Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

bei Obligationen vom Eigentümer auf den Gläubiger über“. Die Unmöglichkeit muß
aber eine objektive sein, also bei Handlungen durch Tod, Krankheit, äußere Hindernisse
bewirkt werden, bei Sachen durch physischen Untergang oder durch Entziehung von höherer
Gewalt; auch ist sie hier fast nur bei speziell, nicht leicht auch bei nur generisch be—
timmten möglich, namentlich nicht bei Geld (genus non perit). Welche Wirkung das
Prinzip der Befreiung durch Zufall auf gegenseitige Obligationen übt, ist für viele der—
selben nach Pandektenrecht streitig gewesen. Nur beim Kauf war in den Quellen be—
stimmt bezeugt, daß, wenn die verkaufte Sache vor der Leistung durch Zufall zu Grunde
geht, nicht bloß der Verkäufer, wie selbstversiändlich, frei wird, sondern auch der Käufer
krotzdem zahlen muß (periculum est emtoris)2.)
5. Die übrigen Aufhebungsgründe der Obligationen, wie Verjährung, Tod, Kon—
fusion, Strafe u. s. w, beruhen nicht auf dem Prinzipe der Befriedigung, bedürfen hier
aber keiner weiteren An- und Ausführung.

VIII. Schutz und Sicherung der Obligationen.

8 67. Die Klagen aus Obligationen haben alle gleichmäßig die allgemeine
Natur der actio in personam. Sie sind Klagen des Gläubigers gegen die Person des
Schuldners auf Erfüllung der Obligation in Haupt- und Nebenpunkten oder auf
Schadenersatz, bei Verträgen nach Umständen auch Aufhebung des Vertrages. Den
Klagegrund bildet die Obligation. Dazu gehört eigentlich ihre Entstehung und ihre
Fortdauer, d. h. Nichtaufhebung. Indessen braucht der Kläger nur die erstere, also den
Entstehungsgrund, zu beweisen. Die Aufhebung, auch die Zahlung, als neues Faktum
kann der Richter nicht annehmen, wenn sie nicht vom Schuldner behauptet und bewiesen
wird. Man nennt dies nicht ganz passend, die Fortdauer werde präsumiert. Die
einzelnen Klagen unterscheiden sich danach eigentlich nur durch den Rechtsgrund und den
Gegenstand der einzelnen Obligationen. Indessen sind damit nach Pandektenrecht einzelne,
aber wenige, weitere Unterschiede von allgemeinerer Anwendung verbunden, so namentlich
in betreff der Vererbung zwischen den Klagen aus Verträgen und aus Delikten, und
den Klagen auf Strafe und auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Vermögens
sactiones poenales und rei persecutoriao), außerdem der zwischen den einfachen actionos
in personam und den in rem seriptae (& 458). Dagegen hat der römische Unterschied
von Klagen, die nach strengem Recht, und solchen, die nach Billigkeit beurteilt werden
(actio stricti iuris und bonae fidei), im modernen Recht keine praktische Anwendbarkeit
mehr. Zwar tritt auch hier bei gewissen Klagen eine besondere Strenge ein, und zwar
nicht nur prozessualisch, wie bei Wechsel- und Urkundenprozeß, sondern auch in der
materiellen Behandlung bei den Klagen aus abstrakten Versprechen, indessen beruhte das
nicht mehr auf dem römischen ius strietum, sondern auf selbständigen Ideen des heutigen
Rechts; es war daher hierbei zwar wohl Analogie und Vergleich mit dem römischen Rechte
zulässig, nicht aber unmittelbare Anwendung desselben.
8 68. Sicherungsmittel der faktischen Realisierung des Rechts sind neben
dem rechtlichen Schutze hier besonders wichtig, da diese durch boͤsen Willen, Nachlässigkeit
oder Unglück des Schuldners leicht vereitelt oder wenigstens sehr erschwert werden kann.
Die Mittel können je nach der Art der Gefahr und den sonstigen Umständen sehr ver—
schieden sein. Abgesehen von der bloßen Sicherung des Beweises durch Zeugen, Schrift
u. a. ist das Hauptmittel gegen bösen Willen und Nachlässigkeit des Schuldners, daß
man für den Fall der verspäteten oder sonst ungehörigen Erfüllung der Obligation ihn
sich irgend welchen Nachteilen, namentlich Zahlungen oder Abzügen von Geld, vertrags
mäßig unterwerfen läßt. Man nennt dies Konventionalsträfen; indessen sind die—

Wächter, Wer hat bei Obligationen die Gefahr zu tragen? 1882, Archiv f. d. civilist.
Praxis XV. Nr. 6. 9; Fuchs ebenda XXXIV Yr. 5. 10. 17; Puntschart, Die fundamentalen
Rechtsverhältnisse 1886. 9—
2 F. Hofmann, Das periculum beim Kaufe. 1870; Regelsberger in der Krit. Viertel⸗
ahrsschrift XIII 90 118.
            
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