3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 339
Störung des rechtlich relativ fortdauernden alten Besitzes und insofern stets noch Einrede,
ja sogar Klage auf Unterlassung der Störung, d. h. auf Rückgabe der Sache, begründet
sei (sogenannte rekuperatorische Wirkung des U. P.).
Wenn der Besitz selber unter den Parteien streitig war, und jeder behauptete, daß
er im Besitze sei und vom anderen gestört werde, so galt die Klage als duplex!, d. h.
jeder galt als Kläger bezw. Widerkläger und konnte verurteilt werden. Zur Entscheidung
des Besitzstandes mußte dabei meistens auf die Anfänge der beiderseitigen Besitzhandlungen,
also auf das Alter des Besitzes, zurückgegangen werden. Dadurch wurde der Prozeß
natürlich leicht sehr verlängert, und daher hat man im Mittelalter noch eine interimistische
schleunige Feststellung des Besitzes für die Dauer des Prozesses eingeführt. Man sah
dabei nur auf die juͤngste d. h. die letzte ruhige Besitzhandlung. Später hat man daraus
eine eigene Besitzklage für den jüngsten Besitz im Gegensatze zum älteren, d. h. eigent—
lichen, Besitze gemacht. Man unterscheidet beide als Possessorium summariissimum und
ordinariums. Nach der Zivilprozeßordnung wurde die interimistische Besitzregulieruug
zurch sogenannte einstweilige Verfügungen des Gerichts bewirkt.
2. Ein interdietum recuperandae possessionis muß in allen Fällen zulässig sein,
wo der Besitz dem Besitzer wider seinen Willen von einem anderen entzogen wird, mag
es mit oder ohne Gewalt, offen oder heimlich, bona oder mala fide, mit Bewußtsein
oder im Irrtume, direkt oder durch Vermittlung von Vertretungsverhältnissen geschehen.
In Rom waren zwar anfangs nur für den Fall der gewaltsamen Dejektion und der
dolosen heimlichen Okkupation Interdikte gegeben, das Unde vi und eines de clandestina
poss.; indessen ist das letztere später weggefallen, weil überhaupt jede Besitznahme ohne
Wissen und Wollen des bisherigen Besitzers der Gewalt gleichgestellt wurde, wenigstens
dann, wenn der neue Besitzer dem alten, der nach erlangter Kenntnis die Rückgabe
berlangt, sie verweigert. Dagegen war das Interdikt bei eigener Fortgabe der Sache
nicht anwendbar: geschah diese im Irrtume oder aus Zwang oder Betrug, so
traten die betreffenden Aktionen und Kondiktionen ein; war sie zu bloßer Detention mit
Pflicht der Rückgabe erfolgt, wie bei Miete und Leihe, so ging der Besitz noch gar
nicht verloren; bei Hingabe zu précarium konnte zwar auch der Besitz (abgeleiteter)
überlassen werden, doch mußte auch hier bei Weigerung der Rückgabe eigentlich aus dem
Vertrage geklagt werden; zwar haben die Römer hier von einem älteren Standpunkte
aus ein besonderes interd. Quod précario aufgestellt, indessen war dieses nicht eigentlich
possessorisch, da es für alle Prekarien, auch die zu bloßer Detention, gilt und stets den
Beweis des precarium voraussetzt. Bei Verlust durch Zufall oder eigenes Versehen gab
es aus dem bloßen Besitze als solchem eine Rekuperationsklage nicht.
Das int. U. V. war nun in seiner Durchführung aktiv zwar nur für den eigent—
lichen Besitzer gegeben, nicht für den bloßen Detentor (außer bei Quasibesitz), doch konnte
n Abwesenheit des ersteren der letztere für ihn klagen; passiv ging es nur gegen den
Dejizienten und die, für die er etwa dejiziert hat, nicht gegen sonstige Dritte. Dem
Objette nach galt es nur für Immobilien, bei Mobilien nur Utrubi und condictio.
Die Einreden waren sehr beschränkt. Die exe. vitii war von Justinian ganz ausgeschlossen,
der Dejigierte soll klagen, nicht wieder dejizieren; Verjährung war nur für den Schaden—
ersatz auf ein Jahr beschränki.
Im Mittelalter wurde die rekuperatorische Besitzklage unter Einwirkung germanischer
Rechtsideen durch eine aus dem can. Redintegranda der Pseudo-Isidorischen Dekretalien
abgeleitete Klage, die man später in Frankreich Réintegrande, in Deutschland actio spolii
nannte, in der Praxis vielfach sehr erweitert, jedoch ohne feste Greuze. Unzweifelhaft
war nur die Ausdehnung auf Mobilien und gegen den Dritten, der spolii conseius die
Sache vom Dejizienten erworben hat; doch hatte das Reichsgericht (Entsch. V, 164) auch
die Erstreckung der Klage auf den Pächter und überhaupt auf den, welcher im eigenen
Interesse detinierte, angenommen.
Eck, Die doppelseitigen Klagen des römischen Rechts. 1870.
2 Bruns, Der ältere Besiß und das possscosorium oräinarium, im Jahrbuch des gemeinen
eutschen Rechts 1Iy1.