5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 677
nicht nur Abzug des Mietzinses zu gewärtigen, er hat bei Schadensersatz dafür zu haften,
daß die nötigen Vorkehrungen getroffen, also insbesondere die nötigen Ausbesserungen
vollzogen werden. Diesem Verhältnis entspricht auch folgendes: wird dem Mieter nicht
geleistet, so braucht er sich nicht etwa gefallen zu lassen, daß ihm später einmal die
Mietsache in brauchbarem Zustande geboten wird, so daß er also, wenn ihm in der Folge⸗
zeit einmal geleistet wird, das Mietsverhältnis für die Zukunft einzuhalten hätte: das
würde der Einheit des ganzen Verhältnisses widersprechen; denn man muß doch bedenken,
daß das durch Miete zu deckende Bedürfnis ein fortdauerndes ist und der Mieter nur
dann in seinem Interesse gewahrt ist, wenn ihm der ständige Genuß der Sache zu—
kommt. Daher kann er in solchem Falle nicht etwa bloß den Mietzins für die Zeit ver⸗
veigern, wo ihm die Sache entzogen ist, fondern, sobald das Hindernis nicht in einer
bestimmien angemessenen Frist beseitigt ist, das Mietsverhältnis lösen, um irgendwo anders
das Gebrauchsbedürfnis zu befriedigen. Vgl. 88 538, 541, 842 B. G. B.
Dem entspricht auch noch der weitere Rechtssatz, daß, wenn die Sache veräußert
wird, das Mieisverhältnis mit dem Erwerber weiterbestehen kann. Das gilt bei Grund⸗
ttücken, bei Wohnräumen und andern Räumen. Der Erwerber wird dann zum Vermieter:
er tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, während der
bisherige Vermieter als Bürge mit haftbar bleibt, jedoch nur für die erste Zeit; denn
wenn jetzt der Mieter von seinem etwa bestehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht, so ist anzunehmen, daß er von nun an mit diesem neuen Mietsherrn zufrieden ist.
Der Mietzins dommt in diesem Falle nicht in das Glaubigerrecht des bisherigen Ver—
mieters, sondern in das Gläubigerrecht des Nachfolgers: dieser ist nicht etwa ein Zessionar
des bisherigen Vermieters, sondern er erlangt das Forderungsrecht selbständig: er tritt
nicht in die künftigen Mietsansprüche ein, sondern in das Mietsverhaͤltnis, aus dem die
Ansprüche hervorwachsen. Er braucht sich darum auch Zahlungen und Verabredungen aus
der Person seines Vorgängers nicht gefallen zu lassen, denn diese wirken nur für die
Zeit, in welcher das Rechtsverhältnis ein Rechtsverhältnis des Vorgängers war. Doch
macht das Gesetz mit Recht eine Ausnahme, was den Mietzins des laufenden und des
nächstfolgenden Kalendervierteljahres betrifft; für diese Zeit wird der bisherige Vermieter
noch als Berechtigter angenommen, so daß der Erwerber in dieser Beziehung der Rechtsaachfolger
ist. Beides ist ganz gerechtfertigt; denn auf der einen Seite setzt der Übergang des
Mietsverhãltnisses auf den Erwerber des Grundstücks voraus, daß der Erwerber für
seine Zeit möglichst ungeschmälert in die Mietsvorteile eintritt; auf der anderen Seite
wäre es wirtschaftlich verfehlt, wenn man nicht die Möglichkeit einer kurzen Voraus—
zahlung gäbe. Nicht selten wird die— Vorauszahlung des Mietzinses bedungen, so daß
bei Begiun des Vierteljahres bereits die ganze Frist gedeckt wird. Erfolgt nun diese
Vorauszahlung auch nur einen Tag früher, so wäre der Mieter in großer Bedrängnis,
wenn etwa eine Rechtsnachfolge in der Mieisache stattfände, denn er haͤtte dann die Aussicht,
eine nochmalige Zahlung zu gewärtigen. Darum die Bestimmung, daß der Mietor
dt nur das laufende, fondern auch das nächstfolgende Kalendervierteljahr bezahlen kann.
Aau kommt, daß dies auch für den Erwerber keine große Bedrängnis sein wird;
enn dieser kann sich erkundigen, ob die Miete voraus- oder nachbezahlt wird. Auf
ag Weise ist der Mieter gesichert, und auf solche Weise ist es möglich, den Grund⸗
ücksverkehr ungestört unter Aufrechterhaltung der Mietsverhältnisse zu bewerkstelligen. Es
zelten hier ähnuche Erwägungen, wie früher im Verhältnis des Mieters und Vermieters
vum Hypothetenglaubiger. (8 571 ff. B. G.B.) Vgl. oben S. 610.
ch Im übrigen ist ein solches Zeitverhältnis entweder an eine feste Frist gebunden, oder
ist unbestimmt in der Frist, in der Art, daß die Beendigung durch Kündigung zu
Zeichnen ist. Uber die Kundigungsfristen hat das B.G. B. in den 88 564 ff. besondere
ormen. Es läßt die Kündigung mit Recht davon abhängen, ob der Mietzins viertel—
Der 858 bezieht fich naturgemäß auch auf den Fall, daß ein Gläubiger auf die eine und
sdere i eetz AE erwirkt, — Dresden 30 Dezember 1901 Mugdan
V S. ee Fescheitennen bei Scherer. Das dritte Jahr S. 227.