J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
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812. Hilfswissenschaften.
Hilfswissenschaften der vergleichenden Rechtswissenschaft sind die Sprach—
wissenschaft, die Kulturgeschichte, sodann die Psychologie und namentlich
die Völkerpfychologie.
Die Sprachwissenschaft tritt hier nach zwei Beziehungen hervor; einmal
gibt sie uns die Möglichkeit, die Urkunden der früheren Rechte zu lesen, und was sie
in dieser Beziehung geleistet hat seit Erkenntnis des Sanskrit und seit Ermittlung des
Assyro-babylonischen, ist ganz außerordentlich.
Sodann hat man aber noch folgenden Gewinn aus der Sprachwissenschaft zu
erzielen versucht: Die Worte haben eine Entwicklung, und die Entwicklung gibt uns zu⸗
gleich ein Bild der Entwicklung des Geistes; die Worte gehen vom Konkreten aus und
greifen auf das Abstrakte über; die Geschichte des Wortes zeigt uns die Entwicklung
des abstrakten Denkens, und dies natürlich auch in Bezug auf das Recht. Auf diese
Weise konnte man manche Ergebnisse gewinnen, und so war es insbesondere von Be—
deutung, daß in den indogermanischen Sprachen das Wort „Vater“ von der Wurzel
pa — „schützen“ und nicht von „zeugen“ abzuleiten ist. Doch darf diese Entwicklung
nicht überschätzt werden, da die fprachlichen Gänge oft sehr sonderlich find und durch
viele Dunkelheiten führen.
Eine weitere Bedeutung suchte man der vergleichenden Sprachwissenschaft zu geben,
indem man also folgerte: Wenn ein Urvolk einen Begriff erkannt hatte, so mußte
es einen Ausdruck dafür haben, und der Ausdruck wird sich dann in allen daraus ent—
wickelten Sprachen wiederfinden. Mithin gibt uns die Gemeinsamkeit der Sprachwurzel
in den Tochtersprachen einen genügenden Nachweis, daß in der Urzeit der Begriff
bestanden hat. Hierdurch läßt sich einiges, z. B. für die Verwandtschaftsbezeichnungen
und Verwandtschaftsbeziehungen, erkennen; allein man darf auch hier die Schlußfolgerung
nicht übertreiben: weder kann aͤus einem gemeinsamen Ausdruck sicher auf eine gemeinsame
Abkunft geschlossen werden, denn die Möglichkeit der Entlehnung ist immer gegeben, auch
die Möglichkeit, daß ein Wort, das etwas anderes bezeichnet, allmählich in den ver—
schiedensten Sprachen gleichmäßig eine bestimmte Bedeutung angenommen hat; noch viel
weniger aber läßt sich, wie man schon getan hat, aus dem Mangel eines gemeinsamen
Ausdrucks darauf schließen, daß ein Begriff ursprünglich gefehlt habe; denn es ist eine
bekannte Erscheinung, daß viele Worte allmahlich dus dem Sprachschatze verschwinden
und durch andere ersetzt werden, weil sie dem Volk und seiner Sprache nicht mehr ge—
nehm sind, weil man ihrer überdrüssig wird und sie durch andere, weniger abgenutzte
und darum edler und vornehmer klingende Ausdrücke ersetzt.
Von der Kulturgeschichte ist insbesondere die Religionswissenschaft bedeutsam;
denn eine große Reihe von Erscheinungen sind nur durch die Religionsgeschichte ver—
ständlich. Niemals ware die indogermanische Familie das geworden, was sie ist, ohne die
Ahnenverehrung; und ohne die Ahnenverehrung hätte die Blutrache eine ganz andere
Gestalt angenommen; die Einrichtung des Trauerjahres ist aus der Totenscheu hervor⸗
gegangen zund was alles der Tolenkult geschaffen hat, wie sehr das Häuptlingtum durch
religisse Vorstellungen beförderr worden ist, wird fich im Laufe der Darstellung von
sich aus ergeben.
., Die Kulturgeschichte führt von selber auf die Psychologie hinüber; denn die Ge—
schichte bedient sich der eee 8 mit sd —B und Regungen, und
diese schaffen die Rechtsinstitute und überhaupt das Getriebe der Weltgeschichte. Die
Instinkte der Grausamkeit, der Rache, der Geschlechtsliebe sind für das Familien⸗ wie
. das Strafrecht bildend gewesen; ebenso steht die Entwicklung der Religion und des
eligionsrechts unter dem Einfluß inächtiger Seelenerscheinungen, suggestiver und auto—
suggestiver Erregungen, die bis an die Grenze der Psychose hinanreichen können; vor
allem kommt in Betracht die furchtbare Gewaͤlt der geistigen Ansteckung bei Menschen—