Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 223 
an der Kur die ausschließlichen Wähler wurden und die Beteiligung der übrigen Fürsten 
hinwegfiel. Die Erzämtertheorie, d. h. die Theorie, daß das Erzamt die Grundlage des 
Wahlrechtes bildet, wurde dahin ausgebaut, daß man das Kurrecht der Erzbischöfe durch 
deren Erzkanzlerämter motivierte und daß man die Zahl der Kurfürsten auf sieben erhöhte. 
Und zwar wurde die siebente Kurstimme, nachdem vorübergehend der Herzog von Bayern 
zur Wahl zugelassen worden war, endgültig dem Schenken des Reichs, dem König von 
Böhmen, zugesprochen. Was die Wahlform betrifft, so trat im Anschluß an die kirch— 
lichen Wahlgebräuche seit 1257 die Neuerung ein, daß die Kurfürsten einen aus ihrer 
Mitte bevollmächtigien, im Namen aller den Kurspruch abzugeben. Das geschah mindestens 
bis 1314, vielleicht bis zur goldenen Bulle. Im Gegensatz zum älteren Rechte gelangte 
unter dem Einfluß der romanistisch-kanonistischen Korporationslehre während der Kämpfe 
Ldudwigs des Bayern mit dem Papste das Mehrheitsprinzip zur Anerkennung. Zuerst 
sprach es 1838 der Kurverein von Rense aus. Die goldene Bulle von 18386 stellte es 
reichsgrundgesetzlich fest und brachte außerdem eine eingehende Regelung des Wahlverfahrens 
und des Wahlrechtes. Sie bestimmte, daß der Erzbischof von Mainz die Kurfürsten der 
Reihe nach um ihre Stimmen befragen und schließlich selbst küren solle, daß die Kur— 
würden auf den Kurlanden haften, diese unteilbar seien und in den weltlichen Territorien 
nach dem Rechte der Erstgeburt vererben. 
Seit Otto J. empfing der neue König die Salbung und Krönung, die von da ab 
staatsrechtliche Bedeutung erlangten. Sie fanden regelmaͤßig zu Aachen statt. Mit der 
heiligen Handlung war die Ubergabe der Reichsinsignien und die Erhebung auf den 
Stuhl Karls des Großen verbunden. Die eigentliche Krönung war anfänglich ein Recht 
des Erzbischofs von Mainz, dann erlangte es der von Köln. Doch erhob auch der Trierer 
einen Anspruch auf Mitwirkung. Der Krönung folgte das Krönungsmahl, bei dem die 
Inhaber der Erzämter ihre Funktionen versahen. Seit Rudolf J. büßte die Krönung 
ihre staatsrechtliche Bedeutung ein. Er datierte seine Regierung schon von der Wahl ab. 
Unter seinen Nachfolgern schwankte die Praxis. Seit Karl IV. ist nur noch die Wahl 
für die Datierung maßgebend. Nach der goldenen Bulle sollte der Gewählte sich der 
Regierungshandlungen enthalten, so lange er nicht die Vrivilegien und Rechte der 
Kurfürsten bestätigt hat. 
Die Koͤnigswürde gab den Anspruch auf die Kaiserwürde. Diese erwarb der 
deutsche König erst durch die Kaiserkrönung, die vom Papste vollzogen wurde. Erst von 
da ab hatte er den kaiserlichen Titel und die kaiserliche Gewalt. Allerdings bestimmte 
die Constitutio Ticet iuris von 1888, daß schon die Königswahl die plenituäo imperialis 
potestatis verleihe. Allein praktisch ist dies im Mittelalter nicht geworden. Nach der 
goldenen Bulle wurde der König wie früher gewählt als rex in imperatorem promo- 
7endus, womit jener Satz von 1338 reichsgrundgesetzlich verneint und zugleich der An— 
spruch des deutschen Koöntas auf die Kaiferkrone aufrecht erhalten wurde. 
8.84. Die königliche Gewalt. Der deutsche König hatte nach dem Sprachgebrauch 
der königlichen Kanzlei zunächst schlechtweg den Titel rex; nach der Kaiserkrönung hieß 
er imperator, seit Otto III. Romanorum imperator augustus. Seit Heinrich IV. wurde 
für den König als solchen der Titel Romandrum rex gebräuchlich. 
Der König lebte nach fränkischem Rechte. Sein Gerichtsstand war in weltlichen 
Sachen der Pfalzgraf bei Rhein, in geistlichen der Papst. Die Absetzung Heinrichs IV. 
schuf ein Präjudiz für die Absetzbarkeit des Königs. Seit die Königswahl ein ausschließe 
Indi der Kurfürsten gewoͤrden, legten diese sich das Recht bei, den deutschen König 
zusetzen. 
.Die königlichen Rechte sind in dieser Zeit im allgemeinen dieselben wie in der 
porigen Periode. Ihre Zahl hat sich sogar noch vermehrt. Trotzdem ging die königliche 
Bewalt einer nachhalligen Schwächung entgegen. Einerfeits wuͤrde ihr Umfang durch 
zahlreiche Exemtionen geschmälert, infolge deren der Inhaber der Immunität die bis dahin 
öffentlichen Rechte im Ligenen Ramen und — D0 
habte der König die öffentliche Gewalt, soweit er nicht selber tätig war, regelmäßig nicht
	        
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