4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 353
abzuwehren, wurden sie nach der Durchsetzung der Erbfolge des Mannesstammes zu
mehrerer Sicherheit beibehalten. Die Töchter wurden nun verpflichtet, bei der Ver—
heiratung eine Verzichtungsurkunde auszustellen. Dieser „notwendige“ Verzicht ist an
sich überflüssig (Klia non renuncians pro renunciata habeétur); mit ihm kann sich aber
ein „freiwilliger“ Verzicht (z. B. auf Muttergut) verbinden. Die Erbverzichte der adligen
Töchter wirkten stets auch für die Nachkommen. Meist lauten sie aber nicht absolut,
sondern nur zu Gunsten des Mannsstammes („bis auf den ledigen Anfall“). Tritt der
Fall ein, in dem Spindelmagen berufen werden, so entsteht die vielerörterte Frage, die
nicht nur zahlreiche Prozesse, sondern auch blutige Kriege entfacht hat, ob die Erbfolge
auf den Regredienterben (den Nächstberufenen vom Stamme der verzichtenden Tochter)
zurückspringt oder der Erbtochter (der Tochter oder dem sonstigen nächsten Verwandten
des letzten Besitzers) gebührt. Die Entscheidung ist im allgemeinen zu Gunsten der Erb—
tochter gefallen. In der Tat können Vorbehalte bei notwendigen Verzichten den regel—
mäßigen Erbgang nicht hindern. Bei freiwilligen Verzichten kommt es auf Willens—
auslegung an; im Zweifel aber ist auch hier Regredienterbschaft nicht als gewollt an—
zusehen.
Literatur: Reyscher, Die Erbverzichte der adligen Töchter, Z. f. D. R.XV Iff. v. Neurath,
7 deh Irgredienlerbshast. 1807. R. — Die Succession der Regredienterbin und Erb—
ochter,
8 124. Testamente. Letztwillige Verfügungen begegnen im deutschen Recht zuerst
in Gestalt der Seelgeräte (Verfüugungen pro anima, Gottesgaben), durch die ver Erb—
lasser einen Teil der Fahrnis der Kirche oder einer milden Stiftung zuwandte: Sie
wurzeln in dem alten Totenteil, der einst dem Toten selbst anfiel und für ihn verwandt
oder mit ihm begraben oder verbrannt wurde, dann aber als Seelenteil die Bestimmung
empfing, für sein Seelenheil zu dienen. Darum mußten die Erben die Verfügung über
den Seelenteil anerkennen; vielfach erhielt sich die Anschauung, daß auch ohne Ver—
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des Mittelalters wurden darüber hinaus einseitige und widerrufliche Verfügungen von
Todes wegen in Gestalt vor Gericht oder Rat errichteter „Geschäfte“ oder „Gemächte“
als rechtsverbindlich anerkannt; doch ließen auch sie den gesetzlichen Erbgang unberührt
und legten nur den Erben einzelne Vermächtnisse auf. Im weiteren Umfange als das
weltliche Recht suchte das kirchliche Recht den Testamenten, für die es eine kanonische
Form (eoram paroeho eét duobus testibus) ausbildete, Anerkennung zu verschaffen. In
das weltliche Recht fanden Testamente im römischen Sinne erst mit der Rezeption Ein—
gang. Dem heutigen Recht liegt das römische Testamentsrecht zu Grunde, das aber
wesentliche Abwandlungen erfahren hat.
Gegenüber der gesetzlichen Erbfolge greift im Gegensatz zu dem römischen
Satze „nemo pro parte teéstatus pro parte in testatus décedere potest“ die Erbfolge
aus Testament nur soweit Platz, als letztwillig verfügt ist; ein Änwachsungsrecht gilt
nur unter den auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Erben und bei ausdruͤck—
licher Ausschließung der gesetzlichen Erbfolge.
Als Testamentsform wurde im gemeinen Recht das römische Privattestament
rezipiert, im Leben aber fast verdrängt durch die deutsche gerichtliche Form (persönliche
Erklärung des letzten Willens vor Gericht oder persönliche Übergabe eines offenen oder
versiegelten Schriftstücks mit der Erklärung, daß dieses den letzten Willen enthalte). Die
gerichtliche Form wurde in manchen Partikularrechten (z. B. im Preuß. L.R.) zur
alleinigen ordentlichen Testamentsform erhoben. Anderswo wurde ihr die notarielle Form
gleichgestellt. Das B.G. B. hat die gerichtliche und die notarielle Form als gleichwertige
öffentliche Testamentsformen ausgestaltet. Daneben aber hat es nach dem Vorgange des
französischen und österreichischen Rechts die private Form des eigenhändigen (d. h. eigen—
händig geschriebenen, unterschriebenen und datierten) Testaments eingeführt. Von den
außerordentlichen Testamentsformen ist namentlich das bei Gefahr im Verzuge zulässige
Testament vor dem Gemeindevorsteher und zwei Zeugen deutschen Ursprungs. Daneben