Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

seiner allgemeinen Erneuerung durch volles Grundbuchrecht wiederhergestellt (oben 844 V).
Zugleich aber mit der Bindung an die deutschrechtliche Erscheinungssorm vollzog sich die
nnere Umbildung der römischen Hypothek zur modernen Hypothek, die trotz des fremden
Namens mehr und mehr sich mit deutschrechtlichem Inhalt füllte. Die Kraft hierzu
schöpfte sie aus einer im einzelnen freilich mannigfach ungleichartigen Verschmelzung der
jüngeren Satzung und des Rentenkaufs. Von der jüngeren Satzung überkam sie nament—
lich den Charakter als Vollstreckungspfandrecht. Dem Rentenkauf aber entlehnte sie vor
allem den Gedanken der dinglichen Schuld, vermöge dessen sie sich in wachsendem Maße
der Reallast näherte und zuletzt in eine selbständige Grundschuld übergehen konnte. Das
B.G. B. bringt diese Entwicklung zu einem freilich durch die Fassung und Anordnung
einer Rechtssätze verhüllten Abschluß.
Literatur: v. Meibom, Das deutsche Pfandrecht, 1867. v. Madai, 3. f. D. R. VIII 284 ff.
Budde, ebenda IX 3— Franken, Geschichte des französ. Pfandrechts 1, 1879. Kohler, Pfand⸗
rechtliche Forschungen, 18820 v. Schwind, Wesen u. Inhalt des Pfandrechts, 1890. — Eine
Sammlung von Bearbeitungen der vor dem B. G.B. in Geltung gewesenen dentschen Hypothekenrechte,
herausgegeben von Meibom, ist seit 1871 erschienen.

8z82. Das heutige deutsche Grundpfandrecht. Das B.G. B. regelt unter der Über⸗
schrift Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ verschiedene Typen von dinglichen Rechten,
ohne sie unter einem Gattungsnamen zusammenzufassen. Sie sind indes sämtlich Arten
eines im Kern einheitlichen Rechts, das wir „Grundpfandrecht“ nennen. Ihre Wesens—
»erwandtschaft offenbart sich untrüglich darin, daß jedes von ihnen in jedes von ihnen ver—
wandelt werden kann. Hier haben wir nur auf die das geltende Recht beherrschenden
Grundgedanken deutscher Herkunft hinzuweisen.
J. Das Publizitätsprinzip ist streng durchgeführt, so daß Grundpfandrechte
aur durch Eintragung entstehen und erst durch Löschung untergehen. Auch Gesetz und
Arteil können nur Pfandtitel begrunden. Die Eintragung allein bestimmt den Rang.
II. Das Legalitätsprinzip gilt in gleichem Umfange wie für andere ding—
liche Rechte.
Ii. Das Spezialitätsprinzip besagt zweierlei. Einerseits sind nur Spezial⸗
pfandrechte an bestimmten Grundstücken möglich, Generalhypotheken ausgeschlossen; doch
hleiben Gesamtgrundpfandrechte (Korrealhypotheken), kraft deren ein jedes von mehreren
Brundstücken solidarisch haftet, zulässig. Andererseits muß bei jedem Grundpfandrecht die
Haftung auf einen bestimmten Geldbetrag (nebst Zinsen und Kosten) buchmäßig festgesetzt
sein; doch kann zur Sicherung unbestimmter Forderungen eine Marximalhypothek (Kautionsyypothek)
 mit Angabe eines Höchstbetrages in Geld als Haftgrenze begründet werden.
IV. Die Grundpfandrechte sind Wertrechte, die das Grundstück nebst Zubehör
und Erzeugnissen und gewissen Forderungen (Miets- und Pachtzins, Versicherungsforde—
cungen) in Ansehung des Tauschwerts und somit das Grundvermögen als Werteinheit
ergreifen. Der Berechtigte hat vor der Fälligkeit der dinglichen Schuld ein dingliches
Untersagungsrecht gegen Wertverschlechterung, nach der Fälligkeit das Recht auf Befriedi—
gung aus dem Grundvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung (Zwangsverwertung)
durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Aus dem Erlöse werden
die Berechtigten nach der Rangordnung befriedigt, während nicht gedeckte Rechte ausfallen
und das Grundstück frei von ihnen auf den Ersteher übergeht.
V. Die Grundpfandrechte sind selbständige dingliche Rechte, die eine den je—
weiligen Eigentümer und nur ihn treffende dingliche Schuld begründen, für die das
Grundvermoͤgen und nur das Grundvermögen haftet. Diese dingliche Schuld kann als
Grundschuld“ in vollkommener begrifflicher und formaler Selbständigkeit konstituiert sein.
Fine Grundschuld aber steckt auch in jeder „Hypothek“, obschon die Hypothek begrifflich
zur Sicherung einer Forderung bestimmt ist und formal von der eingetragenen Forderung
bhängt. Denn auch ihr entspringt eine selbständige dingliche Schuld, die den Forderungsinhalt'
 in sich aufnimmt und ohne die Forderung entstehen und fortbestehen kann. Bei
der regulären Hypothek bestimmen sich, da der öffentliche Glaube des Grundbuchs in An—
            
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