentlichen Urkunde. Seit dem zwölften Jahrhundert wurde es allgemeine Sitte,
daß der Notar den wesentlichen Inhalt der von ihm auszufertigenden Instrumente in
in Register eintrug. Diese Eintragungen nennt man Imbreviaturae. Die Einrichtung
drang auch in das deutsche Südtirol ein. Regelrechte Notare finden sich hier zuerst in
Bozen, wo bayerisches Recht galt. Von einem Bozener Notar Jakob Haas stammt das
Imbreviaturbuch von 1287, das älteste, das auf rein deutschem Boden erhalten ist.
Seit dem Niedergang des Urkundenwesens hatte in nachfränkischer Zeit auch die
Herstellung von Formelsammlungen ausgesetzt. Erst seit dem zwölften und dreizehnten
Jahrhundert lebt diese Art von Literatur in Deutschland wiederum auf. Neben bloßen
Sammlungen von Urkundenmustern entstanden Formelbücher, die ihren Formularen theore—
tische Auseinandersetzungen über die Urkunden und Urkundenarten beifügten, wie z. B.
das Baumgartenberger Formelbuch, Formularius de modo prosandi, aus dem Anfang
des vierzehnten Jahrhunderts, oder solche, die rein theoretische Ausführungen über Ur—
lundenwesen enthalten, wie die Summa de arte prosandi des Zürchers Konrad von
Mure vom Jahre 1275/76.
tur dans v. Voltelini, Aecta Tirolensia II: Erster Teil der Südtiroler Notariats⸗ Imbrevia⸗
—— 18. Jahrh. 1899 mit lehrreicher Einleitung. Rockinger, Briefsteller und ——
—— 78 14. Jahrh. 1863 in den Quellen und Erörterungen zur bayrischen nd een e⸗
—* „„Bärwald, Das Baumgartenberger Formelbuch in den Fontes rerum Austriacarum
bt. XXV. Ronrad v. Nure, auszugsweise bei Rockinger, Quellen und Erbrterungen IX 40 ff.
II. Das Staaftsrecht.
dea 28. Die Thronfolge. Das Deutsche Reich war ein unteilbares Wahlreich.
Doch ist der Gedanke der Eiblichkeit keineswegs sofort erloschen. Jahrhunderte hindurch