4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 545
die Vermögensverwaltung des Vormunds und in der Genehmigungsbedürftigkeit be—
timmter Vertretungshandlungen. Zum Teil genügt an Stelle der obervormundschaft⸗
lichen Mitwirkung die Mitwirkung eines Gegenvormundes oder Mitvormundes. In ge⸗
wissem Umfange kann durch väterliche oder mütterliche Anordnung der Vormund von
den gesetzlichen Beschränkungen befreit werden. An die ehemaligen Funktionen der Sippe
knüpft die französischrechtliche Einrichtung des Familienrats an, das B.G.B. ermöglicht
die Bildung eines Familienrats, der als ein unter Vorsitz und Leitung des Vormund
schaftsrichters beschließendes Kollegium zur Führung der Obervormundschaft berufen werden
kann. Als ein besonderes Organ zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichts (besonders
hinsichtlich der Personensorge) fungiert der Gemeindewaisenrat.
Die Beendigung der Vormundschaft tritt mit der Volljährigkeit des Mündels,
dagegen nicht mehr, wie nach dem im französischen Recht und vielen deutschen Partikular—
rechten festgehaltenen älteren deutschen Recht, mit dessen Verheiratung ein („Heirat macht
mündig“). Die Stellung als Vormund kann schon nach den mittelalterlichen Quellen
durch den Richter wegen Untreue entzogen werden („balemunden“, Sachsensp. J a. 41).
Das B.G.B. kennt neben der Entlassung des Vormunds auf Antrag oder wegen Un—
tauglichkeit auch die Entziehung einzelner Rechte.
Literatur;: Kraut in dem oben zu g 97 angeführten Werk. Rive, Geschichte der deutschen
Dridichas 1862,75. Graf Chorinsski, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs vom 16. Fahrh.
an,
8* 113. Sonstige Vormundschaft. Der Altersvormundschaft ist die schon im deutschen
Mittelalter bekannte Vormundschaft über Entmündigte (Geisteskranke und Geistes
schwache, Verschwender, Trunksüchtige) nachgebildet. Eine Vormundschaft mit Frucht—
genuß erhielt sich in der Vormundschaft über Abwesende, die namentlich das sächsische
Recht mit der Einweisung des nächsten Erben in das Vermögen eines Verschollenen ver⸗
nüpfte (oben 820 1). Die Geschlechtsvormundschaft über unverheirotete mündige
Frauen, die ihrem nächsten ebenbürtigen Schwertmagen zustand, über die Witwe aber,
falls ihr der Mann nicht unebenbürtig gewesen war, dem nächsten ebenbürtigen Schwert—
magen des Mannes anfiel, bedeutete schon nach den Rechtsbüchern nur gerichtliche Beistandschaft.
Auch konnte schon im Mittelalter die Frau regelmäßig ihren Vormund beliebig
entlassen und wählen. Nach der Rezeption erhielt sich vielfach eine „eura sexus“, die
aber immer nur als Beistandschaft im Prozeß und oft auch bei einzelnen Rechtsgeschäften
wirksam wurde und keinerlei Vertretungs— oder Verwaltungsmacht gab. Ihre letzten
Reste waren schon vor dem B. G. B. beseitigt.
Der Vormundschaft für ihren Bereich gleichartig und somit gleich ihr ein personen—
rechtliches Verhältnis ist die Pflegschaft. Ein Pfleger wird neben einem Träger
elterlicher Gewalt oder einem Vormunde im Bedürfnisfalle bestellt, um einzelne An—
gelegenheiten des Kindes oder Mündels zu besorgen. Nur eine Pflegschaft (hier auch
von generellem Umfange) ist für gebrechliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit
nicht beschränkt sind, möglich. Dazu tritt die Pflegschaft für Abwesende, für eine Leibes—
frucht (als mögliches künftiges Rechtssubjekt), fur unbekannte Beteiligte, für ein der Ver—
waltung entbehrendes Sammelvermögen (d. h. die Sammlergemeinschaft).
Hechstes Buch.
Erbrecht.
Kapitel J. Allgemeine Grundsätze.
—114. Das Wesen der deutschen Erbfolge. Die deutsche Erbfolge war ihrem
Wesen nach das kraft der Rechtsordnung sich vollziehende Einrücken der nächstverbundenen
Eneyklopädie der Rechtswifsenschast. E. der Neubearb. J. Aufl. Bd. J