Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 
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Zweilter Roschnitt. 
Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der 
fremden Rechte. 
8 44. Allgemeine Bemerkungen. Zu einer vollständigen Differenzierung des 
öffentlichen und des Privatrechtes ist die deutsche Rechtsentwidllung in der Zeit ihrer 
Selbständigkeit nicht durchgedrungen. Verschiedene Rechtsinstitute tragen durch ihre Zu— 
gehörigkeit zu beiden Rechtsgebieten ein gemischtes Gepräge an sich. Doch ist die Scheidung 
der Sache nach weit mehr vorhanden, als sie in der Überlieferung zum theoretischen Aus— 
druck gelangt. Erst gegen Ende dieser Periode hat in den Rechtsquellen, zumal in den 
tädtischen, der Prozeß der begrifflichen Auseinandersetzung begonnen. Soweit übrigens 
diese den Versuch einer systematischen Darstellung des Rechtes machen, findet man nicht 
sowohl ein System der Rechtsverhältnisse als vielmehr der Lebensverhältnisse, nicht sowohl 
ein juristisches als ein wirtschaftliches System, das die im Leben nebeneinander liegenden 
Erscheinungen im Zusammenhang ihrer natürlichen Verwandtschaft behandelt. 
Gleich dem römischen hat sich auch das deutsche Privatrecht im engsten Anschluß an 
das Prozeßrecht entwickelt. So bildete z. B. die grundsätzliche Unzulässigkeit der gericht— 
aichen Stellvertretung den Ausgangspunkt für eine Reihe bedeutsamer Institutionen des 
Vertragsrechtes. Die jüngere Form des Pfandrechtes an Immobilien hat sich anknüpfend 
in das Vollstreckungsverfahren in Liegenschaften ausgestaltet. Die Rechtssätze über den 
Schutz des Eigentums an der Fahrhabe stehen in Zusammenhang mit der Form der 
Eigentumsklage. Auf die schriftliche Fixierung des Gerichtszeugnisses geht die Eintragung 
der Immobiliargeschäfte in öffentliche Bücher und damit das moderne Grundbuchwesen 
zurück. Wie das Gerichtsverfahren und das Strafrecht, hat auch das Privatrecht einen 
ypischen und daher formalistischen Zuschnitt, indem die äußerlich erkennbare Erscheinung 
ür Begründung und Wesen der Rechtsverhältnisse maßgebend ist. Daher das Erfordernis 
der Form für die Privatrechtsgeschäfte, daher die typischen Merkmale des bösen Glaubens, 
daher die Bedeutung der Gewere im Sachenrecht, der Hausgemeinschaft im Familien- 
und Erbrecht, daher zum Teile der tiefgreifende Unterschied zwischen Fahrnis— und Liegen⸗ 
schaftsrecht, daher die wahrscheinlich aus Gewaltverhältniffen über Personen oder Sachen 
hervorgegangenen Arten der Schuldhaftung. 
Die Fortbildung des Privatrechtes beruht darin, daß die typische Ausprägung der 
Fechtssätze abgeschwächt oder abgestreift wird und neben der Form der rechtsgeschäftliche 
Wille zu größerer Berücksichtigung gelangt. Dabei machte sich nicht selten eine Spaltung 
wischen der inneren und der äußeren Seite der Rechtsverhältnisse geltend, indem im 
Interesse des Rechtsverkehrs zu gunsten Dritter an der typischen Ausprägung mehr oder 
ninder festgehalten wurde, ein Gegensatz, der bislang hauptsächlich für einzelne Institute 
des modernen Handelsrechtes hervorgehoben zu werden pflegte, aber auch das sonstige 
deutsche Privatrecht in den verschiedenen Stadien seiner Entwicklung durchdringt. 
Auch die Gestaltung des Privatrechtes war in den verschiedenen Rechten eine sehr 
mannigfaltige. Doch dürfen immerhin die Grundlagen der bedeutsamsten Rechtsinstitute 
als Gemeingqut des ganzen Volkes angesehen werden 
J. Die Rechtsfähigkeit. 
8 45. Grundlagen der vollen Rechtsfähigkeit waren die Freiheit, die Volksgenossen⸗ 
schaft, die Friedensgemeinschaft, der volle Genuß der Ehre und die Standesgleichheit 
Ebenbürtigkeit 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl.
	        
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