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II. Zivilrecht.
Personen in die durch den Tod gerissenen Lücken. Nach der Aufnahme des römischen
Rechts haben Gedanken, die im deutschen Erbrecht wurzeln, teils sich behauptet, teils sich
neue Geltung verschafft.
J. Das deutsche Erbrecht fließt aus personenrechtlicher Gemeinschaft;
in erster Linie als Familienrecht aus Verwandtschaft und Ehe, subsidiär aus genossen⸗
schaftlicher und herrschaftlicher Verbindung. Im Gegensatz zum römischen Erbrecht ist es
menschlicher Willkür grundsätzlich entzogen.
Der Wille ves Erblassers hatte ursprünglich keine Macht über die Erbfolge
golus Deus heredem facere potest, non homo). Einen Ersatz schufen Rechtsgeschäfte
unter Lebenden (unten 8 121), die aber ihre Schranke hinsichtlich der Liegenschaften am
Erbenwartrecht (oben 870), hinsichtlich der Fahrnis an der Unwirksamkeit der Ver⸗
fügungen auf dem Siechbett (oben 821 1IV) fanden. Im späteren Mittelalter kamen
Verfügungen von Todes wegen auf, aber nur zur Ergaͤnzung der gesetzlichen Erbfolge
(unten 8 124). Mit der Rezeption drang das römische Testament ein und entwickelte
sich daneben der Erbvertrag. Aber immer blieb für die deutsche Anschauung die gesetz⸗
liche Erbfolge die Regel („Wer will wohl und selig sterben, der lasse sein Gut den rechten
Erben“), die gewillkürte Erbfolge deren Abwandlung für den Einzelfall. Unsere gesetz⸗
liche Erbfolge ist keine „Intestaterbfolge“ und darf nicht auf den mutmaßlichen Willen
des Erblassers gegründet werden.
Auch der Wille des Erben entbehrt der schöpferischen Kraft für den Erbgang;
der Erbe rückt von Rechts wegen ein (unten 8 115).
II. Die deutsche Erbfolge ist Nachfolge in die Hinterlassenschaft. Sie
bewirkt den Anfall von Vermögen im Sinne einer objektiven Einheit. Ver römische
Bedanke der Universalsuccession als Eintritt in die subjektive Einheit, die das Vermögen
im Erblasser hatte, war dem deutschen Recht fremd. Wir haben den römischen Gedanken
uns zu eigen gemacht, aber nur mit wesentlichen Einschränkungen.
Die deuische Erbfolge spaltete sich nach Sondervermögen, in die der Nachlaß
zerfiel. Ungleich wurden dielfach Liegenschaften und Fahrnis vererbt. Unter den Liegen⸗
schaften gehen Eigen und Lehen oder hofrechtliches Erbe, Stammgüter und Kaufgüter
hre eigenen Wege. Aber auch aus der Fahrnis werden Sondervermögen ausgeschieden.
Der Mann vererbt das Heergewäte (den Inbegriff der kriegerischen Ausrüstung) besonders
an die nächsten Schwertmagen (mit Vorzugsrecht des ältesten am Schwert). Die Frau
hererbt die Gerade (Gegenstaͤnde des weiblichen Gebrauchs und zum Teil auch die Haus—
zinrichtung) besonders an die nächste Niftel (weibliche und durch Weiber Verwandte)·
Doch wurde frühzeitig, was nicht ausgesondert wird, als „Erbe“ zusammengefaßt
(Sachsensp. J a. 24). Und in den Städten begann die Vereinheitlichung der Erbmasse.
Mitder Rezeption drang sie grundsätzlich durch. Doch erhielt sich die Sondererbfolge
in gebundene Güter (unten Kap. IV). Partikularrechtlich blieben Heergewäte und Gerade
(noch im Preuß. L.R. 1118 502—2 ff. geregelt) in Kraft, sind aber jetzt verschwunden.
Die deutsche Erbfolge war aber Nachsolge in einen Vermögensinbegriff als
Ganzes, also nicht Sondernachfolge in einzelne Gegenstände, sondern Son dergesamt⸗
nachfolge. Daher gingen auch Forderung und Schulden, aber nur mit dem Sonder—
bermögen, zu dem fie gehörten, und die Schulden ohne persönliche Haftung über. Auch
in diefem Hunkte konnte die römische Universalsuccession das deutsche Recht nicht völlig
uͤberwinden (unten 8 116).
Literatur: Beseler, Erbverträge Bd. I, 1885. v. Sydow, Darstellung des Erbrechts nach
dem Sachsensp.. 1828. Siegel. Das deutiche Erbrecht. 1828.
8 115. Erwerb der Erbschaft. Der berufene Erbe erwirbt mit dem Tode des
Erblassers die Erbschaft von Rechts wegen: „Der Tote erbt den Lebendigen.“ Er er⸗
langt zugleich die Gewere („le mort saisit le vif“); feierliche Besitzergreifung (ansvyant
ad nur' fur die leibliche Gewere wichtig. Dieser Satz des deutschen Rechts, stamtmt aus
der ursprünglichen Gestalt der Hausgemeinschaft, in der die Kinder bereits als Teilhaber
erscheinen. deren anwartschaftliches Recht am Hausvermögen mit dem Wegfall des Familien⸗