Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

514

II. Zivilrecht.

Berechtigten (meist überhaupt nicht beim Verkauf an den nächsten Erben, sogen. Kinds⸗
kauf“) slatt. Sie darf nur in eigenem Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Voll⸗
zogen wird sie durch die gehörige Erklärung, das Eigentum gegen die im Kaufvertrage
bedungenen Gegenleistungen (somit gegen Ersatz des gezahlten oder Ubernahme des ge—
schuldeten Kaufpreises mit Nebenkosten) erwerben zu wollen. Der erste Kaufpreis ent⸗
scheidet auch gegenüber einem späteren Erwerber, der mehr oder weniger oder nichts ge⸗
zählt hat. Die Ausübungsbefugnis erlischt nach deutschem Recht durch Verschweigung in
Jahr unnd Tag, woraus gemeinrechtlich eine kurzfristige Verjährung, partikularrechtlich
meist eine (in der Regel noch kürzer beiessene) Ausschlußfrist wurde. Unter kollidierenden
Räherrechten gilt zum Teil eine seste Rangordnung; bei gleichem Range entscheidet Prä⸗
vention oder aäͤußersten Falles das Los.
Z80. Arten der Näherrechte.
. Ddie gesetzlichen Näherrechte zerfallen je nach dem Rechtsgrunde der Ge⸗
bundenheit des Eigentums in mehrere Gruppen. 1) Im familienrechtlichen Zu—
rammenhange wurzelt die Erblosung (retractus gentilitius s. ex iure consanguinitatis).
Hervorgegangen aus der Abschwächung des Erbenwartrechts (oben 8 70), wurde die Er—⸗
losung sehr allgemein (vielfach aber nur an Erbgütern) bald den nächsten Erben, bald
allen Erben eines engeren Kreises mit Vorrang der näheren zugestanden. Neuerdings
ist sie beseitigt. Verwandt mit ihr ist aber das in neuester Zeit bei Anerbengütern den
abgefundenen Miterben für einen bestimmten Zeitraum eingeräumte gesetzliche Vorkaufsrecht.
 2) Dem genossenschaftlichen Zusammenhange entstammt die sehr verbreitete
Marklosung (rotraetus ex iute incolatus), das Näherrecht jedes Gemeindegenossen im
Falle des Verkaufes eines Grundstücks an einen Gemeindefremden. In den Städten
vurde es zum Bürgerretrakt entwickelt, in manchen Territorien zur Landlosung erweitert.
Die Rittergüter wurden öfter einem ritterschaftlichen, insbesondere die Güter der Reichs—
ritter dem reichsritterschaftlichen Retrakt unterworfen. 3) Im herrschaftlichen Zu—
sammenhange gründet sich der gemeinrechtliche Lehnsretrakt (oben 8 63) und das ver—
breitete grundherrliche Näherrecht (6 68). 4) Aus Gemeinschaftsrecht fließt die
Ganerbenlosung (retractus ex iure condominii), das Näherrecht des Gemeiners an den
Anteilen der auderen Gemeiner. Im Preuß. L.R. und anderen Partikularrechten wurde
es zum gesetzlichen Vorkaufsrecht aus jeglichem Miteigentum (auch an beweglichen Sachen)
erweitert Ein besonderer Anwendungsfall war (bis zum alten H. G. B.) das Näherrecht
der Mitreeder an den Schiffsparten. Das B. G.B. kennt nur im Anschluß an das fran—
zösische Recht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben an den Erbteilen. 5) Aus
achlicher Zusammengehörigkeit von Grundstücken entsprang einerseits die Nachbarlosung
Furchgenossenrecht, retractus ex iure vicinitatis) an Nachbargrundstücken (bisweilen nur an
Fnklaben, als „Dachlosung“ nur an Häusern mit gemeinsamem Dach), andererseits die
Teillosung (Gespilderecht, retractus ex iure congrui) an abgetrennten Stücken eines ehemals
einheitlichen Guts (enger als „Zinslosung“ nur bei fortbestehender Lastengemeinschaft).
5) In verschiedenem Umfange endlich gewähren die neueren Enteignungsgesetze ein ding⸗
liches Vorkaufsrecht aus Enteignung, das dem Enteigneten an dem enteigneten
Brundstück (in Preußen nur dem Eigentümer des Restgrundstücks im Falle der Teil⸗
enteignung) zusteht.
II.“Das gewillkürte Näherrecht (retractus conventionalis) dauert in dem
Vorkaufsrecht an Grundstücken fort, das nach dem B. G. B. wie nach den älteren deutschen
Gesetzbüchern durch dingliches Rechtsgeschäft und Eintragung bestellt werden kann. Es
kann als Realrecht oder als Personalrecht (im letzteren Falle auch als vererbliches und
übertragbares Recht) begründet und, während es im Zweifel nur für den ersten Verkaufs⸗
fall wirkt, auf mehrere oder alle Verkaufsfälle erstreckt werden. — Die Bestellung eines
dinglichen Vorkaufsrechts zu einem festen Preise oder eines dinglichen Wiederkaufsrechts
ist aach dem B.G.B. unzulässig, kann aber durch Landesgesetz für vorbehaltene Rechts⸗
bereiche zugelassen werden; in Preußen ist bei Rentengütern die Bestellung eines ding—
lichen Wiederkaufsrechts möglich (A.G. a. 29).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.