Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 339 
Störung des rechtlich relativ fortdauernden alten Besitzes und insofern stets noch Einrede, 
ja sogar Klage auf Unterlassung der Störung, d. h. auf Rückgabe der Sache, begründet 
sei (sogenannte rekuperatorische Wirkung des U. P.). 
Wenn der Besitz selber unter den Parteien streitig war, und jeder behauptete, daß 
er im Besitze sei und vom anderen gestört werde, so galt die Klage als duplex!, d. h. 
jeder galt als Kläger bezw. Widerkläger und konnte verurteilt werden. Zur Entscheidung 
des Besitzstandes mußte dabei meistens auf die Anfänge der beiderseitigen Besitzhandlungen, 
also auf das Alter des Besitzes, zurückgegangen werden. Dadurch wurde der Prozeß 
natürlich leicht sehr verlängert, und daher hat man im Mittelalter noch eine interimistische 
schleunige Feststellung des Besitzes für die Dauer des Prozesses eingeführt. Man sah 
dabei nur auf die juͤngste d. h. die letzte ruhige Besitzhandlung. Später hat man daraus 
eine eigene Besitzklage für den jüngsten Besitz im Gegensatze zum älteren, d. h. eigent— 
lichen, Besitze gemacht. Man unterscheidet beide als Possessorium summariissimum und 
ordinariums. Nach der Zivilprozeßordnung wurde die interimistische Besitzregulieruug 
zurch sogenannte einstweilige Verfügungen des Gerichts bewirkt. 
2. Ein interdietum recuperandae possessionis muß in allen Fällen zulässig sein, 
wo der Besitz dem Besitzer wider seinen Willen von einem anderen entzogen wird, mag 
es mit oder ohne Gewalt, offen oder heimlich, bona oder mala fide, mit Bewußtsein 
oder im Irrtume, direkt oder durch Vermittlung von Vertretungsverhältnissen geschehen. 
In Rom waren zwar anfangs nur für den Fall der gewaltsamen Dejektion und der 
dolosen heimlichen Okkupation Interdikte gegeben, das Unde vi und eines de clandestina 
poss.; indessen ist das letztere später weggefallen, weil überhaupt jede Besitznahme ohne 
Wissen und Wollen des bisherigen Besitzers der Gewalt gleichgestellt wurde, wenigstens 
dann, wenn der neue Besitzer dem alten, der nach erlangter Kenntnis die Rückgabe 
berlangt, sie verweigert. Dagegen war das Interdikt bei eigener Fortgabe der Sache 
nicht anwendbar: geschah diese im Irrtume oder aus Zwang oder Betrug, so 
traten die betreffenden Aktionen und Kondiktionen ein; war sie zu bloßer Detention mit 
Pflicht der Rückgabe erfolgt, wie bei Miete und Leihe, so ging der Besitz noch gar 
nicht verloren; bei Hingabe zu précarium konnte zwar auch der Besitz (abgeleiteter) 
überlassen werden, doch mußte auch hier bei Weigerung der Rückgabe eigentlich aus dem 
Vertrage geklagt werden; zwar haben die Römer hier von einem älteren Standpunkte 
aus ein besonderes interd. Quod précario aufgestellt, indessen war dieses nicht eigentlich 
possessorisch, da es für alle Prekarien, auch die zu bloßer Detention, gilt und stets den 
Beweis des precarium voraussetzt. Bei Verlust durch Zufall oder eigenes Versehen gab 
es aus dem bloßen Besitze als solchem eine Rekuperationsklage nicht. 
Das int. U. V. war nun in seiner Durchführung aktiv zwar nur für den eigent— 
lichen Besitzer gegeben, nicht für den bloßen Detentor (außer bei Quasibesitz), doch konnte 
n Abwesenheit des ersteren der letztere für ihn klagen; passiv ging es nur gegen den 
Dejizienten und die, für die er etwa dejiziert hat, nicht gegen sonstige Dritte. Dem 
Objette nach galt es nur für Immobilien, bei Mobilien nur Utrubi und condictio. 
Die Einreden waren sehr beschränkt. Die exe. vitii war von Justinian ganz ausgeschlossen, 
der Dejigierte soll klagen, nicht wieder dejizieren; Verjährung war nur für den Schaden— 
ersatz auf ein Jahr beschränki. 
Im Mittelalter wurde die rekuperatorische Besitzklage unter Einwirkung germanischer 
Rechtsideen durch eine aus dem can. Redintegranda der Pseudo-Isidorischen Dekretalien 
abgeleitete Klage, die man später in Frankreich Réintegrande, in Deutschland actio spolii 
nannte, in der Praxis vielfach sehr erweitert, jedoch ohne feste Greuze. Unzweifelhaft 
war nur die Ausdehnung auf Mobilien und gegen den Dritten, der spolii conseius die 
Sache vom Dejizienten erworben hat; doch hatte das Reichsgericht (Entsch. V, 164) auch 
die Erstreckung der Klage auf den Pächter und überhaupt auf den, welcher im eigenen 
Interesse detinierte, angenommen. 
Eck, Die doppelseitigen Klagen des römischen Rechts. 1870. 
2 Bruns, Der ältere Besiß und das possscosorium oräinarium, im Jahrbuch des gemeinen 
eutschen Rechts 1Iy1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.