5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 627
Die Aufführung ist also bei Bühnenwerken von besonderer Bedeutung. Hier
bestand das Aufführungsrecht bereits nach dem früheren Gesetz. Den Tonwerken dagegen,
die nicht dramatischer Art find, gab das frühere Gesetz nur dann ein Aufführungsrecht,
wenn entweder das Werk noch gar nicht veröffentlicht oder auf den Veröffentlichungs—
faktoren (auf den Drucken) ein ausdrücklicher Aufführungsvorbehalt angebracht war. Dies
ist mit Recht anders geworden; der Aufführungsvorbehalt ist nicht mehr noͤtig; trotzdem
besteht der Schutz gegen Aufführung nur in sehr beschränkter Weise: so soll insbesondere
eine öffentliche Aufführung ohne Entgelt jedem ohne weiteres gestattet sein!“, unter Um—
ständen aber auch eine solche gegen Entgelt, so namentlich, wenn das Erträgnis nur für
vohltätige Zwecke verwendet werden soll. Dies ist zutreffend; eine ganz unhaltbare
Bestimmung aber ist die, daß unter allen Umständen die Aufführung in Vereinen gestattet
sei, sofern lediglich Vereinsmitglieder zur Aufführung zugelassen werden. Zu welchen
Ergebnissen dies führt, und wie auf solche Weise das Recht geradezu illusorisch gemacht
werden kann, werde ich anderwärts ausführen. Übrigens hat ein Aufführungsvorbehalt
auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes immer noch Bedeutung für das inter—
nationale Recht, wovon alsbald noch zu sprechen sein wird (S. 628).
Das, was dem Autor auf solche Weise vorbehalten ist, ist sein Ideengebilde. Dieses
ist etwas Künstlerisches: eine künstlerische Gestaltung von Begriffskomplexen oder eine
künstlerische Gestaltung von Tonmotiven. Daraus geht hervor, daß sich das Autorrecht,
sowohl was den Nachdruck als was die Aufführung betrifft, so weit erstreckt, als dieses
Zut reicht, und daß insbesondere Veränderungen in der äußeren Bildung nicht bewirken
können, daß das innere Wesen des Autorgutes verschwindet. Hieraus ergibt sich von selber,
daß der Autor auch gegen die Übersetzung eines Werkes der Begriffssprache und gegen
die Transkription eines Werkes der Tonsprache geschützt sein muß. Im übrigen kann
natürlich das Übersetzen oder die Transkription selbst eine, wenn auch untergeordnete,
ünstlerische Gestaltung sein, und auch an diesen Gestaltungen kann ein Autorschutz bestehen,
so daß möglicherweise zwei Autorrechte zusammentreffen und kein Beteiligter in das Autor—
recht des anderen eingreifen darf, der Originalautor nicht in das Recht des UÜbersetzers
oder umgekehrt; sie müssen sich daher verstaͤndigen, wenn die Übersetzung öffentlich der—
breitet werden soll.
Besondere Beschränkung hat das Autorrecht von jeher im Zeitungsverkehr
erfahren, und lange Zeit waren Zeitungsartikel eigentlich geradezu schutzlos und rechtlos.
Allmahlich hat man sich dazu verstanden, wissenschaftliche oder künstlerische Ausarbeitungen
dem Autor vorzubehalten und auch bei den Leitartikeln den Nachdruck durch ein Nach—
drucksverbot unzuläfsig zu machen. Übrigens kann hier (bei Zeitungen und auch Zeit—
schriften) ein solcher Vorbehalt auch sonst von Bedeutung sein; denn im internationalen
Verkehr bestehen in dieser Beziehung noch recht beschränkende Bestimmungen, denen durch
einen solchen Vorbehalt aufgeholfen werden kann?.
Wie alle immateriellen Rechte so ist auch das Autorrecht an eine Frist gebunden,
und zwar hat man hier schon läugst die Frist an das Leben des Autors angeknuͤpft, weil
man nicht will, daß ein Werk schon zu Lebzeiten des Verfassers frei werden solle. Unser
Gesetz gibt den Schutz während Lebzeiten und dreißig Jahre nach dem Tode, und zwar gilt
dieser Schutz für das Autorrecht nach allen seinen Seiten hin, also für das Recht der
Veröffentlichung wie für das Recht der Aufführung. Ein schwieriges Problem ist die
Frage, wie weit nachgelassene Werke geschützt werden. Hier bestehen zwei Auffassungen;
entweder schützt man das Autorrecht des Verstorbenen, oder man schützt die Tätigkeit
des Herausgebers. Wir haben mit Recht von jeher den ersten Standpunkt auf—
genommen, denn die Herausgebertätigkeit an sich, sofern sie nicht mit einer Neugestaltung
1Sofern sie nicht etwa gewerbliche Zwecke verfolgt; sie ist unzulässig, wenn durch Gratismusik
as Publikum in einen Biergauien gelockt werden soll.
Natürlich muß auch hier neben dem Autorschutz das Recht des lauteren Wettbewerbs
deobachtet werden Gewöhnliche Nachrichten genießen nicht den Autorschutz; dagegen wäre es eine dem
F B. G.B. verfallende Unlanterleit, wenn eine Zeitung Stück für Stück, Nummer für Nummer
ie Nachrichten der anderen wiedergeben wollie. Bal. S. 709.