Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 1 
ganzen Rechts gesetzlich angeordnet ist, wie bei Verjährung, Strafen u. dgl. Der Haupt— 
uͤnterschied der Aufhebung mit und derjenigen ohne Befriedigung ist, daß bei ersterer 
stets auch das Pfandrecht für die Obligation aufhört, bei letzterer es fortdauern kann. 
1. Bei der Erfüllung der Obligationen haben die Römer das Prinzip der Persön— 
lichkeit der Obligation nicht festgehalten. Sie sagen zwar, eigentlich könne eine Pflicht 
nur vom Pflichtigen selber erfüllt werden, allein praktisch lassen sie die Erfüllung auch von 
anderen zu, auch ohne Wissen und Wollen, ja selbst wider Willen des Schuldners. Auch 
ist der Gläubiger zur Annahme von Dritten verpflichtet, wenn er nicht ein besonderes 
Interesse an der persönlichen Erfüllung vom Schuldner hat. Wesentlich für die Auf— 
hebung der Obligation durch Erfüllung ist nur, daß sie an den Gläubiger selbst oder 
inen berechtigten Vertreter geschehe und dem Inhalte der Obligation gemäß, was nach 
den oben 88 60—63 ausgeführten Grundsätzen zu bestimmen ist. 
2. Reale Befriedigung ohne eigentliche Leistung tritt mit Willen des Gläubigers 
ein, wenn er eine datio in s0lutum annimmt, den Gegenstand selber an sich nimmt, 
Geld, das der Schuldner ihm gezahlt, aber nicht in sein Eigentum gebracht hat, aus— 
gibt u. dgl.; ohne den Willen des Gläubigers, wenn die Zahlung indirekt durch seinen 
Erblasser oder Gläubiger an ihn kommt, und besonders durch Kompensation!, 
d. h. Abrechnung von Gegenforderungen. Diese kann zwar vertragsmäßig vorgenommen 
werden, der Schuldner hat aber auch ein festes Recht darauf, und zwar in der Weise, 
daß, wenn er es geltend macht, die Forderung rückwärts mit dem Entstehen der Gegen— 
forderung als von selbst getilgt behandelt wird, so daß von da ab Zinsen, Konventional- 
strafen, Pfandrechte aufhören u. s. w. Insofern wirkt die Kompensation, wenn sie 
geltend gemacht wird, rückwärts ipso iurs in die Vergangenheit, sie tritt aber nicht von 
selbst ipoo iure ein, sondern nur, wenn der Beklagte sie durch Einreden geltend macht. 
Denn wenn er wiill, kann er ebensogut auch selbständig fordern und klagen statt zu 
kompensieren?. 
3. Befriedigung durch freiwilliges Aufgeben der Forderung kann nicht durch ein— 
seitige Dereliktion, sondern nur durch liberatorischen Vertrag mit dem Schuldner 
geschehen, aber in verschiedener Weise. Man unterscheidet: 
a) einfachen Erlaß, d. h. den Vertrag, daß die Schuld aufgehoben sein solle. 
Verschieden davon sind bloße Beschränkungen der Forderung in Zeit, Ort, Art, nament- 
lich Stundungsverträge. Beim eigentlichen Erlasse bestand ein weiterer Unterschied zwischen 
1 Brinz, Die Lehre von der Kompensation. 1849; Dernburg, Die Kompensation. 1854. 
2. Aufl. 18683 bbelohde, Über den Satz: ipso, iure compensatur. 1858; Schwanert, Die 
stompensation. 1870; Eisele, Die Kompensation 1876 Stampe, Das Kompeunsationsverfahren im 
vorjustinianischen stricti iuris iudicium 1886. (Bedeutend: Appleton, Histoire de la compensa- 
cion éên droit humain. 1895. — J. Leon hard, Die Aufrechnung. 1896.) 
2 Die im Text angenommene Deutung des Satzes: compensationes ipso iure fieri oder ipso 
ure compensari, ist in neuerer Zeit fast von allen Bearbeitern der Kompensationslehre verworfen 
worden, so von Brinz, Dernburg, Ubbelohde, Schwanert und Eisele. In der Tat enthält 
sie den inneren Widerspruch, daß die Kompensation nicht von felbst, sondern kraft Einrede eintreten, 
aber dann behandelt werden soll, als sei das Umgekehrte der Fall gewesen. Die meisten Gründe 
sprechen dafür, jenen Satz überhaupt statt in einem materiellen A in einem formell-⸗prozesfsua⸗ 
üschen Sinn zu verstehen, und zwar dahin, daß nach Justinians J. 14 0. de comp. 4, 31 Kom⸗ 
pensationseinreden nicht mehr — mit, der Einlassung, sondern wie von jeher die ipso iure wir⸗ 
enden Tatsachen, auch noch in einem späteren Stadium des Prozesses sollten vorgeschützt werden 
können, eine Vorschrift, die durch die In eieehednn aufgehoben ist. — In materieller Be⸗ 
sehung aber ist eine Rückwirkung der Ausübung des Kompensatiousrechts nur in zwei Punkten positiv 
anerkannt, indem 1. bei einer in Unkenntnis An Rechts geleisteten Schuldzahlung es von dem Willen 
des Zahlenden abhängt, dieselbe als Befriedigung des Gläubigers gelten zu lassen oder mit condictio 
indebiti zurückzufordern (. 19 8.1D. eod.; J, 30 D. de cond. ind. 12, 6) und 2. wenn zwei Kapital⸗ 
forderungen einander gegenüberstehen und die eine später gegen die andere kompensiert wird, der 
Zinsenlauf als schon von der Koexistenz der beiden Forderungen ab sistiert behandelt werden soll 
III. iS'D. de comp. 16, 2; J. 5. 7 C. eod.). Im einzelnen sind die Aiecher Fragen der 
Kompensation, durch die das Verständnis des obigen Sagtzes keilweise bedingt ist, jetzt durch 
AÄppletons(s. N. MNviel klarer gestellt als früher, vermöge des Nachweises, daß der ganze Digesten⸗ 
litel ae compengationibus sich zusammenfetzt aus Stellen, die fich ursprünglich auf die Argentarier⸗ 
onpensation und das agere cum compensatione, also auf besondere privilegiarische Rechtsverhältnisse 
ezogen.
	        
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