J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 61
Lange Zeit aber bleibt dieser Unterschied der einzige: man straft die absichtslose
Missetat, man straft die absichtliche, erstere leichter, letztere härter; man gibt der ersteren
auch sonst mannigfache Vergünstigungen, so z. B. gestattete das jüdische Recht dem ab—
sichtslosen Täter, in die Asylstadt zu fliehen und dort zu bleiben. Allmählich nimmt man
einige Fälle, wie den Fall des Wahnsinus und den Fall dringenden Irrtums ganz von
der Strafe aus, und so kommt man endlich auf die schwierigste Unterscheidung, auf den
Unterschied zwischen dem fahrlässigen und dem völlig schuldlosen Tun. Fahrlässig ist der—
jenige, der den Erfolg nicht will und nicht vorausfieht, ihn aber voraussehen würde,
wenn er die Achtsamkeit hätte, welche das Leben im allgemeinen, oder welche insbesondere
Gewerbe, Beruf im einzelnen Falle verlangen. Man sagt in diesem Fall: es ist ein
Willensfehler, eine Schuld, wenn man, bei den Gefahren, die das Leben bringt, die
Geistesspannung versäumt, die nölig ist, um Verletzungen der Mitmenschen zu vermeiden.
Und je gefährlicher eine Tätigkeit, um so mehr ist man gehalten, alle Moͤglichkeiten zu
überdenken, um einen unheilvollen Erfolg zu verhüten. In der heutigen Zeit, in der
Zeit des Dampf⸗ und elekirischen Betriebes und in einer Zeit, wo die Medizin vor den
kühnsten Operationen nicht zurückschreckt, tritt das dringende Gebot höchster Sorgfalt ganz
besonders an den Menschen heran. So bringt die Zeit, welche die Zufallshaflung zu—
rückweist, eine strenge Haftung fuür Fahrlässigkeiten, namentlich für Berufsfahrlässigkeiten,
eine Haftung, die sich manchmal mit dem alken System der Zufallshaftung beruͤhrt.
8 45. Treibende Kräfte der Entwicklung.
Die große Tat der Weltgeschichte, die Umwandlung der Blutrache in das staatliche
Strafrecht, hat sich nach zwei Seiten hin vollzogen. *
Einmal drängte sich der Staat ein; er wollte und mußte strafen, weil die Blut—
rache das Rechtsbedtirfnis nicht ftillte. Dahin führte zunächst der Gedanke des Gottes—
rechts, von dem bereits gesprochen wurde: Vollzieher des Gotteswillens sind der Staat und
eine Organe. Sodann gab es Vergehungen, welche so sinnfällig die Integrität des
Staates und die Sicherheit der Gesamtheit bedrohten, daß ein Einschreiten von Staats halben
absolut als Bedürfnis erschien So Hurden guch bon Blutrachevblkern Landesverrat und
nhnliche Vergehungen gegen die Sicherheit des Staatswesens durch die Gesamtheit gesühnt,
auq die Hexerei, weil diese (der böfe Zauber) nach der Ansicht des Volkes eine furcht⸗
bare Gefahr fuͤr alle, fuͤr die Gesamtheit in sich barg.
Sodann drängt sich der Slact ein, weil die Blutrache nicht etwa das soziale Interesse
mangelhaft erfüllt, soudern ihm völlig entgegenarbeitet und in ihrem Sondergeiste
unn ihrem Eigengelüste das Mark der Nalion verzehrt. Schon in frühen Zeiten ent⸗
eee sich der Grundsatz, daß innerhalb der einzelnen Familien, innerhalb des einzelnen
Aen leine Blutrache vollzogen werden darf, weil hiedurch die Gemeinschaft in ihr
Fleisch wütet. Die Folge ist, daß sich ein Familien-, ein Geschlechts-, ein
Am gericht entwickelt und die Zucht der Gemeinschaft an Stelle der Blutrache tritt.
man an F— vor, daß, als die verschiedenen Totems zu Staaten zusammengelegt wurden,
Iiee atz weiter dahin entwickette, daß in der hanzen Geschlechtervereinigung keine
rache one werden dürfe, daß mithin von Staatsgenosse zu Staatsgenosse eine Blut⸗
richt aus aeschlossen sei und somit, um das Gleichgewicht zu erhalten, ein staatliches Ge⸗
und J reten müsse. Diesen Schritt hat insbesoadere fruhzeitig vas römische Recht getan
e en Mord eines römischen Bürgers als parricidium dem staatlichen Gerichte unter-
est —. Bei manchen Völkern hat man mindestens die Blutrache unter staatliche Kontrolle
* t, wie im Idlam und wie in Japan in der Zeit der Tokugawa (17., 18., bis
itne des 19, Jahrhunderts) Auch vitr Wendun eicht fetten die Blutrache, wird
ddie staatlichen Organe vollstrectt, und der Sqharfrichter ist das Werlzeug des Blut—
Hä Diese doppelte Entwicklung ist durch drei Momente gefördert worden: durch das
— durch die Asylidee und durch die dem Rachegeist widerstrebenden