Gründet Arbeitgeberverbände!
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Jede Vereinigung hat so viele Vertreter zu ernennen,
als sie Stimmen hat. Uebertragung der Stimmen auf einen
Vertreter innerhalb einer Vereinigung ist zulässig.
Die Verbands-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Majorität der anwesenden Stimmen, sie hält im
ersten Quartal ihre jährliche ordentliche Versammlung ab
und wählt darin ihren Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenführer
und deren Stellvertreter, sowie auf Vorschlag des
Vorsitzenden die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehnskasse.
Die Verbands-Versammlung wird rechtskräftig vertreten
durch den Vorsitzenden und den Schriftführer resp. deren
Stellvertreter.
Die Berufung einer ausserordentlichen Verbands-Versammlung
steht im Ermessen des Vorsitzenden resp. dessen
Stellvertreters, muss aber auf Antrag einer Einzel-Vereinigung
innerhalb 14 Tagen berufen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
sämtlicher Stimmen vertreten ist.
§6-Stirn
mberechtigung.
Stimmberechtigt in den Versammlungen sind die Vertreter
der zum Verbände gehörenden Vereinigungen; und
zwar soll jeder Vertreter für je tausend durch ihn repräsentierte,
bei seiner Vereinigung beschäftigte Arbeiter eine
Stimme haben. Bei Feststellung der Stimmberechtigung der
einzelnen Mitglieder sollen die bei den betreffenden Unfall-Genossenschaften
angegebenen Arbeiter-Zahlen zu Grunde
gelegt, fünfhundert und darüber für voll, unter fünfhundert
nicht gerechnet werden. Bei nicht versicherungspflichtigen
Betrieben sollen andere zuverlässige Zahlen zu Grunde gelegt
werden.