Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

schaft nicht die Persönlichkeit des Verstorbenen und seine Repräsentation, sondern die
Sunme seiner Rechte und Schulden und hielt nur daran fest, daß auf der eigentlichen
Erbschaft nach Abzug der gefetzlichen Singularfuccessionen die Schulden hafteten und
darcus, soweit sie reichte, bezahlt werden müßten. Daß jemand aber aus bloßer Kon—
sequenz der Erbschaftsidee mit seinem eigenen Gelde die Schulden der Erbschaft decken
müsse, war dem deutschen Rechte ein durchaus fremder Gedanke. Darum hat die Idee
iner Konkurrenz der verschiedenen Delationsgründe, Gesetz, Testament, Vertrag, für uns
gar nichts Anstöͤßiges; auch Erblosigkeit und Konkurs bei einer Hälfte der Erbschaft,
während die andere einen Erben hat, können wir ohne juristischen Schauder ansehen,
ebeuso eine Verteilung der Erbschaft an bloße Legatare ohne jeden eigentlichen Erben.
Eben darum, weil der Erbe nie einen Schaden von der Erbschaft haben kann, hat das
deutsche Recht auch den Erwerb der Erbschaften ipso iurs eintreten lassen. Das römische
Recht hat uns nun zwar die römische Universalsuccession mit ihren Konsequenzen ge—
bracht, und sie ist sogar in die neuen Gesetzbücher aufgenommen, allein nur das Prinzip,
daß die Erbschaft bis zu ihrem Betrage für die Schulden hafte und insofern Rechte und
Schulden in Einheit als universitas behandelt werden, liegt in unserem Rechtsbewußtsein.
Das übrige ist uns eigentlich fremꝛ. Die Idee des Übergangs der Persönlichkeit und
der Einheit der Erbschaft lebt bei uns nur in der romanistischen Theorie. Sie ist bei
uns nicht bloß noch weiter als in Rom im einzelnen durchbrochen, sondern geradezu im
Prinzipe abgestorben. Es hat daher für uns wohl einen Sinn, daß die Haftung des
Erben bis zum Betrage der Erbschaft durch ein Inventar gesichert werde, aber daß er
an sich in solidum hafte, sich jedoch durch Antretung eum beneficio von einem Teile
der Haftung befreien könne, hat an sich und für unser Rechtsgefühl keinen Grund.
Wenn der Verstorbene seine Schulden nicht mehr selber zahlen konnte, so ist kein Grund,
daß der Erbe sie zahle und gewissermaßen wie in einer Falle dazu gefangen werde, falls er un—
horsichtig ohne die Benefizialerklärung antritt. Doch hat man sich in früherer Zeit weder in
der Praxis noch in den Gesetzbüchern alle Konsequenzen dieses Unterschiedes klar gemacht.
Daß z. B. das preußische und auch das sächsische Recht teilweise Delation erlaubten, teil—
weise Antretung verboten, Ausschließung der Anwachsung vom Erblasser erlaubten, vom
Erben verboten, war eine gedankenlose Vermischung des römischen und deutschen Prin—
zips. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Reich hat hier insofern mehr Vorsicht walten
lafsen, als der Erbe auch nach vorbehaltloser Annahme der Erbschaft nicht ohne weiteres
anbeschränkt haftet; doch kann auch hier leicht eine unbeschränkte Haftung eintreten durch
Amstande, deren Tragweite dem Erben oft nicht von vornherein klar ist, z. B. Versäu—
mung einer gesteckten Inventarfrist, und das ist um so gefährlicher, als der Berufene
hier nuch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung Erbe wird.)

IJ. Das Intestater brecht!.

8 89. Das einfache gesetzliche Erbrecht, das Intestaterbrecht, haben Familie und
Ztaat. Das Erbrecht der Famitie läßt sich in verschiedener Weise geordnet denken. Daß
das römische Erbsyftem sich durch besondere Natürlichkeit oder Konsequenz auszeichne,
kann man gewiß nicht sagen, doch hat es gewisse Ideen, denen es auch in Deutschland
Eingang verschafft hat. Es hat eine sehr ungleiche Entwicklung gehabt. Ursprünglich
ging es der Urgestalt der römischen Familie zufolge von der ausschließlichen Berechtigung
der'Agnaten aus. Die Hauptrichtung seiner Entwicklung war daher die Ausdehnung
auf die allgemeine Blutsverwandtschaft, die Kognation. Diese ging aber sehr langsam
vor sich, weil man in der Republik das alte Familienprinzip mit großer Zähigkeit fest—
hielt und in der Kaiserzeit dem praktischen Bedürfnisse durch die Häufigkeit der Testa—
ente sehr abgeholfen wurde. Erst im Orientalischen Reiche wurde die gesetzliche Aus—
gleichung dringender, doch ist sie erst von Justinian zehn Jahre nach den Pandekten in

1Glück, Lehre von der Intestaterbfolge. 2. Aufl. 1822; Arndts, Intestaterbfolge in
Weiskes Rechislexikon V668—700: Civilist. Schriften IIl Nr. 36.
            
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