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LI. divilrecht.
U. Das GEigentum!.
F 33. Begriff des Eigentums. Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft
oder das Recht der Herrschaft der Person über die Sache. Sein Wesen beruht auf der
allgemeinen Unterwerfung der Sache unter den Willen der Person, daß diese also an
sich zu jeder denkbaren und möglichen Willensbeziehung zur Sache berechtigt ist, sofern
nicht besondere einzelne Ausnahmen und Beschraͤnkungen da sind. Wesentlich für den
Begriff ist:
1. einerseits die Einheit und Allgemeinheit der Herrschaft. Man darf das Eigentum
nicht mit der älteren Theorie als eine Häufung einzelner Herrschaftsrechte, Besitz,
Nutzung u. s. w. auffassen, sondern nur als ein in sich einiges Recht, von dem jene
Rechte nur die einzelnen Konsequenzen und Ausübungen sind. Darum ist auch eine
eigentliche Teilung des Eigentums nur quantitav nach Quoten, nicht aber qualitativ nach
den einzelnen in ihm enthaltenen Rechten möglich. Dadurch würde der ganze Begriff
verloren gehen. Die ältere Theorie nahm zwar ein solches dowinium divisum nach
Proprietäts- und Nutzungsrechten an, indessen liegt dabei in Wahrheit ein anderes
Prinzip zu Grunde, worüber in 8 42 näheres;
2. die Möglichkeit von Beschränkungen. Man darf das Eigentum nicht, wie aller—
dings in der Regel geschieht, als die volle, unbeschränkte, ausschließliche Herrschaft über die
Sache bestimmen. Dann würde ja durch die Beschränkung sein Begriff aufgehoben. Man
kann es nur als die allgemeine Herrschaft bezeichnen. Das Allgemeine schließt alles Ein—
zelne als Regel von selbst in sich, wird aber durch einzelne Ausnahmen nicht aufgehoben.
Die Beschränkungen sind aber in doppelter Weise möglich: a. so, daß gewisse Rechte des
Eigentums durch besondere gesetzliche Bestimmungen ganz von ihm abgelöst und weg—
genommen werden, so daß das positive Eigentum insoweit dann ein beschränkterer Be—
griff ist als das natürliche; b. so, daß nur die Ausübung einzelner Eigentumsrechte
zeitweise oder bestimmten Personen gegenüber beschränkt ist. Das letztere ist namentlich
bei den sogenannten iura in re alena, wie Servituten und Pfandrecht. Diese darf
man sich nicht, wie oft geschieht, so denken, als ob hier gewisse Rechte aus dem Eigen—
tume ganz ausgeschieden und abgelöst und auf andere übertragen würden, so daß der
Eigentuͤmer sie gar nicht mehr hätte; dies würde den Begriff des Eigentums selbst jedes—
mal aufheben. Man muß vielmehr daran festhalten, daß der Eigentümer an sich und im
allgemeinen alle Rechte des Eigentums vollständig behält und nur gewisse Herrschafts-
befugnisse über die Sache einem Nichteigentümer einräumt, deren Ausubung dann, soweit
diese reicht, den Eigentümer in der Ausübung seines Eigentums beschränkt, während
dasselbe an sich und daher allen Dritten gegenüber in seinem ganzen Umfange mit allen
Rechten ungeschmälert bestehen bleibt. Nur daraus erklärt sich, daß der Eigentümer jene
Befugnisse stets auch selber ausüben darf, sofern er dadurch das fremde Recht nicht be—
schränkt, daß er sein Eigentum allen Dritten gegenüber fortwährend unbeschränkt geltend
machen kann, und daß, wenn jene Rechte erlöschen, er sie nicht erst besonders wieder zu
erwerben braucht, sondern sein Eigentum ganz von selbst wieder völlig unbeschränkt dasteht.
Die allgemeine Herrschaft über die Sache schließt drei Beziehungen zu derselben in
sich: Besitz, Benutzung und Verfügung. Man kann das Recht dazu insofern als den
Inhalt das Eigentums bezeichnen. Das Besitzrecht schließt die Vindikation in sich, die
Benutzung umfaßt den Gebrauch und die Früchte, die Verfügung besteht in der faktischen
durch Veränderung und Zerstörung der Substanz und der rechtlichen durch Veräußerung,
sowohl volle als beschränkte. In allen drei Beziehungen ist eine positive und negative
Seite, eigene Einwirkung uud Ausschließung fremder (jus prohibendi), zu unterscheiden.
An fich sind alle diese Eigentumsrechte natürlich bei jeder Sache, indessen treten sie in
ihrem vollen Umfange praktisch doch nur beim Grundeigentume, d. h. dem Eigentume
an Grundstücken (Häusern oder Feldern) hervor, unterliegen aber hier auch manchen
1Randa, Das Eigentumsrecht nach österr. Recht mit Berücksichtigung des gemeinen Rechts
und der neueren Gesetzbücher J (2. Aufl.) 1893.