Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

II. Zivilrecht.
ist das Testament an abgesperrten Orten (mündlich vor drei Zeugen), das Militärtestament
und das Schiffstestament erleichtert.
Für den Inhalt des Testaments war nach gemeinem wie römischem Recht eine
Erbeseinsetzung wesentlich. Während das Preuß. L.R. und das Österr. G.B. hieran
noch festhielten, ohne freilich viel mehr als einen Namensunterschied zwischen „Testa—
menten“ und „Kodizillen“ zu machen, behandelt das B. G. B. nach dem Vorgange deutscher
Partikularrechte und des französischen Rechts alle letztwilligen Verfügungen mit und ohne
Erbeseinsetzung gleichmäßig als „Testamente“. Die Erbeseinsetzung durch Testament wie
Erbvertrag beruft zur Gesamtnachfolge in den Nachlaß oder einen Bruchteil desselben.
Sie kann aber im Gegensatz zum römischen Recht nicht nur aufschiebend, sondern auch
auflösend bedingt oder befristet sein, so daß anstatt der fideikommissarischen Substitution die
Einsetzung eines „Nacherben“ hinter dem „Vorerben“ möglich ist und die gesetzlichen
Erben, wenn die Erbeseinsetzung aufschiebend bedingt oder befristet ist, als Vorerben,
wenn sie auflösend bedingt oder befristet ist, als Nacherben eintreten. Doch ist die
Bindung des Nachlasses zwar nicht hinfichtlich der Zahl der Nachberufungen, wohl aber
zeitlich (30 Jahre oder laͤngere Lebensdauer der Beteiligten) beschränkt. Das Vermächtnis
begründet nach dem B.G.B. immer nur eine Forderung gegen den Erben (kein Vindi—
ationslegat). Aus der Auflage entspringt eine Klage auf Vollziehung, bei öffentlichem
Interesse auch für die zuständige Behörde.
Mit dem römischen Recht wurde dessen Noterben- und Pflichtteilsrecht in
das gemeine Recht aufgenommen. Die Gesetzbücher schafften das formelle Noterbenrecht
ab und kennen nur ein materielles Pflichtteilsrcecht. Nach B. G. B. steht ein solches den
Nachkommen, Vorfahren und Ehegatten, nicht mehr, wie nach gemeinem Recht bei Be—
vorzugung einer persona turpis und nach Preuß. L. R. unbedingt, Geschwistern zu. Der
Pflichtteil wurde gegenüber dem gemeinen Recht vielfach erhöht; nach B. G. B. beträgt er
stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach B.G. B.,
wie dies auch für das Preuß. L.R. angenommen wurde (R.Ger. XXI Nr. 50), lediglich
eine reine Geldforderung in Höhe des Wertes der Erbteilsquote. Die Entziehung oder
Schmälerung des Pflichtteils kann nur aus bestimmten Gründen durch letztwillige Ver—
fügung erfolgen. — Näher an das germanische Recht schließen sich das französische Gesetz—
buch (a. 718 8q.) und schweizerische Gesetze (auch Entw. 8 498 ff.) an, indem sie dem
Erblasser überhaupt nur die Verfügung über den nicht den nächsten Erben vorbehaltenen
„verfügbaren Teil“ gestatten, so daß der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht aus einem
gesetzlichen Grunde enterbt ist, immer Miterbe ist.
Literatur: Brunner, Der Totenteil in germanischen Rechten, 83. f. R.G. XXXII 107 ff.
Auffroy, Evolution du testament en France, 1899. v. Wyß, Z. f. schweiz. R. XIV 6s ff.
K. Thomas, Das kanonische Testament, 1897.

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8 126. Gemeinschaftliche Testamente. Als ein Zwischengebilde zwischen Erbvertrag
und Testament entwickelten sich die gemeinschaftlichen Testamente, die besonders unter
Ehegatten üblich wurden und nach B.G.B. (wie nach Preuß. L.R. und sterr. G.B.)
überhaupt nur unter Ehegatten zulässig sind. Das gemeinschaftliche Testament, das nur
einfacher Testamentsform bedarf, ist wechselseitig, wenn die Erblasser einander zu Erben
einsetzen oder sonst bedenken; gewöhnlich treffen sie dann zugleich Verfügungen über den
Nachlaß für den zweiten Todesfall, wobei im Zweifel anzunehmen ist, daß der für diesen Fall
eingesetzte Erbe hinsichtlich des Gesamtnachlasses Erbe des Letztlebenden sein und ebenso ein
für diesen Fall ausgesetztes Vermächtnis erst mit dem Tode des Letztlebenden anfallen soll.
Das gemeinschaftliche Testament ist korrespektiv, wenn die beiderseitigen Verfügungen von—
einander abhängig sein sollen, wofür beim wechselseitigen Testament die Vermutung spricht.
Dann wird mit der Nichtigkeit oder dem Widerruf der einen Verfügung auch die andere
hinfällig. Der Widerruf seitens eines jeden Testators ist zulässig, solange beide Testa—
toren leben. Nach dem Tode des einen kann der andere widerrufen, wenn er ausschlägt.
Sobald er aber auf Grund der Verfügung des Verstorbenen endgültig Erbe geworden
ist oder einen anderen erbrechtlichen Vorteil erlangt hat, ist er auch an die eigenen Ver—
            
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