Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 629 
Das Recht an Werken der bildenden Kunst umfaßt Flächenkunst und plastische 
Kunst; Baukunst ist ausgeschlossen. In dieser Beziehung muß allerdings zugegeben 
werden, daß die Baukunst keine freie Kunst ist, sondern mehr dem Kunstgewerbe ähnelt, 
da sie nicht eine unbefangene künstlerische Ideengestaltung, sondern eine Ideengestaltung 
für praktische Zwecke und innerhalb praktischer Zwecke zu geben hat. Es muß ferner 
bemerkt werden, daß die Bauausführungen meist so öffentlich sind, daß es nicht wohl 
angeht, Dritten ohne weiteres die Wiedergabe zu versagen. Allein innerhalb dieser 
Schranken wäre ein Schutz sehr wohl gerechtfertigt und muß von einem künftigen Gesetz 
verlangt werden. Es geht beispielsweise nicht an, daß, wenn ein Architekt in der Kon— 
kurrenz unterlegen ist, man nichtsdestoweniger ohne seine Zustimmung wichtige Teile seiner 
Ideen in die Bauausführung aufnimmt. Auch sonst enthält das Gesetz merkwürdige 
Beschränkungen, insbesondere die, daß ein plastisches Werk durch Flächenkunst und ein 
Flächenwerk durch plastische Kunst wiedergegeben werden kann, — eine Beschränkung, die 
keinen irgendwie überzeugenden Grund fuͤr sich hat. 
J Dagegen hat man mit Recht die frühere Beschränkung fallen gelassen, wonach bloß 
die Wiedergabe unter Benutzung mechanischer Mittel verboten sei, also die Wiedergabs- 
formen, die durch Druckvervielfältigung geschehen, wie Stiche, Atzungen u. s. w. Es ist 
bei uns auch unzulässig, ein Werk mit der Hand zu kopieren und die Kopie zu veröffent-— 
lichen. Nur wenn man keine gewerblichen Ziele verfolgt, wenn man also zum Zwecke der 
Übung, der Belehrung oder des eigenen Genusses kopiert, ist die Wiedergabe eines 
fremden Werkes gestattet. 
Nicht zu beanstanden ist auch der Vorbehalt des Gesetzes, daß Werke auf Straßen 
und Plätzen, sofern sie sich dort bleibend befinden und nicht etwa nur vorübergehend aus— 
gehängt sind, in bestimmter Weise wiedergegeben werden dürfen. Es ist ein Bedürfnis, 
öffentliche Plätze nachzubilden und das Bild der dort befindlichen Kunstwerke dem Publikum 
zugänglich zu machen, Unser Gesetz geht allerdings zu weit: es gestattet, ein auf einem 
öffentuͤchen Platze befindliches Marmordenkmal (etwa in einer anderen Stadt) in Bronze 
wiederzuͤgeben, es verlangt nur die Umwandlung in eine andere Technik, wie z. B. hier, 
daß an Stelle des Marmors Bronze gewählt wird u. s. w. Das geht zu weit: die 
Gestattung der Wiedergabe in Flächenformen, überhaupt in der Weise, wie man Land— 
schaften oder Straßenbilder dem Publikum bekanntzumachen pflegt, würde vollkommen 
genügen. 
Ganz unzureichend ist der Photographieschutz, der von der Anschauung aus— 
geht, als ob die Photographie eigentlich kein Kunstwerk sei, — ein völlig verkehrter 
Standpunkt, der nicht beachtet, daß auch hier künstlerische Auffassung wesentlich ist und 
diese Auffassung durch eine bestimmte Art der technischen Behandlung der Natur zum 
Ausdruck kommt, und daß auch hier die Technik Sache der Ubung und Sache des 
künstlerischen Geschmackes ist. 
Das Geschmacksmuster aber unterscheidet sich vom Kunstwerk dadurch, daß es 
nicht eine unbefangene künstlerische Idee wiedergeben, sondern nur einen Gebrauchsgegen— 
stand ästhetisch gestalten soll, wobei die Gestaltung eine Flächen- wie eine plastische Ge— 
staltung fein kann; sie kann eine Gestaltung lediglich ornamentalen Charakters sein ohne 
Anlehnung an die Bilder der Außenwelt, mit dem Bestreben, rein durch Linien oder 
Farbe auf das Auge des Beschauers zu wirken, oder eine Gestaltung mit dem Bestreben, 
auf Gegenstände der äußeren Natur hinzudeuten; sie kann eine Gestaltung von mehr 
zeichnerischer oder mehr koloristischer Wirkung sein, also insbesondere auch eine Gestaltung 
in der Art, daß das „Changeant“, der Wechsel der Lichter und Farben, das Spiel 
leuchtender Kräfte wirkt; derartige Muster, weil ihnen die zeichnerische Abgeschlossenheit 
—W aus dem Geschmacksmusterschutz verbannen, zeugt von Verkennung der neuseitlichen 
Kunst und ihres Schußbedürfnisses. 
Auch beim Geschmacksmuster handelt es sich nicht um einen Schutz der Ausführung, 
sondern um einen Schutz der der Ausführung zu Grunde liegenden Idee. Es muß daher 
auch hier eine unerlaubte Nachahmung angenommen werden, sobald das Wesentliche der Idee— 
motive wiedergegeben ist, also dasjenige, was beim Kunstwerk das imaginäre Bild dar—
	        
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