2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 223
an der Kur die ausschließlichen Wähler wurden und die Beteiligung der übrigen Fürsten
hinwegfiel. Die Erzämtertheorie, d. h. die Theorie, daß das Erzamt die Grundlage des
Wahlrechtes bildet, wurde dahin ausgebaut, daß man das Kurrecht der Erzbischöfe durch
deren Erzkanzlerämter motivierte und daß man die Zahl der Kurfürsten auf sieben erhöhte.
Und zwar wurde die siebente Kurstimme, nachdem vorübergehend der Herzog von Bayern
zur Wahl zugelassen worden war, endgültig dem Schenken des Reichs, dem König von
Böhmen, zugesprochen. Was die Wahlform betrifft, so trat im Anschluß an die kirch—
lichen Wahlgebräuche seit 1257 die Neuerung ein, daß die Kurfürsten einen aus ihrer
Mitte bevollmächtigien, im Namen aller den Kurspruch abzugeben. Das geschah mindestens
bis 1314, vielleicht bis zur goldenen Bulle. Im Gegensatz zum älteren Rechte gelangte
unter dem Einfluß der romanistisch-kanonistischen Korporationslehre während der Kämpfe
Ldudwigs des Bayern mit dem Papste das Mehrheitsprinzip zur Anerkennung. Zuerst
sprach es 1838 der Kurverein von Rense aus. Die goldene Bulle von 18386 stellte es
reichsgrundgesetzlich fest und brachte außerdem eine eingehende Regelung des Wahlverfahrens
und des Wahlrechtes. Sie bestimmte, daß der Erzbischof von Mainz die Kurfürsten der
Reihe nach um ihre Stimmen befragen und schließlich selbst küren solle, daß die Kur—
würden auf den Kurlanden haften, diese unteilbar seien und in den weltlichen Territorien
nach dem Rechte der Erstgeburt vererben.
Seit Otto J. empfing der neue König die Salbung und Krönung, die von da ab
staatsrechtliche Bedeutung erlangten. Sie fanden regelmaͤßig zu Aachen statt. Mit der
heiligen Handlung war die Ubergabe der Reichsinsignien und die Erhebung auf den
Stuhl Karls des Großen verbunden. Die eigentliche Krönung war anfänglich ein Recht
des Erzbischofs von Mainz, dann erlangte es der von Köln. Doch erhob auch der Trierer
einen Anspruch auf Mitwirkung. Der Krönung folgte das Krönungsmahl, bei dem die
Inhaber der Erzämter ihre Funktionen versahen. Seit Rudolf J. büßte die Krönung
ihre staatsrechtliche Bedeutung ein. Er datierte seine Regierung schon von der Wahl ab.
Unter seinen Nachfolgern schwankte die Praxis. Seit Karl IV. ist nur noch die Wahl
für die Datierung maßgebend. Nach der goldenen Bulle sollte der Gewählte sich der
Regierungshandlungen enthalten, so lange er nicht die Vrivilegien und Rechte der
Kurfürsten bestätigt hat.
Die Koͤnigswürde gab den Anspruch auf die Kaiserwürde. Diese erwarb der
deutsche König erst durch die Kaiserkrönung, die vom Papste vollzogen wurde. Erst von
da ab hatte er den kaiserlichen Titel und die kaiserliche Gewalt. Allerdings bestimmte
die Constitutio Ticet iuris von 1888, daß schon die Königswahl die plenituäo imperialis
potestatis verleihe. Allein praktisch ist dies im Mittelalter nicht geworden. Nach der
goldenen Bulle wurde der König wie früher gewählt als rex in imperatorem promo-
7endus, womit jener Satz von 1338 reichsgrundgesetzlich verneint und zugleich der An—
spruch des deutschen Koöntas auf die Kaiferkrone aufrecht erhalten wurde.
8.84. Die königliche Gewalt. Der deutsche König hatte nach dem Sprachgebrauch
der königlichen Kanzlei zunächst schlechtweg den Titel rex; nach der Kaiserkrönung hieß
er imperator, seit Otto III. Romanorum imperator augustus. Seit Heinrich IV. wurde
für den König als solchen der Titel Romandrum rex gebräuchlich.
Der König lebte nach fränkischem Rechte. Sein Gerichtsstand war in weltlichen
Sachen der Pfalzgraf bei Rhein, in geistlichen der Papst. Die Absetzung Heinrichs IV.
schuf ein Präjudiz für die Absetzbarkeit des Königs. Seit die Königswahl ein ausschließe
Indi der Kurfürsten gewoͤrden, legten diese sich das Recht bei, den deutschen König
zusetzen.
.Die königlichen Rechte sind in dieser Zeit im allgemeinen dieselben wie in der
porigen Periode. Ihre Zahl hat sich sogar noch vermehrt. Trotzdem ging die königliche
Bewalt einer nachhalligen Schwächung entgegen. Einerfeits wuͤrde ihr Umfang durch
zahlreiche Exemtionen geschmälert, infolge deren der Inhaber der Immunität die bis dahin
öffentlichen Rechte im Ligenen Ramen und — D0
habte der König die öffentliche Gewalt, soweit er nicht selber tätig war, regelmäßig nicht