Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 39

letzten Augenblick seines Lebens auf einen anderen übergehen solle, und dies führte
oon selbst zur letztwilligen Verfügung. Der Widerspruch, den man darin findet, daß jemand
über ein Vermogen verfügt, das er nach dem Tode überhaupt nicht mehr innehat,
vird durch den Gedanken uͤberwunden, daß man ja das Vermögen im letzten Augenblick
des Lebens hingeben kann, und zwar auf eine solche Weise, daß es für immer nicht nur
dem Erblasser, fondern auch seinen Erben entzogen ist. Auf diesem Wege mußte man zum
pgenannten Erbvertrag gelangen, und seine Bildung wurde noch durch zwei besondere
Umstände unterstützt: man konnte jemanden zum Kind annehmen; dann war er natur⸗
emäßer Erbe des Vermögens, — er war es als künstlicher Sohn; nichts stand aber im
Wege, daß die Kindesannahme in der Art abgeschwächt wurde, daß man sie auf das Erb⸗
recht beschränkte und alle anderen Züge des Familienverbandes, die sonst mit der Ankindung
oerbunden waren, auslöste. Ein anderer Gedanke war es, daß man die Volksverfan mlung
anrief und vor derselben und mit ihrer Zustimmung das Vermögen für sofort oder in die
Zukunft übertrug; hierdurch erlangte die Verfügung zu gleicher Zeit einen gewissermaßen
üffentlichen Charakter, und sie galt als Gesetz.
Der Erbvertrag war bindend und konnte nur mit Zustimmung des Vertragsgegners
vieder aufgehoben werden. Das war lästig, und wäre die Menschheit nicht darüber hinweg—
zekommen, so wären die letztwilligen Verfügungen eine Ausnahme geblieben. Aber man
gelangte auf weiterem Wege zur einseitigen widerruflichen Verfügung, zum Testament.
Das konnte in zweierlei Weise geschehen: 1. Man behielt sich bei einer solchen Vergabung
oder bei einem solchen Erbvertrag das beliebige Rücktrittsrecht vor, oder 2. man wandte
das Vermögen nicht dem Erben, sondern einem Vertrauensmann, Testamentsvollstrecker,
zu und empfahl diesem die Reihe letztwilliger Verfügungen, die man ausgeführt wünschte,
zur Erfüllung und Nachachtung . Der juristische Erbe war hier der Testamenisvollstrecker,
aber er war nur ein Erbẽ fiduziarischer Art im Interesse Dritter; und da der Vertrauensmann
lein maßgebendes Interesse hatte, daß eher der A als der B das Vermögen bekomme, so
zab man von selber dem Erblasser die Befugnis, die Bestimmungen zu andern und dem
Treuhänder ein anderes Verzeichnis von Erben zu übergeben. Auf solche Weise entwickelte sich
das einseitige Testament? und damit eine der groͤßten Wohltaten der Menschheit; denn diefes
verbindet in sich folgende Betätigungen: a) Die Persönlichkeit wirkt über das Grab hinaus;
b) sie kann die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und demjenigen Zuwendungen machen,
der ihrer bedarf ; 0) sie kann die Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten der Natur mildern,
indem sie denjenigen, der von Natur bedürfnisvoller in die Welt gesetzt ist als die anderen,
mit einer besonderen Gabe versieht und ihm dadurch eine gewisse Ausgleichung gegenüber
der Härte des Schicksals verschafft. Schließlich ist das Testament ein Hebel menschlicher
Wohltätigkeit, ein Mittel, um ideale Zwecke zu fördern und insbesondere Vermögen zu
Stiftungszwecken anzusammeln.
Ein, interessantes Problem ist es, wie weit der Einzelwille des Erblassers
gehen darf, und ob feine Willkür, die im wesentlichen schalten und walten darf, nicht
anter gewissen Beschraͤnkungen und gefetzuichen Kontrollbestimmungen stehn Manche Rechte,
auch das ältere römische Recht, überlassen alles dem Pflichtermessen und der Verantwortlich⸗
eit des Erblassers vor seinen Gewissen und der Welt. Dieses System hat unzweifelhafte
Vorzüge: die Zwecke des Testamentes können reichlicher erreicht, die Unebenheiten besser
usgeglichen, die Einheit des Famslienguts kann gewahrt und dieses vor Zersplitterungen
behutet werden. Trotzdem ist weder das römische noch das deutsche Recht dabei stehen
zeblieben; beide besorden den Fall eines Mißbrauchs. Nun wäre immerhin folgende

in di i 96, wo die Entwicklung nur
1 Bgl. au on Einführung in die Nechts wissenschaft S. 96, XX
kizziert Renẽ Dn Ich ee es aber mit Rücksicht deee deee e pe au
schon vorher in meinen Vorlesungen dargelegt hatte, pserning u 343
a tradition romaine sur la succession (1901) P. 48f., ausgeführ Fere he Set Nomo
2.So im rom Recht das Manzipationstestament.“ Ddaher gy aeeneae
pro parte testatus, pro parte intestatus decedero potest; man n— eepaenanrdede
———— sein ganzes Vermöqgen übergeden, und dies
Erbfolge aus.
            
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