Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Möglichkeit geblieben: man hätte es dem freien Ermessen des Gerichts oder der Obrigkeit
überlassen können, zu prüfen, ob im einzelnen Falle ein solcher Mißbrauch vorliegt, ins⸗
besondere, ob die Erbschaft einer unwürdigen Person zugewandt ist. Sowohl das römische
vie das germanische Recht zeigen Ansätze dieser Entwicklung. Diese belastet aber das Ge—
richt mit einer so schwierigen Prüfung und führt eine solche Unsicherheit des Rechtsttandes
 herbei, daß die Geschichte dabei nicht stehen geblieben ist und zu festen Größen—
hestimmungen geführt hat: die nächsten Erben sollten das Recht auf einen gesetzlichen Teil,
ine portio legitima bekommen, den Fall schwerer sittlicher Verfehlungen ausgenommen.
Dies ist das System der modernen kontinentalen Rechte geworden. Es ist nicht
zu verkennen, daß es den widerstrebenden Rücksichten Rechnung trägt; auf der anderen
Seile ist es allerdings der großen Ansammlung. von Vermögensmassen nicht günstig; es
ührt insbesondere bei Großbetrieben und Großgütersystemen zu einer bedauernswerten
Zersplitterung oder doch Belastung und Überlastung der Wirtschaftsgrundlagen und Wirt⸗
Hhaflsmittel, so daß man sich veranlaßt gesehen hat, einerseits durch ein System von
uneilbaren, unbelastbaren Stammgütern, anderseits durch die bäuerliche Einrichtung des
Anerbenrechts den schweren wirtschaftlichen Nachteilen zu entgehen, welche eine unvermeid—
liche Wertzersplitterung zur Folge hätte.
Ein anderer Nachteil des Pflichtteilsystems ist es, daß oft ein beträchtliches Erbgut an
einen Sohn zu hinterlassen ist, der als Verschwender wenig Gutes fördert, oder an einen
Erben, dessen Vermögen sofort die Beute der Gläubiger wird. Diesem Nachteil steuert man
heutzutage durch die Bindung des Pflichtteilgutes, die in solchen Fällen wirtschaft—
icher Gefahr gestattet ist, so daß der Erbe nicht das Kapitalvermögen in die Hand be—
kommt, sondern nur die Früchte, während das Vermögenskapital von dritter Hand ver—
waltet oder als unveräußerlich erklärt wird.
Eine Art der Bindung ist die Bindung durch Einsetzung eines Nacherben, indem
der erste Erbe das Erbgut in seinem Kapitalbestand einem zweiten Erben erhalten
muß. Dieses Institut hat, auch abgesehen vom Pflichtteil, seine bedeutende Berechtigung.
Es hat die Bestimmung, es zu vermeiden, daß das Vermögen in der ersten Generation
sofort wieder verfliegt; und das ist nicht selten zu befürchten, da die Söhne stark wirtschaftlich
angelegter Väter, kraft des Reizes des MWiderspruchs, nicht selten den entgegengesetzten
hang in sich tragen. Auf solche Weise kann der Erblasser es sichern, daß seine Enkel
uind Urenkel noch an demjenigen zehren und sich erfreuen, was er seinerzeit vielleicht mit
schwerer Muhe und feiner Spekulation errungen hat.
Indes auch dieses System muß seine Schranken haben, denn es ist gewiß uner⸗
rräglich, daß etwa Jahrhunderte hindurch das Vermögen verfangen bleibt und die Erb—
ordnung sich in der von dem Erblasser bezeichneten festen Reihenfolge entwickeln muß. Und
darum streben die modernen Rechte dahin, eine solche Nacherbeneinsetzung auf gewisse Zeit
oder auf eine gewisse Reihe von Generationen zu beschränken, — Beschränkungen, die sich
auch im B. G. B. finden!.
Mit diesen Nacherbeinsetzungen verwandt sind die Stiftungen; ja, der Islam
begreift unter dem Worte Wakf unbedenklich beides. Bei der Nacherbeinsetzung
vird der Vorerbe Eigentümer, allerdings unter einer auflösenden Bedingung; und
venn er auch das Kapitalvermögen nicht angreifen darf, so steht ihm die Verwendung
der Vermögensfrüchte frei. Das Ziel der Verfügung kann allerdings sein, die Familie
im Wohlstande zu erhalten, die Nachkommen gegen Verschwendung zu sichern; allein, diese
Ziele sind allgemeine Vermögenserhaltungsziele und beziehen sich nicht auf eine besondere
Betätigung des Vermögens. Ganz anders die Stiftung: der Stiftling ist nicht Eigen—
umer des Suftungsvermögens; ihm kommt nur seine stiftungsgemäße Vermögensrente
zu; und wenn die Stiftung nicht zu Gunsten einzelner Familien, sondern zu Gunsten von
Raturwesen oder zu irgend welchen sonstigen Kulturzwecken gegründet ist, so ist der
nterschied gegenüber der Vor- und Nacherbeinsetzung noch viel bedeutender. Das
Vermogen ist hier viel stärker gefesselt, denn nicht nur das Kapital, sondern auch die

Einführung in die Rechtswissenschaft S. 102.
            
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