J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 37
Familienglieder nicht vorhanden sind, so schafft man sie künstlich. Dies ist insbesondere
der Zug des ostasiatischen Rechts: Chinesen, Japaner und Koreaner haben eigentlich nur
eine Erbfolge der Abkoͤmmlinge, und sind keine Abkömmlinge vorhanden, so muß durch
Kindesannahme geholfen werden; nötigenfalls geschieht eine Ankindung nach dem Tode,
wobei sich dann allerdings über die Auswahl der Person gewisse Regeln bildeten, die
man aufrechterhält, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Diesen Typus des
Erbrechts wahrt auch noch das heuͤtige japanische Zivilgesetzbuch in Bezug auf die Hauserbfolge.
Andere Rechte gehen weiter und lassen in Ermangelung von Abkömmlingen sonstige
Verwandte zur Erbschaft gelangen. Hierbei haben sich insbesondere zwei Systeme ent—
wickelt: das System der Gradesnähe und das System der Parentelerbfolge. Daneben
gibt es noch mehr oder minder regellose Mischsysteme. Die Gradesnähe geht nicht auf
die Organisation der Familie zurück, sondern mißt nur die Stufenfolge, die man vom
Erben bis zum Erblasser durchlaufen muß; sie läßt die Anzahl der Glieder ent—
scheiden, welche dazwischen stehen, und durch die hindurch der Weg zum Erblasser gefunden
wird. Ganz anders die Parentelerbfolge: sie geht von der organischen Familienbetrach—
tung aus; jeder bildet mit seinen Abkoͤmmlingen eine Ordnung; eine zweite Ordnung
aildet der Vater mit seinen Abkömmlingen, eine dritte der Großvaier mit seinen Abkömm—
ingen u. s. w. So schreitet man von Stufe zu Stufe aufwärts, organisch die Entwicklung
der Familien verfolgend: zuerst die Erben der ersten, dann die der zweiten, dann der
dritten Ordnung u. f. w., so daß eine Schicht nach der anderen zur Hebung kommt. Aller—
dings gehört, wer in der ersten Parentel ist, zugleich zu den Verwandten, welche die
weite Parentel bilden u. s.w.; es gilt aber das Gesetz, daß sie in die erste Parentel ge—
rechnet werden, und die zweite Parentel besteht nur aus den Versonen, die nicht in die
erste Parentel fallen u. s. w.
Der Gedanke der Parentelfolge ist so einleuchtend, daß es nicht zu verwundern ist,
daß er sich auf den verschiedensten Gebieten unseres Erdballs unabhängig gebildet hat.
Wir finden den Parentelgedanken besonders im Rechte der Hindus und im Rechte der
Germanen; ferner im Rechte der Juden und der Araber, und auch bei anderen Völkern
lassen sich mindestens Außerungen des Gedankens nachweisen.
Sehr wichtig ist hierbei die Frage, ob nach Stämmen oder Köpfen geerbt wird,
welche Frage man so zu stellen pflegt, ob das sogenannte Repräsentationsrecht gilt. Die
Frage tritt in zwei Vorkommnissen auf: Möglicherweise ist ein Sohn und ein Enkel vom
anderen Sohn vorhanden, während dieser andere Sohn gestorben ist; es fragt sich, ob
der vorhandene Sohn den Enkel des anderen Stammes ausschließt, oder ob Enkel und
Sohn zusammen erben? Lehzierenfalls sagt man, daß der Enkel den Sohn, von dem er
stammt, repräsentiere oder an dessen Stelle trete, — eine Redeweise, die allerdings nicht ganz
utreffend ist, aber den richtigen Gedanken volkstümlich bezeichnet. Manche Rechte haben
sich gegen dieses Eintritisrecht sehr lange gesträubt; der Islam noch heute; im
deutschen Recht gehörte eine lauge Entwidlung dagu, un es durchzufetzen, indem früher
der Satz galt: Je näher dem Blut, je naäher dem' Gut.
„Die zweite Erbgestaltung, in der das Repräsentationsrecht auftritt, ist folgende:
Die Erben sind vom nämlichen Grade. Es sind z. B. 6 Enkel von einem Sohn vor—
handen und 2 Enkel vom anderen Sohn. Die Soͤhne sind beide gestorben, und die Frage
erhebt sich, ob die Enkel noch Koͤpfen eilen, oder ob auch hier die Familienorganisation
durchdringt und das Erbe in zwei Teile geteilt wird, die eine Hälfte unter die 6, die
andere unter die 2. In dieser Anwendung hatte das Eintrittsrecht noch viel
zrößere Kämpfe zu bestehen; manche Gesetze, die es in der anderen Verbindung kennen,
oerneinen es hier. Unsere inodernen, deuischen und romanischen Rechte haben ihm auch
hier den Vorzug zuerkannt, von der Anschauung ausgehend, daß die den Enkeln in der
Familie zum voraus zugewiesene Stellung durch den frühzeitigen Tod der Söhne nicht
eändert werden solle. Wären die Soöͤhne am' Leben gellieben, so hätten ja in der
Regel die jeweiligen Enkel (durch die Söhne hindurch) je die Hälfte des Vermögens er—⸗
angt; es sind nun keine genügenden Gründe vorhanden, eine völlig andere Teilung ein—
reten zu lassen, wenn die Söhne verstorben sind und die Enkel unmittelbar erben, so daß