J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 28
auch im Einzelsein das Gesamtsein stets Wirksamkeit hat, nur daß das Einzelsein hier—
durch nicht vernichtet und aufgesogen wird. Darin liegt einer der Hauptfortschritte der
Kultur: aus den festen Massen, aus denen die Menschheit zuerst besteht, ringen sich
Einzelne zu Tage und treten gegenüber dem Ganzen als Einzelne mit Einzelrechten hervor.
Der Einzelne braucht sich nicht mehr völlig dem Zuge der Gesamtheit zu fügen; er kann
neue Bahnen einschlagen, sein Leben neu gestalten und dadurch mächtig zum Fortschritt
des Ganzen beitragen. Erst mit der Entwicklung des Einzelseins ist die moderne Kultur
zum Dasein gekommen.
Dies ist maßgebend für das Vermögensrecht: das Vermögensrecht wird sich vollkommen
den Zuständen des Gesamtseins und des Einzelseins anschließen. Das Vermögensrecht über—
haupt hat, wie oft ausgeführt, darin seine Begründung, daß der Mensch für seine Zwecke, seien
es körperliche, seien es geistige, der Außenwelt bedarf; die Außenwelt muß dem Menschen
zugänglich sein, um ihm dienen zu können. Solange nun die Menschheit dieses Gesamt-
dasein führt, wird auch ein Gesamtrecht an diesen äußeren Gütern bestehen, und der Einzelne
wird sie in dieser Gesamtheit, und nur in ihr, genießen und sich ihrer erfreuen können.
Nun tritt die Sonderung der Einzelwesen ein und mit dieser Sonderung eine Zer—
schlagung des Gesamtvermögens zum Einzelvermögen. Denn soll der Einzelne sein Selbst⸗
recht haben, so muß man ihm auch sein eigenes Vermögen geben; nur so kann er sich
nahren, kleiden und in seinen Bestrebungen arbeiten, ohne von dem Willen anderer ab—
hängig zu sein, die ihn vielleicht nicht verstehen und ihm die Mittel für seine Be—
strebungen vorenthalten möchten. Das Sondervermögen ist daher das Wahrzeichen des
Einzeldaseins, es ist seine Stärke und sein vornehmster Entwicklungsträger; in den Zeiten
des Sonderdaseins muß einem jeden ein Teil der äußeren Güter zukommen, damit er
— in seinem Eigendasein ausleben und, durch Vermögen gedeckt, seinen Zwecken dienen
ann.
Das Recht der Völker zeigt uns, wie die Weisheit der Weltgeschichtestets von
diesem Gedanken getragen war? das Recht war ursprünglich Gesamtrecht: es war Horden—
recht, Gemeinderecht, lange bevor es Familienrecht und dann Einzelrecht geworden ist.
Mit der Anerkennung der Einzelpersönlichkeit ist zugleich ihr besonderer Schutz und
der Schutz ihrer Einzelstellung hervorgetreten; es entwickelt sich neben dem Privat—
vermögensrecht das Recht der Persönlichkeit. Daneben behält aber auch der Kollektivismus
manche Rechte, und es bleiben neben den Einzelpersonen ällüberall soziale Einheitspersonen
mit Einheitsrechten bestehen, — die sog. juristischen Personen, entweder die althergebrachten
oder neue willkürlich geschaffene. Das Recht der juristischen Person ist daher nichts
—S es beruht auf den Grundlagen des Rechts; es ist älter als das Recht der
person 1.
F 15. Teilung der Welt. Besonderes.
Soweit wir zurückgehen, finden wir das Vermögensrecht ursprünglich als gemeinsames;
auch der Gedanke, daß, was jemand erarbeitet, was er fängt und erbeutet, sein gehört,
ist den Völkern urspruünglich fremd. Nicht darin liegt der Ursprung des Privateigentums,
ie man gemeint hat; denn die Arbeit, die der Einzelne leistet, leistet er ursprünglich der
Familie uud dem ganzen Geschlecht. Zuerst entwickelte sich der Begriff des Privateigentums
bei den Gegenständen, welche von Anfang an die eingelne Perfönlichkeit auszeichnen
mußten; es sind Kleidung, Waffen, und es ist vor allem dasjenige, was sich auf den
persfönlichen Schutzgeist bezieht; denn eine sehr wichtige Entwicklung in der Geschichte des
Menschen ist, wie später (S. 28) uszufuhren, daß jedermaun feinen eigenen Schutzgeist ge⸗
winnt und damit gewissermaßen anderen gegenüber als selbständige Größe auftritt. Diese
Beziehung der Sachen zur Persönlichkeit reicht so weit, daß man sie dem Verstorbenen
ins Grab mitgibt oder mit verbrennt. Der Glaube an das Fortleben im Jenseits wirkt
hier überwältigend; nicht nur leblose Sachen, fondern auch Tiere, auch Sklaven, Witwen schickt
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 7, 14, 29.